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   BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01   

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BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 (https://dejure.org/2002,696)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 (https://dejure.org/2002,696)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 (https://dejure.org/2002,696)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten; Dauer einer Fortbildung als Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation; Lohnfortzahlung des Arbeitgebers während einer einmonatigen Fortbildung; Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb aufgrund der Übernahme der ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 139; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 139 242
    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 104, 125
  • MDR 2003, 634
  • NZA 2003, 559
  • DB 2003, 887
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    Einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, sind grundsätzlich zulässig (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 165; 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340, 342; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, 337 f.).

    Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - aaO S 170 ff.; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 9, zu I 2 b bb der Gründe).

    Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlaßte neuere betriebliche Gegebenheiten dient (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - aaO S 171).

    a) Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer unzulässig lange binden, sind in entsprechender Anwendung von § 139 BGB auf die zulässige Bindungsdauer zu reduzieren und aufrechtzuerhalten (BAG 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9, zu II 4 der Gründe; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - aaO S 179).

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - aaO S 170 ff.; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 9, zu I 2 b bb der Gründe).

    Die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und die Qualität der erworbenen Qualifikation hängen regelmäßig von der Dauer der Fortbildung ab (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - aaO, zu I 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    Einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, sind grundsätzlich zulässig (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 165; 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340, 342; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, 337 f.).

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - aaO S 338 mwN).

  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    Obwohl gerade die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann im Einzelfall auch bei kürzerer Fortbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215, 224).

    So hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, daß bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden kann (15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - aaO S 224).

  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97

    Rückzahlung von Ausbildungskosten nach betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    Einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, sind grundsätzlich zulässig (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 165; 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340, 342; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, 337 f.).

    Es gestattet dem Arbeitgeber grundsätzlich, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von dem sich abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung ganz oder abhängig von der Verweildauer im Betrieb anteilig zurückzuverlangen (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - aaO S 343).

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 m. Anm. von Hoyningen-Huene).
  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des während einer Ausbildung in einem

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    a) Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer unzulässig lange binden, sind in entsprechender Anwendung von § 139 BGB auf die zulässige Bindungsdauer zu reduzieren und aufrechtzuerhalten (BAG 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9, zu II 4 der Gründe; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - aaO S 179).
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93

    Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    Es trifft zwar zu, daß sich die zulässige Dauer der Bindung auch nach den für die Fortbildungsmaßnahme aufgewendeten Mitteln richtet (BAG 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 - BAGE 78, 356, 368).
  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    b) Die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens unterliegt wie die Auslegung einer atypischen Willenserklärung nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 241).
  • LAG Berlin, 26.07.2001 - 7 Sa 687/01

    Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten; Zulässigkeit von

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juli 2001 - 7 Sa 687/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits, mit dem Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfange zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. zum Ganzen: BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - zu 2 der Gründe, BAGE 104, 125).
  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125 mwN).
  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, unangemessene Benachteili-gung,

    Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 05.12.2002 - 6 AZR 539/01; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).
  • LAG Nürnberg, 19.05.2020 - 7 Sa 11/19

    Zweites Arbeitsverhältnis - Überschreiten der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit -

    Dies setzt jedoch voraus, dass angenommen werden kann, die Vertragsparteien hätten bei Kenntnis der teilweisen Rechtswidrigkeit ihrer vertraglichen Vereinbarung eine Regelung getroffen, die sich auf das Ausschöpfen des zulässigen gesetzlichen Rahmens beschränkt, BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 -, Rn. 21, zitiert nach juris.
  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

    Hinweise des Senats: Fortführung der Rechtsprechung des Senats BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - aaO).

    Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/01 - BAGE 109, 345).

    Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO, zu 3 der Gründe).

  • LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle

    Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 05.12.2002 - 6 AZR 539/01; LAG Hamm 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).
  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Dabei kommt es ua. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrags und dessen Abwicklung an (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO).

    Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO).

    Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zVv.) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO).

  • LAG Hamm, 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11

    Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten; unangemessene Benachteili-gung;

    Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 05.12.2002, 6 AZR 539/01, BAGE 104, 125; LAG Hamm 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10 - EzB BGB § 307 Nr. 22a).

    So ist es anerkannt, dass vor allem aus der Dauer einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme auf deren Qualität zurückgeschlossen werden kann (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - NZA 2003, 559; 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - BB 2002, 628; LAG Schleswig-Holstein - 23.09.2008 - 5 Sa 203/08 - ArbuR 2009, 103).

    Darüber hinaus kann die Gegenleistung für die Bindung an den Arbeitgeber, die durch die Rückzahlungsvereinbarung ausgelöst wird, auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - NZA 2003, 559).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2007 - 10 Sa 142/07

    Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten - unangemessene

    Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind nach der Rechtsprechung vor Geltung der §§ 305 ff BGB auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = NZA 2003, 559, zu 2 der Gründe = Rn. 15).

    Die Beklagte hat eingehend aufgezeigt, dass die Fortbildung mit dem anerkannten Abschluss nicht nur innerbetrieblich von Nutzen war und auch nicht lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten dient, denn dies würde eine Kostenbeteiligung der Klägerin ausschließen (vgl. nur: BAG 5. Dezember 2002, aaO, Rn. 16).

    September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = NZA 1996, 314, zu 4b der Gründe = Rn 31; BAG 5. Dezember 2002, aaO, zu 3. der Gründe = Rn, 17, BAG 21, Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 = NZA 2006, 542, zu 3b der Gründe = Rn. 21).

    Sie entsprechen der Größenordnung nach dem Betrag, der der Entscheidung des BAG vom 5. Dezember 2002 (aaO; dort 3.805,25 EUR) zugrunde gelegen hat und der zur Anerkennung einer Bindungsdauer von lediglich sechs Monaten geführt hat.

    Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr. 7 = NZA 2006, 149, zu 11.6 der Gründe = Rn. 38 ff,. BAG 11 April 2006, aaO, zu II. 4 der Gründe = Rn, 29 f) Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (BAG 28. September 2005, aaO, zu 11.6a der' Gründe = Rn. 39) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Aufrechterhaltung der Klausel mit dem zulässigen Maß in entsprechender Anwendung des § 139 BGB (vgl. BAG 6. September 1995, aa0,. BAG 5. Dezember 2002, aaO, zu 5a der Gründe = Rn 21) ist mit der Einbeziehung der Arbeitsverträge in den Anwendungsbereich der §§ 305 ff BGB (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) die Grundlage entzogen und kann deshalb nicht mehr angewandt werden (in diesem Sinne auch Schmidt, NZA 2004, 1002, 1010).

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

    Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

  • LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05

    Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 320/03

    Fortbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

  • LAG Hamm, 16.03.2004 - 19 Sa 2056/03

    Rückerstattung von Fortbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

  • LAG München, 20.06.2007 - 7 Sa 1188/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Angemessenheit der Bindungsfrist

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2003 - 11 Sa 1584/02

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • LAG Hamm, 11.02.2022 - 1 Sa 648/21

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten; keine ausreichende Differenzierung

  • LAG Baden-Württemberg, 26.07.2005 - 22 Sa 91/04

    Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten - Inhaltskontrolle

  • LAG Köln, 17.07.2003 - 10 Sa 329/03

    Ausbildungskosten, Kfz-Sachverständiger, Bindungsklausel, GTÜ-Prüfingenieur

  • LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21

    Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 650/03

    Ausbildungskosten, zweistufige Ausschlussfrist

  • ArbG Karlsruhe, 25.04.2006 - 6 Ca 19/06

    Rückzahlung - Fortbildungskosten - Verbrauchervertrag - unangemessene

  • LAG München, 26.05.2009 - 6 Sa 1135/08

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2005 - 9 Ca 8773/04
  • LAG Hamm, 23.08.2005 - 19 Sa 286/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung

  • LAG Hessen, 31.01.2012 - 13 Sa 1208/11

    Unwirksamkeit von § 3a AVR Kurhessen Waldeck - keine Pflicht zur Rückzahlung von

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 7 Sa 1615/10

    Darlegungslast der Arbeitnehmerin für Zeugnisberichtigungsanspruch bei Abweichung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - 26 Sa 1132/07

    Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Unwirksamwerden eines

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10

    Rückforderung von Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  • ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21

    Rückforderung von Ausbildungskosten - Klauselkontrolle

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