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   BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15   

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BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15 (https://dejure.org/2016,26170)
BAG, Entscheidung vom 09.06.2016 - 6 AZR 396/15 (https://dejure.org/2016,26170)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 6 AZR 396/15 (https://dejure.org/2016,26170)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 BBiG 2005, § 22 Abs 1 BBiG 2005, § 22 Abs 2 BBiG 2005, § 25 BBiG 2005, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • IWW

    § 22 Abs. 1 BBiG, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 16 BBiG, § 20 Satz 2 BBiG, §§ 307 ff. BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 25 BBiG, § 20 BBiG, § 18 BBiG, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, § 15 BBiG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 10 Abs. 2 BBiG, § 22 BBiG, § 23 KSchG, § 22 Abs. 2 BBiG, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 13 BBiG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 307 BGB, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 242 BGB

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis im Formularausbildungsvertrag; Unterbrechung der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis und Kündigung; Vertragswidriges Herbeiführen der Ausbildungsunterbrechung

  • bag-urteil.com

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • Betriebs-Berater

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • rewis.io

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildungsrecht; Kündigungsrecht - Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses; vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • rechtsportal.de

    BGB § 242
    Verlängerung der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis im Formularausbildungsvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Automatische Probezeitverlängerung im Ausbildungsvertrag möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragliche Probezeitverlängerung im Ausbildungsverhältnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertragliche Verlängerung der Probezeit bei Berufsausbildungsverhältnis

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Probezeitverlängerung in Berufsausbildungsverträgen möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2972
  • NZA 2016, 1406
  • BB 2016, 2227
  • DB 2016, 2422
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    Der Kläger könnte zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schadensersatz verlangen (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 14, BAGE 150, 380) .

    Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39, BAGE 150, 380) .

    Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus und dies entspricht dem äußeren Erscheinungsbild des auf einem Formular der Handwerkskammer erstellten Vertrags (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17, BAGE 150, 380) .

    Dies begegnet keinen Bedenken (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 38 ff., aaO) .

    Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT-Drs. 15/4752 S. 35; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 28, BAGE 150, 380; 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 16) .

    Sie steht darum im Gerechtigkeitskern mit der gesetzlichen Bewertung und Gewichtung der von § 307 BGB geschützten Interessen des Auszubildenden im Einklang (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 40, BAGE 150, 380) .

  • BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78

    Probezeit

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    Vielmehr ist auch die in innerem sachlichen Zusammenhang stehende Regelung über die Kündigung während und nach Ablauf der Probezeit in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen (vgl. zu § 18 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94) .

    (a) Auch der Auszubildende hat ein Interesse daran, während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG lösen zu können, denn sein Kündigungsrecht ist nach Ablauf der Probezeit, falls kein wichtiger Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliegt, gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sowohl an eine Frist als auch an abschließend im Gesetz festgelegte sachliche Gründe - Berufsaufgabe oder Berufswechsel, nicht aber bloßer Wechsel der Ausbildungsstätte - gebunden (so bereits bzgl. § 15 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94) .

    (cc) Die hier vorliegende Verlängerungsvereinbarung greift auch nicht schon bei einer nur geringfügigen Unterbrechungsdauer, welche die Erreichung des Zwecks der Probezeit nicht beeinträchtigen würde (vgl. BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 4 der Gründe, BAGE 36, 94) .

    Sie ergänzt die gesetzliche Regelung der Probezeit in § 20 BBiG, welche keine automatische Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen der Ausbildung vorsieht (vgl. zu § 13 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 2 der Gründe, BAGE 36, 94) .

    Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Ausbildende aber nicht auf die vertragliche Verlängerung der Probezeit berufen, wenn er die Unterbrechung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat (vgl. BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 5 der Gründe, BAGE 36, 94; APS/Biebl 4. Aufl. § 22 BBiG Rn. 5; Lakies in Lakies/Malottke BBiG 5. Aufl. § 20 Rn. 19; Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 174 Rn. 86; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 40) .

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

    Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    Ist die Regelung der Probezeit in einem Formularausbildungsvertrag des Ausbildenden enthalten, unterliegt eine Klausel hinsichtlich der Dauer der Probezeit einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB, da es sich insoweit um eine normausfüllende (rechtsergänzende) Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 27) .

    Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT-Drs. 15/4752 S. 35; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 28, BAGE 150, 380; 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 16) .

    Dieser wurde mit dem Schreiben vom 28. April 2014 hinreichend über die Gründe der beabsichtigten Kündigung iSd. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterrichtet (vgl. hierzu BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 31) .

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn.   49; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 646/13

    Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    a) Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34 mwN) .
  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 665/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - Auslegung - unangemessene

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn.   49; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN) .
  • LAG Hessen, 02.06.2015 - 4 Sa 1465/14

    Wirksamkeit der Verlängerung der Probezeit aufgrund Unterbrechung der Ausbildung

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2015 - 4 Sa 1465/14 - aufgehoben.
  • BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 127/04

    Berufsausbildung - Kündigung während der Probezeit

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    Andererseits muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, auch dem Auszubildenden möglich sein (vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    (b) Aus Sicht des Auszubildenden verringert sich durch eine Verlängerungsvereinbarung zudem das Risiko, dass der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis zum Ende der ansonsten nicht verlängerten Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG kündigt, weil ihm die Dauer der tatsächlichen Erprobung wegen erheblicher Fehlzeiten des Auszubildenden als nicht ausreichend erscheint und er die Geltung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verhindern möchte (zu den Anforderungen einer Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 38, BAGE 151, 1) .
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 248/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto

    aa) Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 396/15 - Rn. 37 mwN) .
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15

    Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

    d) Die Berufung der Beklagten auf die Rechtsfolge des § 113 Satz 1 InsO verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. hierzu BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 396/15 - Rn. 37) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 251/21

    Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG

    53 Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 396/15 - Rn. 37; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34 mwN., jeweils juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 427/17

    Berufsausbildungsverhältnis - außerordentliche Kündigung - Beleidigung -

    Er erwidert, zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage als Feststellungsklage auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verweise er auf die Entscheidung des BAG vom 09. Juni 2016 - 6 AZR 396/15 - sowie des LAG Baden-Württemberg vom 24. Juli 2015 - 17 Sa 33/15 -.
  • ArbG Cottbus, 15.12.2016 - 3 Ca 872/16

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses vor Antritt der Probezeit -

    Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG vom 09.06.2016 - 6 AZR 396/15, Rn. 37; BAG vom 15.01.2015 - 6 AZR 646/13, Rn. 34 mit weiteren Nachweisen.).
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