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   BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03   

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BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03 (https://dejure.org/2004,2027)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 6 AZR 389/03 (https://dejure.org/2004,2027)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 (https://dejure.org/2004,2027)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Richtige Höhe eines Ortszuschlages; Vergütung während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ; Zugrundelegung des halben Ehegattenanteils bei einem Ortszuschlag ; Mehrfache Verwendung eines Begriffs in derselben Tarifbestimmung ; Beachtung des Gleichheitssatzes bei der ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1... ; ; BGB § 611 Abs. 1; ; TzBfG § 4 Abs. 1; ; BBesG § 40; ; BAT § 15 Abs. 1 Satz 1; ; BAT § 26 Abs. 1; ; BAT § 29 Abschnitt B Abs. 1; ; BAT § 29 Abschnitt B Abs. 2; ; BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5; ; BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1; ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) idF des 2. Änderungs-TV vom 30. Juni 2000 § 4 Abs. 1; ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) idF des 2. Änderungs-TV vom 30. Juni 2000 § 5 Abs. 2 Satz 1; ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) idF des 2. Änderungs-TV vom 30. Juni 2000 § 5 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 209/01

    Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    a) Der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst auszugehen ist (st. Rspr., BAG 11. September 2003 - 6 AZR 323/02 - AP TVG § 4 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b aa der Gründe; 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18, zu A II 2 a der Gründe; 27. Juni 2002 - 6 AZR 378/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18, zu A IV 1 der Gründe), ist eindeutig.

    Die in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 BAT getroffene Regelung, wonach die anteilige Minderung des Ehegattenanteils nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte des teilzeitbeschäftigten Angestellten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, will sicherstellen, dass die Ehegatten zusammen hinsichtlich des Ehegattenanteils im Ergebnis nicht schlechter stehen, als wenn der eine Ehegatte vollbeschäftigt oder versorgungsberechtigt und der andere Ehegatte überhaupt nicht berufstätig wäre (BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18).

    Durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 ist § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1986 dahingehend geändert worden, dass der Ehegattenanteil beiden Ehegatten auch dann ohne Verminderung gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zur Hälfte gewährt wird, wenn beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT § 29 - Ortszuschlag, Erl. 8).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 53; BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).

    c) Das außer Acht lassen der Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT an das Erreichen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit durch beide Ehegatten gemeinsam zu knüpfen, ist nach dem Leistungszweck auch sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39).

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Dieses spezielle Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist wie das in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für befristete Arbeitsverhältnisse geregelte Diskriminierungsverbot (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - aaO) zugleich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 6 = EzA TzBfG § 4 Nr. 6).

  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    Ihm kommt demnach eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu (BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Der um den halben Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 erhöhte Ortszuschlag soll wie der Ortszuschlag der Stufe 2 die mit einer Ehe typischerweise Weise verbundenen besonderen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation der Ehegatten ausgleichen (BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - NZA 1999, 878; BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 15. Mai 1997 - 6 AZR 26/96 - BAGE 85, 375, 378).

  • BAG, 03.04.2003 - 6 AZR 78/02

    Höhe des Ortszuschlags

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    Dementsprechend knüpft die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT an den sozialen Bezug des Ehegattenanteils an (BAG 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - AP DienstVO ev. Kirche § 14 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Mit der Änderung der Ortszuschlagsregelung für beiderseits im öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hiermit bislang derselbe Tatbestand doppelt aus öffentlichen Kassen abgegolten wurde, was der sozialbezogene Charakter des Ehegattenanteils im Ortszuschlag nicht verlangt (BAG 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - AP DienstVO ev. Kirche § 14 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 06.08.1998 - 6 AZR 166/97

    Höhe des Ortszuschlages - Ehegattenanteil

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    "Ortszuschlag nach Stufe 2" als Kürzungsvoraussetzung in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT kann nur als Ortszuschlag iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT iVm. der Anlage zum Vergütungstarifvertrag verstanden werden (BAG 13. Dezember 2001 - 6 AZR 712/00 - aaO; 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14).

    Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (BAG 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14).

  • BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 296/97
    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    Dass die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT den Konjunktiv verwendet und das Wort "zustünde" und nicht das Wort "zusteht" gewählt haben, beruht auf sprachlichen Gründen (BAG 26. November 1998 - 6 AZR 296/97 -).

    Die Formulierung "ebenfalls zustünde" verdeutlicht, dass eine doppelte Zahlung des Ortzuschlags der Stufe 2 vermieden werden sollte (BAG 26. November 1998 - 6 AZR 296/97 -).

  • BAG, 13.12.2001 - 6 AZR 712/00

    Ehegattenanteil im Ortszuschlag - Konkurrenzregelung

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    Der von den Tarifvertragsparteien in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT verwendete Begriff "Ortszuschlag der Stufe 2" ist ein feststehender Tarifbegriff (BAG 13. Dezember 2001 - 6 AZR 712/00 - ZTR 2002, 477).

    "Ortszuschlag nach Stufe 2" als Kürzungsvoraussetzung in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT kann nur als Ortszuschlag iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT iVm. der Anlage zum Vergütungstarifvertrag verstanden werden (BAG 13. Dezember 2001 - 6 AZR 712/00 - aaO; 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14).

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    Diese Grenzen sind insbesondere überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12; 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53, 68 f.).
  • BVerfG, 21.05.1999 - 1 BvR 726/98

    Versagung erhöhten Ortszuschlags für Angestellten in gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03
    Der um den halben Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 erhöhte Ortszuschlag soll wie der Ortszuschlag der Stufe 2 die mit einer Ehe typischerweise Weise verbundenen besonderen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation der Ehegatten ausgleichen (BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - NZA 1999, 878; BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 15. Mai 1997 - 6 AZR 26/96 - BAGE 85, 375, 378).
  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 378/01

    Reisezeit bei auswärtigem Gastspiel des Orchesters

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • LAG München, 30.05.2003 - 3 Sa 1009/02
  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 8/03

    Teilzeitarbeit - Überstunden - Mehrflugstundenvergütung

  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 222/01

    Anteilmäßige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung für ältere,

  • BAG, 15.05.1997 - 6 AZR 26/96

    Kein Anspruch auf Verheiratetenortszuschlag bei gleichgeschlechtlicher

  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 323/02

    Kein Verzicht auf Reisekostenvergütung bei Tarifbindung

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Diese Bestimmung steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (Senat 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10; BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 6 = EzA TzBfG § 4 Nr. 6).

    c) Das Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (Senat 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10; ErfK/Preis 7. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 8).

  • BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 95/07

    Tarifauslegung - Bestimmung des Vergleichsentgelts

    Der Wortlaut der tariflichen Regelung, vvon dem bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst auszugehen ist (st. Rspr., Senat 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT 29 Nr. 38; II. September 2003 - 6 AZR 323/02 - BAGE 107, 272; 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18 = EzBAT BAT § 29 Nr. 32; 27. Juni 2002 - 6 AZR 378/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18), ist eindeutig.

    Ihre Grundrechtsbindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (Senat 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 -BAGE 111, 8; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38).

    Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 53; Senat 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38).

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12; Senat 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - aaO).

    aa) Dem Ortszuschlag der Stufe 2 kommt eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu (Senat 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38).

  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 437/05

    Tarifauslegung - Ehegattenanteil im Ortszuschlag - Konkurrenzregelung

    Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und einen Familien- oder Ortszuschlag oder eine dem Familien- oder Ortszuschlag entsprechende Leistung erhalten, den einheitlichen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (BAG 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 -AP BAT § 34 Nr. 10).

    In den Fällen des Familien- und Ortszuschlags haben der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien ein solches Korrektiv nicht für notwendig erachtet, denn die in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG und § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und 2 BAT verwandten Begriffe "Familienzuschlag der Stufe 1" und "Ortszuschlag der Stufe 2" sind feststehende Gesetzes- bzw. Tarifbegriffe, deren Anspruchsvoraussetzungen sich aus § 40 Abs. 1 BBesG bzw. § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT ergeben (vgl. BAG 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - aaO; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 -aaO).

    Zwar sind sie als Vereinigungen des privaten Rechts keine Grundrechtsadressaten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG und nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, ihre Grundrechtsbindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

    Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 53; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - aaO).

    c) Der Ortszuschlag der Stufe 2 stellt wie der Familienzuschlag der Stufe 1 keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen, sondern einen sozialen Ausgleich dar, der sich aus den mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation ergibt (vgl. BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - NZA 1999, 878; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 449/04

    Vergütungsberechnung - Altersteilzeit - Blockmodell

    Ihnen kommt demnach eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).
  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 680/05

    Tarifauslegung - Ehegattenanteil im Ortszuschlag - Konkurrenzregelung

    Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und einen Familien- oder Ortszuschlag oder eine dem Familien- oder Ortszuschlag entsprechende Leistung erhalten, den einheitlichen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (BAG 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

    In den Fällen des Familien- und Ortszuschlages haben der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien ein solches Korrektiv nicht für notwendig erachtet, denn die in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG und § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und 2 BAT verwandten Begriffe "Familienzuschlag der Stufe 1" und "Ortszuschlag der Stufe 2" sind feststehende Gesetzes- bzw. Tarifbegriffe, deren Anspruchsvoraussetzungen sich aus § 40 Abs. 1 BBesG bzw. § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT ergeben (vgl. BAG 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - aaO; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - aaO).

    Zwar sind sie als Vereinigungen des privaten Rechts keine Grundrechtsadressaten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG und nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, ihre Grundrechtsbindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

    Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 53; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - aaO).

    c) Der Familienzuschlag der Stufe 1 stellt wie der Ortszuschlag der Stufe 2 keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen, sondern einen sozialen Ausgleich dar, der sich aus den mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation ergibt (vgl. BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - NZA 1999, 878; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

  • BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 558/11

    Berechnung des Strukturausgleichs nach Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum

    "Ortszuschlag nach Stufe 2" als Kürzungsvoraussetzung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT kann daher nur als Ortszuschlag iSv. § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT iVm. der Anlage zum Vergütungstarifvertrag verstanden werden (vgl. im Einzelnen BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38) .

    Da die Tarifvertragsparteien im Jahr 1982 die Neuregelung des § 40 BBesG in den BAT übernahmen, sind die Überlegungen zum Ziel der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 128, 210; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - zu II 2 c der Gründe, AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38) .

    Die Tarifbestimmung ordnet ungeachtet einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung des Angestellten oder seines Ehegatten die Halbierung des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags an (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38) .

    Lediglich die weitere Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT findet nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT auf den Unterschiedsbetrag ua. dann keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten voll(-zeit)beschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - zu II 1 der Gründe, aaO) .

    In diesen Fällen kommt es zu einer weiteren Kürzung des Unterschiedsbetrags nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT, wie § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT zeigt (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - zu IV und V 3 b der Gründe, aaO) .

    Der Ehefrau des Klägers stand im Zeitpunkt der Überleitung Ortszuschlag zu (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38) .

  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 580/04

    Altersteilzeitentgelt - öffentlicher Dienst - familienbezogene Teile des

    Von diesem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Bestimmungen ist zunächst auszugehen (st. Rspr., vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 mwN).

    Ihnen kommt demnach eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 mwN).

    Die tarifliche Regelung kürzt die Bruttovergütung eines Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Maß der herabgesetzten Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

    Diese Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr., vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

    g) Von diesem Ergebnis geht auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 (- 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 -) aus.

  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05

    Tarifauslegung - Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem

    Zwar sind sie als Vereinigungen des privaten Rechts keine Grundrechtsadressaten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG und nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 3 GG gebunden, ihre Bindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen weder unmittelbar noch mittelbar wirksam werden können (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2011 - 11 Sa 703/10

    Strukturausgleich für Angestellte gemäß § 12 Abs 1 TVÜ-L - Auslegung des

    Es steht daher fest, dass § 29 Abschn. B Abs. 5 alle Fälle der Ortszuschlagskonkurrenz von Ehegatten im öffentlichen Dienst erfasst (BAG 24.06.2004 - 6 AZR 389/03).

    Da die Kammer darüber hinaus annimmt, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 24.06.2004 - 6 AZR 389/03) folgend, § 29 BAT erfasse alle Ehegattenkonkurrenzfälle, unabhängig von deren Arbeitszeitkontingenten und nur für die Ehegatten, die mehr als 100 % Arbeitszeit gemeinsam erfüllen, sei keine quotierte Teilung bestimmt, gibt es auch, entgegen der Ansicht des Landes Rheinland-Pfalz, im Rahmen der Anwendbarkeit des § 29 BAT, durchaus Fälle, von Ehegatten, die keinen Differenzortszuschlag in Höhe von ½ erhalten.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.06.2004 - 6 AZR 389/03 insoweit festgestellt, dass sich der Ortszuschlagsanteil der Ehegatten, die die Voraussetzungen der Herausnahme aus der Quotierung gemäß Satz 2 des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT nicht erfüllen, so berechnet, dass zuerst die Grundregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 zur Anwendung kommt und nachfolgend entsprechend dem individuellen Verhältnis der Arbeitszeit des Angestellten im Verhältnis zur Vollzeit zu quotieren ist (im Falle eines Arbeitnehmers mit 25 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, dessen Ehegatten ebenfalls mit weniger als 50 % im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ergibt sich dann ein Anteil an der Differenz des Ortszuschlages der Stufe 1 zur Stufe 2 von 12, 5 %).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2006 - 3 Sa 262/06

    Tarifliche Sonderzahlung - § 2 TV Elektrohandwerk Rheinland-Pfalz

    Ihre Grundrechtsbindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (vgl. z.B. BAG 27.April 2006 -6 AZR 437/05, BB 2006, 2088; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8 ; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10).

    Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt ( BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 53; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10) .

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - aaO) .

  • ArbG Berlin, 03.08.2012 - 28 Ca 7089/11

    Vergütungszuschläge für Nachtarbeit - arbeitsrechtlicher

  • BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 196/07

    Tarifvertragliche Regelung verlängerter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 305/09

    Ehegattenbezogener Ortszuschlag - zeitanteilige Kürzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2011 - 4 B 70.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Ehepaar; Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit;

  • LAG Nürnberg, 07.05.2008 - 3 Sa 606/07

    Vergleichsentgelt nach § 5 Abs 2 S 2 TVÜ-VKA - Ortszuschlag - Überleitung

  • BAG, 13.10.2010 - 5 AZR 378/09

    Umwandlung von tariflichen Zeitzuschlägen in Zeit - Berechnung

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 489/10

    Altersteilzeit im Blockmodell - Wegfall der Voraussetzungen für den Ortszuschlag

  • BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 905/08

    Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA

  • BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 866/06

    Ortszuschlag bei Doppelverdienerehe

  • LAG München, 17.12.2008 - 5 Sa 329/08

    Auslegung des § 29 Absch B Abs 5 BAT - Ehegattenzuschlag im Ortszuschlag

  • LAG Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 3 Sa 27/04

    Ortszuschlag - Diskriminierung von Teilzeitkräften unterhalb von 50 %

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 14 Sa 1695/08

    Zur Höhe des pauschalen Leistungsentgelts nach § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund in

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.09.2008 - 6 Sa 135/08

    Vergleichsentgelt, Ortszuschlag, Berechnung, Überleitung, TVöD

  • ArbG Erfurt, 28.02.2008 - 2 Ca 1425/07
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