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   BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18   

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https://dejure.org/2019,36291
BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 (https://dejure.org/2019,36291)
BAG, Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 (https://dejure.org/2019,36291)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 (https://dejure.org/2019,36291)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 21a Abs. 2 KAVO aF, § 20 Abs. 4 KAVO aF, § 139 Abs. 2 ZPO, § 561 ZPO, § 57 Abs. 1 KAVO aF, § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG, §§ 305 ff. BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 126b BGB, § 70 Satz 1 BAT, § 309 Nr. 13 BGB, § 57 Abs. 1 KAVO, § 3 Satz 1 MiLoG, § 202 Abs. 1 BGB, § 134 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 29 Abs. 1 Satz 2 KAVO, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 8 TVG, § 3 Satz 1 NachwG, § 2 NachwG, § 3 NachwG, § 249 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 NachwG, § 3 Satz 2 NachwG, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 4 EntgTranspG, § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG, Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 91/533/EWG, Art. 2 Abs. 3 Richtlinie 91/533/EWG, Art. 7 Richtlinie 91/533/EWG, § 47 KAVO, § 4 Satz 1 KSchG

  • Wolters Kluwer

    Billigkeitskontrolle kirchlicher Arbeitsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen bei kompletter oder nur teilweiser Bezugnahme im Arbeitsvertrag; Transparenzkontrolle und Normenklarheit kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen; Ausschlussfristen für den gesetzliche ...

  • bag-urteil.com

    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

  • Betriebs-Berater

    Schriftlichkeit von Ausschlussfristklauseln im kirchlichen Arbeitsrecht

  • rewis.io

    Kirchliches Arbeitsrecht - Ausschlussfrist

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    BAG zu von kirchlichen Arbeitgebern verwendeten Ausschlussfristen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • arbeitnehmer-kuendigungsschutz.de

    Verstoß gegen das Nachweisgesetz bei Ausschlussfristen

  • datenbank.nwb.de

    Kirchliches Arbeitsrecht - Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Keine Ausschlussfristen kraft allgemeiner Inbezugnahme im kirchlichen Arbeitsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschlussfristen im kirchlichen Arbeitsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen - und die Ausschlussfrist

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Bezugnahme auf Ausschlussfristen: Kirchenregeln sind halt doch nur AGB

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen und die Ausschlussfrist ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Versteckte Ausschlussfristen greifen nicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kirchliches Arbeitsverhältnis - keine Transparenzkontrolle der in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen - Nachweis der Ausschlussfristenregelung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Wo bitte finde ich die Ausschlussfrist? - Zum Verweis auf das kirchliche Arbeitsrecht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz vom Arbeitgeber wegen nicht nachgewiesener Ausschlussfrist?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Ausschlussfrist in kirchlicher Arbeitsrechtsregelung und Nachweisgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für Ausschlussfrist nicht ausreichend

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist nach Kirchenrecht in einem Arbeitsvertrag

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Arbeitgeber müssen auf Ausschlussfristen hinweisen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verfallfristen sind eigens nachzuweisen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Arbeitgeber müssen auf Ausschlussfristen hinweisen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Kirchliches Arbeitsrecht; Ausschlussfrist; Nachweisgesetz - Kirchliches Arbeitsverhältnis; keine Transparenzkontrolle der in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen; Nachweis der Ausschlussfristenregelung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Billigkeitskontrolle kirchlicher Arbeitsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen bei kompletter oder nur teilweiser Bezugnahme im Arbeitsvertrag

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Schadensersatz bei unzureichender Bezugnahme in Arbeitsverträgen auf Ausschlussfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1246
  • MDR 2020, 611
  • NZA 2020, 379
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (43)

  • BAG, 23.01.2002 - 4 AZR 56/01

    Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz - Auslage im Betrieb

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18
    Selbst ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht des für Tarifverträge geltenden § 8 TVG führt nicht zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Ausschlussfrist (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - BAGE 100, 225) .

    Vertraglich vereinbarte Verfallfristen sind wesentliche Vertragsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zu 4 b der Gründe, BAGE 100, 225) .

    (1) Mit der Bezugnahmeklausel in § 2 des ursprünglichen Arbeitsvertrags, welche die Grundlage für die Anwendbarkeit der KAVO bildet, hat die Beklagte ihrer Verpflichtung genügt, die Anwendbarkeit der KAVO auf das Arbeitsverhältnis als wesentliche Vertragsbedingung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG nachzuweisen (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zu 4 b aa der Gründe, BAGE 100, 225) .

    Eines gesonderten Hinweises auf die Ausschlussfrist bedürfe es nicht (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 469/02 - zu I 5 c bb der Gründe, BAGE 108, 256; 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zu 4 c der Gründe, BAGE 100, 225) .

    Durch diese Verweisungsmöglichkeiten wird die praktische Handhabung der angeführten Nachweispflichten nach dem Willen des Gesetzgebers wesentlich erleichtert (vgl. BT-Drs. 13/668 S. 11; BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zu 4 c bb der Gründe, BAGE 100, 225) .

    (b) Der Katalog des § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG betrifft ausschließlich die aufgezählten Angaben und ist damit abschließend (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zu 4 c bb der Gründe, BAGE 100, 225; Müller-Glöge RdA 2001 Sonderbeilage Heft 5 S. 46, 55) .

    Die Frage des Verhältnisses von § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG stellt sich vorliegend deshalb nicht (vgl. hierzu BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zu 4 c bb der Gründe, aaO) .

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 308/17

    Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18
    Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 24, BAGE 163, 56; 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10  - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16 ; zum kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht BAG 22. März 2018 - 6 AZR 835/16  - Rn. 47  ff., BAGE 162, 247) .

    Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 24, BAGE 163, 56) .

    Anders verhält es sich dann, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine kirchenrechtliche Verpflichtung die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nur teilweise vertraglich in Bezug nimmt oder sich gänzlich von ihnen löst und ein eigenes Vertragswerk erstellt (vgl. hierzu BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 38 mwN, BAGE 163, 56) .

    Der Kläger konnte nicht darlegen und beweisen, dass seine zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden war (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 39; 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 38; 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 45, BAGE 163, 56) .

  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 141/16

    Schadensersatz - Mitverschulden - Ausschlussklausel - Grundsatz von Treu und

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18
    (5) Es kann offenbleiben, ob § 57 Abs. 1 KAVO aF mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch Ansprüche miteinbezieht, die durch vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers verursacht wurden (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 30, 40, 43; offengelassen von BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 36) .

    Der Kläger konnte nicht darlegen und beweisen, dass seine zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden war (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 39; 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 38; 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 45, BAGE 163, 56) .

  • LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20

    Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Nachweispflicht; adäquate Kausalität bei

    Hinweis: Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18.

    Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Entscheidung der Berufungskammer vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - und deren Aufhebung sowie Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - weiterhin über Differenzvergütungsansprüche wegen einer aus Sicht des Klägers unzutreffenden Eingruppierung für zuletzt noch den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich April 2015 und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verfall seines Erfüllungsanspruchs wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht.

    Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil mit Urteil vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Berufung ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - und nach dem Ergebnis der erneuten Berufungsverhandlung nunmehr zwar teilweise, allerdings lediglich im Umfang eines Schadensersatzanspruchs von 1.594,27 EUR brutto nebst Zinsen begründet.

    Diese Feststellungen in dem Berufungsurteil vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 -, die sich die Berufungskammer erneut zu eigen macht und auf die sie Bezug nimmt, sind durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18, juris, Rz. 30 - 45) bestätigt worden.

    Im Gegenteil hat das Bundesarbeitsgericht unter Rz. 64 des Urteils vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - seinen "Prüfauftrag" an das Landesarbeitsgericht ausdrücklich und einschränkungslos auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung erstreckt.

    Auch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits und unter Berücksichtigung sowohl der hierfür tragenden Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 24 - 29) als auch des nachfolgend klägerseits fortgeführten und unstreitig gebliebenen Sachvortrages bleibt erneut festzustellen, dass der Kläger ab 01.05.2004 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe K VIb KAVO gehabt hat und dementsprechend bei Umstellung des Vergütungssystems der KAVO zum 01.10.2005 nach § 60v KAVO 2005 i.V.m. Anlage 5a eine Überführung seiner Vergütung in die Entgeltgruppe 6 hätte erfolgen müssen.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18, juris, Rz. 26 ff.) einen Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts insoweit festgestellt hat, als die Berufungskammer davon ausgegangen war, dass bereits die von dem Kläger im Mai 1998 erfolgreich abgelegte Sakristanprüfung zugleich eine Fachausbildung gewesen sei, die der übertragenen Küstertätigkeit förderlich gewesen sei, ist die Berufungskammer an diese die Aufhebung ihrer Entscheidung vom 10.04.2018 tragende (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 20, 27, 29, 30, 64) rechtliche Beurteilung ohnehin gemäß §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO gebunden.

    Die hierzu bereits im Urteil der Berufungskammer vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - getroffenen Feststellungen hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 (juris, Rz. 31 - 45) bestätigt.

    Entgegen der von der Berufungskammer in der aufgehobenen Entscheidung vom 10.04.2018 noch vertretenen Auffassung und unter nunmehr maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - steht dem Kläger aber jedenfalls hinsichtlich der zwar verfallenen, jedoch nicht verjährten Differenzzahlungsansprüche vom 01.01.2013 bis 30.04.2015 gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Höhe zu.

    Die Beklagte hat nach der die Berufungskammer gemäß §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO bindenden rechtlichen Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 46, 49 - 62) gegen ihre Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz verstoßen, indem sie den Kläger entgegen ihrer Pflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in keiner der ihm überlassenen Niederschriften bzw. Vertragsexemplare im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. 4 NachwG explizit auf die wesentliche Vertragsbedingung der Verfallfrist des § 57 Abs. 1 KAVO a.F. hingewiesen hat.

    Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

    Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris, Rz. 25).

    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

    Nach diesen von dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18, juris, Rz. 42 - 45, 63) bestätigten Feststellungen der Berufungskammer ist der Kläger nicht in einer der Beklagten anzulastenden oder von ihr zu vertretenden Weise von der Geltendmachung ihm zustehender Differenzvergütungsansprüche abgehalten worden.

    Wie zuvor schon ausgeführt, kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber im Rahmen des hier zu prüfenden Schadensersatzanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

    Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris, Rz. 25).

    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

    Die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens bezieht sich gleichwohl aber allein auf den Aufklärungsgegenstand und damit hier auf die Verfallfrist des § 57 Abs. 1 KAVO a.F. Wäre der Primäranspruch nicht nur - also allein - wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen und würde er mithin also selbst bei unterstellt gesetzmäßigem Nachweis der Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber nicht bestehen, scheidet der Anspruch auf Schadensersatz aus (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

    Die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - reicht nicht so weit, dass damit bereits eine das Berufungsgericht bindende rechtliche Beurteilung zur haftungsausfüllenden Kausalität getroffen worden wäre.

    In Anwendung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass das Berufungsurteil vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - mit der unmittelbar tragenden Begründung durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden ist, dass die Ansicht des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sei, die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die damalige Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 3.1.6 KAVO a.F. hätten bei dem Kläger vorgelegen, da er mit der im Mai 1998 abgelegten Sakristanprüfung über eine Fachausbildung verfügt habe, die der übertragenen Küstertätigkeit förderlich gewesen sei (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 25 - 30).

    Darüber hinaus beruhte die Aufhebung unmittelbar tragend darauf, dass auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs erforderliche Pflichtverletzung begangen, sondern ihre Nachweispflichten nach § 2 NachwG erfüllt, verworfen worden ist (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 46, 48 ff.).

    Zwar ist die haftungsausfüllende Kausalität im sogenannten "Prüfauftrag" unter Rz. 64 der Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - nicht angesprochen worden.

    Um solche handelt es sich bei den allgemeinen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47).

    Nichts anderes meint die im Konjunktiv formulierte Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 48), entgegen der - damaligen - Auffassung des Berufungsgerichts "könnte" ein Schadensersatzanspruch bestehen, falls der Kläger tatsächlich falsch eingruppiert gewesen wäre und deshalb den streitigen Vergütungsanspruch gehabt hätte.

    Selbst wenn man die Bindungswirkung entgegen der vorstehenden Ausführungen weitergehend auch auf die den unmittelbaren Aufhebungsgründen logisch vorausgehenden Gründe erstrecken wollte (so z.B. BAG vom 11.10.2016 - 1 AZR 679/14, juris, Rz. 15), wäre hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität keine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - nach § 563 Abs. 2 ZPO begründbar.

  • BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 4/21

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines als Küster und

    Im Übrigen habe der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren entschieden, dass der primäre Entgeltanspruch nicht verjährt sei und der unterbliebene Nachweis der Ausschlussfrist für den Verfall der Differenzvergütungsansprüche kausal gewesen sei.

    Auf die Revision des Klägers hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Das hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die in seinem Urteil vom 10. April 2018 (- 3 Sa 144/17 -) getroffenen Feststellungen sowie unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) zutreffend angenommen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - Rn. 31 bis 45, aaO) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - Rn. 46 ff., BAGE 168, 254) Bezug genommen.

    Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe des erloschenen Vergütungsanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 47, BAGE 168, 254; 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - zu III 3 a der Gründe; 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 101, 75) .

    Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF ist grundsätzlich zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf sie hingewiesen worden wäre (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 47, BAGE 168, 254; für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG aF vgl. auch: BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 35; 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 101, 75) .

    Der erkennende Senat ist insoweit nicht durch das vorangegangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) an dieser rechtlichen Beurteilung gehindert.

    bb) Danach hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) keine nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO bindende rechtliche Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden des Klägers vorgenommen.

    Ob der Kläger neben der Küsterprüfung über eine der Küstertätigkeit förderliche abgeschlossene Berufs- oder Fachausbildung verfüge, könne der Senat mangels Feststellungen zur Qualifikation des Klägers nicht beurteilen (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 26 f., aaO) .

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - aaO) die Möglichkeit eines sekundären Schadensersatzanspruchs erörtert hat, handelt es sich nicht um Ausführungen, die die Aufhebung tragen und damit bindend sind iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO.

    Es kann deshalb offenbleiben, ob § 8 TVG, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge im Betrieb bekanntzumachen, auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen analog angewendet werden kann (offenlassend BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 41, BAGE 168, 254) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) mögliche Ansprüche wegen einer Verletzung von § 8 TVG nicht mehr geprüft, sondern diese Bestimmung lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Ausschlussfrist erwähnt.

  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 322/19

    Stichtagsregelung für Sonderzahlung in AVR Caritas

    Mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen im Arbeitsverhältnis wirksam werden (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 22, BAGE 168, 254; 15. November 2018 - 6 AZR 240/17 - Rn. 20) .

    Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 23, BAGE 168, 254; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) .

    bb) Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 23, BAGE 168, 254; 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 39, BAGE 142, 247) .

    a) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die wie die AVR Caritas auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind und arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 33, BAGE 168, 254; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 24 ff., BAGE 135, 163) .

    Diese Besonderheit bewirkt, dass auf dem Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur darauf zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - aaO; 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 66, BAGE 162, 247; 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 26; Spelge ZAT 2020, 127, 132) .

    In diesem Fall handelt es sich um außerhalb des Dritten Wegs zustande gekommene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die uneingeschränkt nach den §§ 305 ff. BGB zu kontrollieren sind (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - aaO; Spelge ZAT 2020, 127, 134) .

    c) Vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind insbesondere nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf zu überprüfen, ob sie transparent sind (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 34, BAGE 168, 254) .

    a) Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen müssen wie Tarifverträge dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit genügen ( BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 34, BAGE 168, 254) .

    Sonst entstünden unauflösbare Wertungswidersprüche (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - aaO) .

    Das folgt aus dem Umstand, dass kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur darauf zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (zum Prüfungsmaßstab BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 33, BAGE 168, 254; 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 66, BAGE 162, 247; 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 26) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 340/21

    Eingruppierung - Gruppenleiter in einer Werkstätte für behinderte Menschen - AVR

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2019 (6 AZR 465/18) reiche ein pauschaler Verweis auf die Geltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nicht, um die Ausschlussfristen wirksam in den jeweiligen Arbeitsvertrag einzubeziehen, so dass Entgeltdifferenzen seit Januar 2016 nicht verfallen seien.

    Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 377/20 - Rn. 24; 8. September 2021 - 10 AZR 322/19 - Rn. 34, 68; 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 22, 33, jeweils zitiert nach juris).

    (1) Angesichts der Sonderstellung der im Verfahren des sog. Dritten Wegs mit paritätischer Besetzung zustande gekommenen AVR aus bereits dargestellten Gründen (vgl. A II c aa)) unterliegen diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen zwar der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, sind jedoch grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 32, mwN, zitiert nach juris).

    In diesem Fall handelt es sich um außerhalb des Dritten Wegs zustande gekommene Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche uneingeschränkt nach den §§ 305 ff. BGB zu kontrollieren sind (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 32, mwN, aaO).

    Sie müssen jedoch wie Tarifverträge dem Gebot der Normenklarheit genügen (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 33, mwN, aaO).

    Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 47; 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute ( BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 47; 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris).

    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 47; 20. Juni 2018 - 4 AZR 235/15 - Rn. 23; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris).

    bb) Die Berufungskammer hat das Rechtsschutzbegehren des Klägers angesichts seiner - wenn auch in unzutreffendem Zusammenhang - ausdrücklich erfolgten Heranziehung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 dahingehend ausgelegt, dass dieser nicht lediglich einen primären Erfüllungsanspruch auf Differenzvergütung geltend machen, sondern wie im genannten Verfahren auch an Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs getretene Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Nachweisgesetzes verfolgen will.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte vorliegend ihre Pflichten aus dem Nachweisgesetz schuldhaft verletzt hätte, weil die bloße Bezugnahme auf die AVR keinen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG darstellt, welcher einen gesonderten Hinweis auf die in den AVR enthaltene Verfallfrist des § 23 entbehrlich machen könnte (vgl. zu § 57 KAVO: BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 47 ff., aaO) , hat der Kläger jedenfalls keinerlei Vortrag zur Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung durch die Beklagte und dem ihm eingetretenen Schaden (Verfall seiner Differenzvergütungsansprüche) gehalten.

  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 531/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

    (2) § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV stellt, indem eine außergerichtliche schriftliche Geltendmachung verlangt wird, keine Hürde für den Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen auf (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 38, BAGE 168, 254) .
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 323/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

    bb) Die einstufige Ausschlussfrist des § 16 MTV, die eine außergerichtliche Geltendmachung in Textform verlangt, stellt keine Hürde für den Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen auf (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 38) .
  • BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 210/22

    AVR Caritas - Bereitschaftsdienst - Arbeitsunfähigkeit

    Sie sind aus diesem Grund zwar nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 377/20 - Rn. 24; 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 33, BAGE 168, 254; vgl. auch BAG 14. März 2023 - 3 AZR 197/22 - Rn. 28) .

    Dieser im Ergebnis an Tarifverträge angeglichene Kontrollmaßstab hat aber keine Veränderung der Rechtsnormqualität der kirchlichen Regelungen zur Folge (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 51, aaO) .

    Will er eine Regelungsmaterie auch für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften dispositiv ausgestalten, bringt er das dadurch zum Ausdruck, dass er diese bzw. deren Regelungswerke - wie in § 7 Abs. 4 ArbZG, § 21a Abs. 3 JArbSchG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersteilzeitG, § 22 TzBfG (dazu HWK/Rennpferdt 10. Aufl. TzBfG § 22 Rn. 1, 4) oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15, Abs. 4 NachwG (vgl. noch zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG aF BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 49 ff., BAGE 168, 254) geschehen - ausdrücklich benennt.

    Dieser hat vielmehr lediglich für den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes auf die zu dieser ergangenen Entscheidung des Senats vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) reagiert, die im Gesetz bestehende Lücke erkannt und nur insoweit und ausschließlich für die Zukunft eindeutig geregelt ("klargestellt"), dass - anders als bisher - auch kirchliche Arbeitsrechtsregelungen dieser Norm unterfallen sollen.

  • ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20

    Zum Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1

    Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. zu den dafür geltenden Anforderungen zB BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 53) .
  • LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19

    Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber

    Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris Rn. 22).

    Sie müssen jedoch wie Tarifverträge dem Gebot der Normenklarheit genügen (BAG 30.10.2019 a.a.O. Rn. 34).

    In diesem Fall handelt es sich um außerhalb des Dritten Wegs zustande gekommene Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche uneingeschränkt nach den §§ 305 ff. BGB zu kontrollieren sind (BAG 19.04.2012 - 6 AZR 677/10, juris Rn. 22 ff.; BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris Rn. 33).

    Vielmehr wird so der typischen inhaltlichen Verzahnung zwischen dem kirchlichen Arbeitsrecht und den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes Rechnung getragen (BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris Rn. 34).

  • LAG Hamm, 17.02.2022 - 5 Sa 1016/21

    Wirksame Einbeziehung der AVR in Arbeitsverhältnis; Keine Klauselkontrolle nach

    Sie vertritt die Auffassung, nach der vom Kläger herangezogene Entscheidung des BAG vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18) stelle die auf dem dritten Weg zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, diese seien aber grundsätzlich wie Tarifverträge nur darauf zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstoßen, soweit sie vollständig in den Arbeitsvertrag einbezogen seien.

    Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen ( BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019, 6 AZR 465/18 juris, Rz. 22 ).

    Anderenfalls entstünden unauflösbare Wertungswidersprüche ( BAG, Urteil vom 08. September 2021, 10 AZR 322/19, juris, Rz. 34; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019, 6 AZR 465/18, juris, RZ. 33/34 ).

    Vielmehr führt dies gem. § 139 BGB ebenso wie bei tariflichen Reglungen lediglich zur Teilnichtigkeit der Regelung in § 28 a Abs. 4 S. 1 AVR A W-B D ( BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019, 6 AZR 465/18, juris, Rz. 36 zu Ausschlussfristen, die den Mindestlohn umfasst in kirchlicher Arbeitsrechtsregelung KAVO, so bereits BAG, Urteil vom 20.06.2018, 5 AZR 377/17, juris, Rz. 25 für tarifliche Ausschlussfristen die den Mindestlohn umfassen; BAG, Urteil vom 18. Februar 2014, 9 AZR 765/12, juris, Rz. 17 für eine tarifliche Regelung die den gesetzlichen bzw. europarechtlich garantierten Urlaub unzulässigerweise kürzt ).

    a) Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des BAG ( Urteil vom 30.10.2019, 6 AZR 465/18, Rz. 60, juris ) wesentliche Vertragsbedingungen in den nach § 2 Abs. 1 NachwG zu erstellenden Nachweis aufzunehmen sind.

  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 441/21

    Neumasseunzulänglichkeit - Auswirkung auf Rangfolge

  • ArbG Wesel, 23.07.2020 - 2 Ca 414/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2022 - 12 Sa 1220/21

    Private Ersatzschule - sittenwidrige Vergütung - vergleichbare Tätigkeit -

  • LAG Hamm, 28.04.2022 - 18 Sa 1158/21

    Stundengutschrift auf Arbeitszeitkonto bei krankheitsbedingtem Ausfall von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2020 - 7 Sa 169/19

    Verjährung Urlaubsabgeltungsanspruch - anspruchsfeindliche Rechtsprechung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 25 Sa 1303/20

    Eingruppierung - Grundschullehrer - Gleichheitsgrundsatz - Rückwirkungsverbot -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22

    Auslegung einer Änderungsvereinbarung zur Absenkung des Vergütungsniveaus -

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2021 - 3 Sa 98/21

    Klageänderung im Berufungsverfahren; Erfüllung und Schadensersatz als

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2023 - 7 Sa 158/22

    Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung zur Absenkung des Vergütungsniveaus -

  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 502/21

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

  • BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 308/22

    Stufenzuordnung - Prüfungsmaßstab Inhaltskontrolle AVR

  • BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 377/20

    Eingruppierung BAT-KF - Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • LAG Sachsen, 19.09.2022 - 1 Sa 60/22

    Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1

  • LAG Nürnberg, 08.07.2020 - 2 Sa 379/19

    Kinderpflegerzulage - Schulbegleitung behinderter Kinder

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 - 21 Sa 638/20

    Unterschreitung Mindestlohn durch außergerichtlichen Tatsachenvergleich

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 4 Sa 579/20

    Wirksamkeit von anteiligen Rückzahlungsklauseln; AGB-Wirksamkeitskontrolle von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2020 - 1 Sa 81/20

    Widerruf einer freiwilligen Sonderzulage - Verwirkung - Bezugnahmeklausel -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2023 - 8 Sa 342/22

    Eingruppierung einer Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • LAG Sachsen, 27.08.2021 - 2 Sa 360/20

    Arbeitsentgelt - Schadensersatz wegen Verletzung einer Nachweispflicht - Geltung

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