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   BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04   

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BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04 (https://dejure.org/2005,5718)
BAG, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 AZR 498/04 (https://dejure.org/2005,5718)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 6 AZR 498/04 (https://dejure.org/2005,5718)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer während des Laufens der Probezeit/Wartezeit durch ein Land erklärten ordentlichen Kündigung; Notwendigkeit einer Anhörung des Personalrats auch vor einer Kündigung in der Probezeit; Umfang der Informationspflicht gegenüber dem Personalrat vor einer ...

  • Judicialis

    LPVG NW § 72a; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; BetrVG 1972 § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Negative Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2006, 331
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Düsseldorf, 29.07.2004 - 15 Sa 623/04

    Kündigung vor Ablauf der Wartezeit; Mitteilungspflichten gegenüber der

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2004 - 15 Sa 623/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04
    Es hat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Zweiten Senats vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 -(BAGE 77, 13) und vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - (RzK III 1 a Nr. 101) zwischen "reaktiver" Kündigung und der typischen "Probezeitkündigung", die es als "präventive" Kündigung bezeichnet, unterschieden und danach den Umfang der jeweiligen Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren bestimmt.
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 511/03

    Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers während

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04
    Es kann deshalb bei einer solchen Kündigung ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber, der keine auf Tatsachen gestützte und durch Tatsachen konkretisierbare Kündigungsgründe benennen kann, dem Betriebsrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 142, zu B I 2 der Gründe).
  • LAG Hessen, 12.06.1995 - 16 Sa 1803/94

    Betriebsrat: Informationen durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04
    Es war dann entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich, dass das beklagte Land Hintergrundtatsachen ermittelte und dem Personalrat mitteilte (vgl. dazu auch Hessisches LAG 12. Juni 1995 - 16 Sa 1803/94 - LAGE BetrVG 1972 § 102 Nr. 50; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62a).
  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97
    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04
    Es hat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Zweiten Senats vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 -(BAGE 77, 13) und vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - (RzK III 1 a Nr. 101) zwischen "reaktiver" Kündigung und der typischen "Probezeitkündigung", die es als "präventive" Kündigung bezeichnet, unterschieden und danach den Umfang der jeweiligen Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren bestimmt.
  • BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04
    Die Entscheidung des Siebten Senats vom 11. Mai 1983 - 7 AZR 358/81 - steht dem nicht entgegen; sie ist zudem durch die neuere Rechtsprechung des Zweiten Senats überholt.
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    So haben sich die Betriebsräte im Vorfeld der den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 1978 (- 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386) , 18. Mai 1994 (- 2 AZR 920/93 - BAGE 77, 13) sowie vom 21. Juli 2005 (- 6 AZR 498/04 -) zugrunde liegenden Kündigungen trotz der lediglich mitgeteilten pauschalen Werturteile nicht gehindert gesehen, umfangreiche und substantiierte Stellungnahmen unter Nennung der Gründe, die aus ihrer Sicht gegen die Kündigungsabsicht sprachen, zu verfassen.
  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 516/08

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

    Der Arbeitgeber hat den maßgebenden Sachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, grundsätzlich so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. Senat 21. Juli 2005 - 6 AZR 498/04 - AP LPVG NW § 72a Nr. 5 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 15; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 27/05 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 151 = EzBAT BAT § 53 Beteiligung des Personalrats Nr. 29).

    Es kann deshalb bei einer solchen Kündigung ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber, der keine auf Tatsachen gestützte und durch Tatsachen konkretisierbare Kündigungsgründe benennen kann, dem Betriebsrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt (vgl. Senat 21. Juli 2005 - 6 AZR 498/04 - AP LPVG NW § 72a Nr. 5 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 15; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 27/05 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 151 = EzBAT BAT § 53 Beteiligung des Personalrats Nr. 29).

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 96/07

    Wartezeitkündigung - Präventionsverfahren - Personalratsanhörung

    Die Beklagte hat gemäß § 72a Abs. 2 LPVG-NRW vor der Kündigung den Personalrat ordnungsgemäß angehört (dazu Senat 21. Juli 2005 - 6 AZR 498/04 - AP LPVG NW § 72a Nr. 5 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 15).
  • ArbG Magdeburg, 07.09.2011 - 3 Ca 1640/11

    Kündigung eines Auszubildenden wegen Fehlzeiten in der Berufsschule

    Es gelten insoweit sinngemäß die gleichen Regeln wie bei der Betriebsratsanhörung i. S. d. § 102 BetrVG (vgl. BAG v. 05.04.2001 -2 AZR 159/00 Rdn. 74, NZA 2001, 954; BAG v. 27.03.2003 -2 AZR 699/01 Rdn. 49, AP zu Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 81, v. 21.07.2005 - 6 AZR 498/04 Rdn. 16, NZA-RR 2006, 331; BAG 12.03.2009 -2 AZR 251/07, Rdn. 36, NZA 2009, 779; v. 23.04.2009 - 6 AZR 516/08 Rdn. 13, NZA 2009, 959).
  • LAG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Sa 83/07

    Kündigung - Personalratsanhörung - Probezeit - Mitteilungspflicht

    a) Auch bei der Personalratsbeteiligung bei einer ordentlichen Probezeitkündigung richtet sich der Inhalt der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs. 1 BetrVG nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet vgl. BAG vom 21.07.2005 6 AZR 498/04; vom 07.03.2002 2 AZR 93/01).

    Die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil hier, fehlende Eignung und fehlendes Vertrauensverhältnis, erfüllen die Anforderungen der Mitteilungspflicht, wenn der Arbeitgeber seine Motivation nicht mit konkreten Tatsachen belegen kann (BAG vom 21.07.2005 a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 01.11.2012 - 4 Sa 1528/11

    Probezeitkündigung eines Arbeitsvermittlers im Optionsmodell; unbegründete

    Der Arbeitgeber hat den maßgebenden Sachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, grundsätzlich so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 498/04 - AP LPVG NW § 72a Nr. 5; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 27/05 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 151).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - verhaltensbedingte Kündigung -

    Die benannte Rechtsfolge ergibt sich auch dann, wenn der Arbeitgeber den bei ihm bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß, d. h. unvollständig über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet hat (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 498/04 -).

    Dies ist u. a. nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Mitteilungspflichten nachgekommen ist, nämlich über die Person des Arbeitnehmers (inklusive der Sozialdaten, Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen), über die Art der Kündigung, über den Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll und die Kündigungsgründe unterrichtet hat, wobei die Kündigungsgründe selbst dezidiert und nicht lediglich schlagwortartig mitzuteilen sind (BAG vom 06.10.2005, NZA 2006, Seite 431, 434; BAG vom 21.07.2005 a. a. O.), um die bestehende Arbeitnehmervertretung so in die Lage zu versetzen, ohne weitere eigene Nachforschungen die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehen zu können.

  • LAG Hessen, 17.03.2017 - 14 Sa 879/16

    Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat

    (1) § 102 Abs. 1 BetrVG begründet für den Arbeitgeber die Pflicht, dem zuständigen Betriebsrat den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt so genau und umfassend mitzuteilen, dass dieser ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden ( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - NZA 2013, 1412; BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - EZA § 626 BGB 2002, Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8; BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 498/04 - EZA § 102 BetrVG 2001 Nr. 15) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 3 Sa 294/06

    Abmahnung, außerordentliche Kündigung, ordnungsgemäße Personalratsanhörung

    Die benannte Rechtsfolge ergibt sich auch dann, wenn der Arbeitgeber den bei ihm bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß, das heißt unvollständig über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet hat (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 498/04).

    Dies ist u.a. nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Mitteilungspflichten nachgekommen ist, nämlich über die Person des Arbeitnehmers (inklusive der Sozialdaten Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen), über die Art der Kündigung, über den Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll und die Kündigungsgründe unterrichtet hat, wobei die Kündigungsgründe selbst dezidiert und nicht lediglich schlagwortartig mitzuteilen sind (BAG vom 06.10.2005, NZA 2006, Seite 431, 434; BAG vom 21.07.2005 a.a.O.), um die bestehende Arbeitnehmervertretung so in die Lage zu versetzen, ohne weitere eigene Nachforschungen die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehen zu können.

  • LAG Hessen, 30.08.2012 - 14 Sa 683/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Zusammenlegung von Betriebsstätten -

    (2) § 102 Abs. 1 BetrVG begründet für den Arbeitgeber die Pflicht, dem zuständigen Betriebsrat den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt so genau und umfassend mitzuteilen, dass dieser ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 21.07.2005 - 6 AZR 498/04 - EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 15).
  • LAG Niedersachsen, 01.11.2012 - 4 Sa 1529/11

    Probezeitkündigung eines Arbeitsvermittlers im Optionsmodell; unbegründete

  • LAG Hessen, 20.05.2022 - 14 Sa 1216/21

    Erfolglose Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung einer

  • LAG Hessen, 24.11.2017 - 14 Sa 1256/16

    Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zu dem Kündigungsgrund "systematische

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 9 Sa 451/09

    Betriebsratsanhörung bei personengebundener Änderungskündigung

  • ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Arbeitsplatzwegfall - Entzug einer ordentlichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2010 - 9 Sa 237/10

    Betriebsratsanhörung bei einer verhaltensbedingten Kündigung

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