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   BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88   

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BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 (https://dejure.org/1990,952)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 (https://dejure.org/1990,952)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1990 - 6 AZR 612/88 (https://dejure.org/1990,952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT SR 2l; BGB §§ 133 157; TVG § 4 Abs 3
    Vertraglicher Tarifvorbehalt - tarifliche Besitzstands-Klausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 133, 157; BAT SR 2 1 II Nr. 2; 56. ÄndTV zum BAT § 2; TVG § 4 Abs. 3
    Vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Regelung - Vorbehalt einer "anderen Regelung" erfaßt auch tarifliche Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 199
  • BB 1991, 71
  • DB 1991, 762
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.02.1968 - 4 AZR 275/67

    Zulässigkeit begrenzter Effektivklauseln

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Eine weitergehende Auslegung ist auch deshalb abzulehnen, weil die Aufhebung einer einzelvertraglichen Tarifvorbehaltsklausel durch Tarifvertrag eine Wirkung zeigt, die der einer begrenzten Effektivklausel in Lohn- und Gehaltstarifrecht gleicht (BAGE 20, 308; 56, 120 = AP Nr. 7 und 15 zu § 4 TVG Effektivklausel).
  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83

    Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Dagegen kann zweifelhaft sein, ob das vom Kläger bevorzugte Verständnis einer einseitigen Änderungsbefugnis durch arbeitgeberseitige Leistungsbestimmung oder Ausübung eines Widerrufsvorbehalts davon überhaupt erfaßt wird (vgl. die gänzlich anders formulierten Vereinbarungen, die den vom Kläger angeführten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 393/83 - n.v. und vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969 zugrunde lagen).
  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 393/83

    Einseitige Herabsetzung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Musiklehrers

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Dagegen kann zweifelhaft sein, ob das vom Kläger bevorzugte Verständnis einer einseitigen Änderungsbefugnis durch arbeitgeberseitige Leistungsbestimmung oder Ausübung eines Widerrufsvorbehalts davon überhaupt erfaßt wird (vgl. die gänzlich anders formulierten Vereinbarungen, die den vom Kläger angeführten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 393/83 - n.v. und vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969 zugrunde lagen).
  • BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83

    Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Doch tritt anstelle des Kündigungsschutzes im kollektivrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis der Schutz, der von der Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrages und der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien ausgeht, der anders als der geringere Schutz des § 315 BGB bei einer einseitigen Leistungsbestimmung und bei einem Widerrufsvorbehalt von gleichwertiger Qualität wie der Kündigungsschutz ist (vgl. zur gleichgelagerten Problematik der tariflichen Regelung, die den Arbeitgeber in einen tariflich vorgegebenen Rahmen einseitig zur Kürzung der Arbeitszeit berechtigt: BAGE 49, 125 = AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II und BAGE 51, 131 = AP Nr. 7 zu § 15 BAT sowie Senatsurteil vom 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - BAGE 58, 19 = AP Nr. 11 zu § 15 BAT ).
  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 358/84

    Rettungssanitäter; Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Doch tritt anstelle des Kündigungsschutzes im kollektivrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis der Schutz, der von der Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrages und der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien ausgeht, der anders als der geringere Schutz des § 315 BGB bei einer einseitigen Leistungsbestimmung und bei einem Widerrufsvorbehalt von gleichwertiger Qualität wie der Kündigungsschutz ist (vgl. zur gleichgelagerten Problematik der tariflichen Regelung, die den Arbeitgeber in einen tariflich vorgegebenen Rahmen einseitig zur Kürzung der Arbeitszeit berechtigt: BAGE 49, 125 = AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II und BAGE 51, 131 = AP Nr. 7 zu § 15 BAT sowie Senatsurteil vom 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - BAGE 58, 19 = AP Nr. 11 zu § 15 BAT ).
  • BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 265/87

    Tariflohn bei Arbeitszeitverkürzung - Effektivklausel

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Eine weitergehende Auslegung ist auch deshalb abzulehnen, weil die Aufhebung einer einzelvertraglichen Tarifvorbehaltsklausel durch Tarifvertrag eine Wirkung zeigt, die der einer begrenzten Effektivklausel in Lohn- und Gehaltstarifrecht gleicht (BAGE 20, 308; 56, 120 = AP Nr. 7 und 15 zu § 4 TVG Effektivklausel).
  • BAG, 11.11.1987 - 4 AZR 339/87

    Teilnahme am Bewährungsaufstieg - Auslegung eines Arbeitsvertrages - Verstoß

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Danach ist vom Wortlaut der Erklärung ausgehend der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende bei der Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung das Angebot des anderen Vertragsteils verstanden hat oder verstehen mußte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT , m.w.N.).
  • BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 268/85

    Ausweitung der regelmäßigen Arbeitszeit - Rettungssanitäter

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Doch tritt anstelle des Kündigungsschutzes im kollektivrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis der Schutz, der von der Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrages und der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien ausgeht, der anders als der geringere Schutz des § 315 BGB bei einer einseitigen Leistungsbestimmung und bei einem Widerrufsvorbehalt von gleichwertiger Qualität wie der Kündigungsschutz ist (vgl. zur gleichgelagerten Problematik der tariflichen Regelung, die den Arbeitgeber in einen tariflich vorgegebenen Rahmen einseitig zur Kürzung der Arbeitszeit berechtigt: BAGE 49, 125 = AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II und BAGE 51, 131 = AP Nr. 7 zu § 15 BAT sowie Senatsurteil vom 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - BAGE 58, 19 = AP Nr. 11 zu § 15 BAT ).
  • BAG, 23.06.1988 - 6 AZR 137/86

    Arbeitszeit: Fahrplanbedingten Lenkunterbrechungen eines Omnibusfahrers,

    Auszug aus BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88
    Der Beklagte erbringt als ausgelagerte Kommunalverwaltung eine öffentliche Dienstleistung (vgl. zur Anwendung der Grundsätze der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst bei einer Eigengesellschaft einer Kommune das Senatsurteil vom 23. Juni 1988 - 6 AZR 137/86 - BAGE 59, 73 = AP Nr. 33 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • LAG Düsseldorf, 31.01.1997 - 11 (5) Sa 1559/96

    Arbeitszeit: Neuregelung im Wege des Direktionsrechts - Schulbereich

    Verweist der vor dem 01.03.1987 geschlossene Arbeitsvertrag eines Musiklehrers einer kom munalen Musikschule auf den BAT, insbeson dere auf die Sonderrege lungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT), kann die Auslegung dieses Ver trages ergeben, daß die in ihm genannte Pflichtstundenzahl unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung im einschlä gigen Tarifvertrag steht (im Anschluß an BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 3).

    Er stellt weder eine Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes nach §§ 1, 2 KSchG dar noch verstößt er gegen das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip (vgl. näher: BAG v. 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 - a.a.O.).

    Damit enthält die Regelung eine deklaratorische Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des BAG geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG (BAG v. 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 - a.a.O. m.w.N.).

    Eine weitergehende Auslegung des § 2 des 56. ÄndTV zum BAT dahingehend, daß damit die in Altverträgen enthaltene einzelvertragliche Tarifvorbehaltsklausel aufgehoben werden sollte, hätte eindeutigerer Formulierungen der Tarifvertragsparteien bedurft (näher: BAG v. 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 - a.a.O.).

    Sie ist aber auch deshalb abzulehnen, weil den Tarifvertragsparteien die Regelungsmacht fehlt, tarifrechtlich in die Freiheit der Vertragsgestaltung einzugreifen (BAG v. 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 - a.a.O.).

  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 93/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

    Während die Formulierung "wird nicht berührt" lediglich die Regelung einer deklaratorischen Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG enthält (vgl. BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88), hat die vorliegende tarifvertragliche Regelung der Besitzstandswahrung einen anderen Inhalt.
  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 112/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

    Während die Formulierung "wird nicht berührt" lediglich die Regelung einer deklaratorischen Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG enthält (vgl. BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88), hat die vorliegende tarifvertragliche Regelung der Besitzstandswahrung einen anderen Inhalt.
  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 113/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

    Während die Formulierung "wird nicht berührt" lediglich die Regelung einer deklaratorischen Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG enthält (vgl. BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88), hat die vorliegende tarifvertragliche Regelung der Besitzstandswahrung einen anderen Inhalt.
  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 110/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

    Während die Formulierung "wird nicht berührt" lediglich die Regelung einer deklaratorischen Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG enthält (vgl. BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88), hat die vorliegende tarifvertragliche Regelung der Besitzstandswahrung einen anderen Inhalt.
  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 108/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

    Während die Formulierung "wird nicht berührt" lediglich die Regelung einer deklaratorischen Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG enthält (vgl. BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88), hat die vorliegende tarifvertragliche Regelung der Besitzstandswahrung einen anderen Inhalt.
  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 116/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

    Während die Formulierung "wird nicht berührt" lediglich die Regelung einer deklaratorischen Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG enthält (vgl. BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88), hat die vorliegende tarifvertragliche Regelung der Besitzstandswahrung einen anderen Inhalt.
  • LAG Hamm, 22.06.2010 - 9 Sa 1261/09

    Anpassung der Betriebsrente bei ablösender Versorgungsordnung; Auslegung

    aa) Gemäß §§ 133 157 BGB ist bei einer Willenserklärung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende bei der Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger sie verstanden hat oder nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BAG 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 - AP § 2 BAT SR 2 l Nr. 1 zu II. 1. der Gründe; BGH 12.03.1992 - IX ZR 141/91 zu II. 1. a) der Gründe - NJW 1992, 1446).
  • LAG Düsseldorf, 23.07.2003 - 12 Sa 260/03

    Einfache und ergänzende Vertragsauslegung, Anspruch auf zeitanteilige Tantieme

    Dabei ist für die Auslegung des Wortlauts wie auch eines sonstigen Erklärungsverhaltens auf den objektiv ermittelten Erklärungswert aus der Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen (BGH, Urteil vom 03.12.2001, LM Nr. 64 zu § 133 (B) BGB, BAG, Urteil vom 25.09.2002, 10 AZR 7/02, AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV, Urteil vom 06.09.1990, 6 AZR 612/88, AP Nr. 1 zu § 2 BAT SR 2l).
  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 94/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

    Während die Formulierung "wird nicht berührt" lediglich die Regelung einer deklaratorischen Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG enthält (vgl. BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88), hat die vorliegende tarifvertragliche Regelung der Besitzstandswahrung einen anderen Inhalt.
  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 95/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 101/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

  • ArbG Wesel, 30.03.2011 - 3 Ca 2345/10

    Eingruppierung , § 7 ERTV für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik

  • BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 398/92

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - Übergangsregelung

  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 105/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 107/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 100/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

  • LAG München, 17.05.2006 - 5 Sa 102/06

    Auslegung eines Überleitungsvertrags; Besitzstandswahrung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2003 - 9 Sa 91/03

    Versetzung eines Arbeitnehmers

  • LAG Düsseldorf, 07.05.2003 - 12 Sa 216/03

    Klagerücknahmefiktion - Ausübung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

  • LAG München, 17.09.1998 - 4 Sa 1394/97

    Anspruch auf Zusatzurlaub; Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT);

  • LAG Hamm, 06.10.2009 - 9 Sa 898/09

    Weitergabe prozentualer Gehaltserhöhungen durch nicht tarifgebundene

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 2157/92

    Umfang der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit; Wegfall

  • ArbG Bochum, 29.12.2005 - 3 Ca 2833/05

    Auslegung eines Klageantrags als Feststellungsantrag hinsichtlich der

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