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   BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05   

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BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05 (https://dejure.org/2006,661)
BAG, Entscheidung vom 18.05.2006 - 6 AZR 631/05 (https://dejure.org/2006,661)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 (https://dejure.org/2006,661)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld; Auslegung eines Tarifvertrages; Diskriminierung wegen des Geschlechts; Entgeltbenachteiligungsverbot

  • Judicialis

    TV SozSich vom 31. August 1971 § 8 Nr. 1 Buchst. c; ; TV SozSich vom 31. August 1971 § 2 Nr. 2 Buchst. d; ; TV SozSich vom 31. August 1971 § 3 Nr. 1; ; TV SozSich vom 31. August 19... 71 § 4; ; SGB VI § 237a; ; BGB § 612 Abs. 3; ; BGB § 611a; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; ; EG Art. 139; ; EG Art. 141; ; Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts Art. 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Tarifauslegung; Begrenzung der Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich bis zum möglichen Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld; Benachteiligung von Frauen?

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überbrückungsbeihilfe: Zulässige Begrenzung bis zur möglichen Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegelds ? Keine Diskriminierung von Frauen, die bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs die Voraussetzungen für den Bezug von Altersruhegeld erfüllen ? Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld für Frauen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld für Frauen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 118, 196
  • NZA 2007, 103
  • BB 2006, 2588
  • DB 2006, 2693
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 30.03.2000 - 6 AZR 645/98

    Überbrückungsbeihilfe - Ausschluß bei vorgezogenem Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Dieser Zeitpunkt ist auch nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich maßgeblich; es ist nicht entscheidend, ob der Berechtigte das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat (BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158, 162).

    Die Tarifvertragsparteien waren sich bewusst, dass der Bezug einer Altersrente stets mit einer Absenkung des Einkommens verbunden ist (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 289/02 - 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - aaO; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - aaO).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente auf Grund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 289/02 - 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158, 162 f.).

    Nach ihrem Zweck soll die Überbrückungsbeihilfe nur solange gewährt werden, wie sie für eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess notwendig ist (vgl. BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - aaO).

    Die Überbrückungsbeihilfe soll nach ihrem Zweck nur solange gewährt werden, wie sie für eine Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess notwendig ist (vgl. BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7 mwN).

  • BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 926/94

    Abfindungsanspruch - Verringerung - Verfall

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Dieser Zeitpunkt ist auch nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich maßgeblich; es ist nicht entscheidend, ob der Berechtigte das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat (BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158, 162).

    Die Tarifvertragsparteien waren sich bewusst, dass der Bezug einer Altersrente stets mit einer Absenkung des Einkommens verbunden ist (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 289/02 - 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - aaO; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - aaO).

    Bei einer Überbrückungsbeihilfe handelt es sich um eine außergewöhnliche, im Arbeitsleben wenig verbreitete Sonderleistung, durch die ein während eines Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitslosigkeit auftretender Bedarf älterer Arbeitnehmer oder Arbeitsloser überbrückt, nicht aber ein nach Beendigung des Erwerbslebens zustehendes, als unzureichend empfundenes Altersruhegeld ergänzt werden soll (BAG 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - aaO).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente auf Grund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 289/02 - 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158, 162 f.).

    Nach ihrem Zweck soll die Überbrückungsbeihilfe nur solange gewährt werden, wie sie für eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess notwendig ist (vgl. BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - aaO).

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Es erstreckt sich auch auf alle Tarifverträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln und auf alle Verträge zwischen Privatpersonen (EuGH 27. Juni 1990 - C-33/89 - EuGHE I 1990, 2591).

    Es stellt eine Art aufgeschobenes Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer auf Grund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern (EuGH 27. Juni 1990 - C-33/89 - EuGHE I 1990, 2591).

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 289/02

    Überbrückungsbeihilfe - Ausschluß bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Die Tarifvertragsparteien waren sich bewusst, dass der Bezug einer Altersrente stets mit einer Absenkung des Einkommens verbunden ist (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 289/02 - 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - aaO; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - aaO).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente auf Grund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 289/02 - 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158, 162 f.).

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Sie stellt keine durch das europäische Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung dar (EuGH 16. Februar 1982 - RS 19/81 - EuGHE 1982, 555) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 - BVerfGE 74, 163).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-322/98

    Kachelmann

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung liegt demnach vor, wenn sich die Entgelthöhe nach Merkmalen bestimmt, die von Arbeitnehmern eines Geschlechts tatsächlich wesentlich seltener erfüllt werden als von Arbeitnehmern des anderen Geschlechts, ohne dass die Verwendung dieser Merkmale durch ein wesentliches unternehmerisches oder sozialpolitisches Bedürfnis gerechtfertig wäre (EuGH 26. September 2000 - C-322/98 - [Kachelmann] EuGHE I 2000, 7505, 7514, zu Nr. 29; BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224, 229).
  • BAG, 14.03.1989 - 3 AZR 490/87

    Mittelbare Frauendiskriminierung in der Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Ein geringeres Entgelt darf weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechts gezahlt werden (BAG 14. März 1989 - 3 AZR 490/87 - BAGE 61, 226).
  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 122/03

    Benachteiligung behinderter Menschen bei Altersteilzeit

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass Leistungen, die einen sozialen Bezug aufweisen und Risiken des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen sollen, zulässigerweise dann entfallen können, wenn der ehemalige Arbeitnehmer zum Bezug eines Altersruhegeldes berechtigt ist (BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86; 18. November 2003 - 9 AZR 122/03 - BAGE 108, 333, 343 mwN).
  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 349/96

    Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlaß des Intendantenwechsels

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr. BAG vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe).
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
    Schon nach der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 13. Mai 1986 - Rs 170/84 - EuGHE 1986, 1607), der sich das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (BAG 23. September 1992 - 4 AZR 30/92 - BAGE 71, 195 mwN), kann sich eine nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Lohngleichheit verbotene Benachteiligung der Angehörigen eines Geschlechts daraus ergeben, dass eine Regelung oder eine Maßnahme des Arbeitgebers zwar sowohl Männer als auch Frauen nachteilig betrifft, sich unter den Benachteiligten aber - im Vergleich zur Gesamtheit der betroffenen Arbeitnehmer - wesentlich mehr Angehörige eines Geschlechts befinden.
  • BAG, 20.11.1996 - 5 AZR 401/95

    Tarifanwendung wegen Gleichbehandlung

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 389/03

    Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

  • BAG, 05.10.1999 - 4 AZR 578/98

    Tarifliche Alterssicherung und zusätzliche Pausenvergütung

  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01

    Tarifauslegung

  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 30/92

    Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2005 - 10 Sa 945/04

    Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllen der Voraussetzungen

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand

    Knüpft ein Arbeitgeber durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen an und handelt er deswegen benachteiligend, unterfallen diese Handlungen uneingeschränkt dem sachlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. zu der Frage einer mittelbaren geschlechtsbezogenen Benachteiligung von Roetteken zu D, jurisPR-ArbR 3/2007 Anm. 1 zu BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196).

    (c) Das Regelungsziel des § 7 Abs. 1 Buchst. a Vorruhestand-TV/FST unterscheidet sich ferner von dem Zweck einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe, wie sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 behandelt (- 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196).

    (aa) Der Sechste Senat hat für eine tarifliche Überbrückungsbeihilfe einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Entgeltbenachteiligungsverbot des § 612 Abs. 3 BGB in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich eines Erlöschenstatbestands abgelehnt, der an die "Voraussetzungen zum Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes" anknüpfte (18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11 und 21 ff., BAGE 118, 196).

    Die tarifliche Überbrückungsbeihilfe in dem vom Sechsten Senat entschiedenen Fall diente dazu, den Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess wiedereinzugliedern (18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 24, BAGE 118, 196).

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

    Der Senat hat ferner entschieden, dass die Überbrückungsbeihilfe bereits dann nicht mehr zu zahlen ist, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat (18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7) .

    Dafür werden für einen Übergangszeitraum die Gesamteinkünfte nach einer Bemessungsgrundlage gewährleistet, die auf die tarifliche Grundvergütung Bezug nimmt (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe, AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196) .

    Bereits mit der Möglichkeit des Bezugs einer vorgezogenen staatlichen Altersrente entfällt das Bedürfnis für eine derartige Unterstützung (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 21, BAGE 118, 196) .

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher

    Der Begriff der Vergütung iSv. § 612 Abs. 3 BGB umfasst das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EG definierte Entgelt (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 16, AP TV-SozSich § 8 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 9; ErfK/Preis 7. Aufl. § 612 BGB Rn. 51).
  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

    Das Regelungsziel des § 2 Abs. 1 Ü-VersTV-FDB unterscheidet sich von dem Zweck einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe, wie sie der Entscheidung des Sechsten Senats vom 18. Mai 2006 zugrunde lag (- 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196) .
  • LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07

    Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch eine tarifvertragliche

    Sie hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05) sowie des Landesarbeitsgericht Saarland vom 22. November 2006 (2 Sa 127/05; Bl. 85-100 d. A.) die Auffassung vertreten, dass die Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen Renteneintrittsalter allein auf der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers beruhe und sie daher schon nicht verpflichtet sei, überhaupt einen Ausgleich zu schaffen.

    Ein geringeres Entgelt darf weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechts gezahlt werden (vgl. BAG vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05, AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich).

    Eine geschlechtsbedingte mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Entgelthöhe nach Merkmalen bestimmt, die von Arbeitnehmern eines Geschlechts tatsächlich wesentlich seltener erfüllt werden als von Arbeitnehmern des anderen Geschlechts, ohne dass die Verwendung dieser Merkmale durch ein wesentliches unternehmerisches oder sozialpolitisches Bedürfnis gerechtfertigt wäre (vgl. EuGH vom 26. September 2000 - C - 322/98, EuGHE I 2000, 7505; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O).

    Knüpft ein Arbeitgeber durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen an und handelt er deswegen benachteiligend, unterfallen diese Handlungen uneingeschränkt dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 97/80/EG (vgl. zur Schwerbehinderung BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

    Anders als im Bereich der Altersteilzeit hat das Arbeitsverhältnis der unter den Ü-VersTV-FDB fallenden Beschäftigten geendet Und anders als im Falle von Überbrückungsbeihilfen und Sozialplanleistungen soll mittels der Gewährung der Übergangsversorgung nicht eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erreicht werden (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

  • LAG Hamm, 06.06.2013 - 11 Sa 335/13

    Anmerkungen des Arbeitgebers auf zurückgesandtem Lebenslauf

    Es geht um Situationen, in denen die nachteilige Auswirkung typischerweise überwiegend gruppenangehörige Personen trifft: Dies kann die Vermutung begründen, dass gerade die Gruppenzugehörigkeit maßgebliche Ursache der Benachteiligung ist ( ErfK-Schlachter, 13. Aufl. 2013, § 3 AGG Rn. 7 unter Hinweis u.a. auf EuGH 27.10.1993 "Enderby" AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 50 = NZA 1994, 797 u. BAG 18.05.2006 AP TV SozSich § 8 Nr. 1 = NZA 2007, 103).
  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 286/19

    Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

    Spätere Änderungen im gesetzlichen Rentensystem haben die Tarifvertragsparteien ebenso wenig zum Anlass genommen, den TV SozSich zu ändern (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196) , sondern sind davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Versorgungsinteresse des Rentenberechtigten auch bei einer gekürzten Rente ausreichend Rechnung getragen hat.

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

    Dennoch schlossen sie den Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196) .

  • LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1650/07

    Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch eine tarifvertragliche

    Sie hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05) sowie des Landesarbeitsgericht Saarland vom 22. November 2006 (2 Sa 127/05; Bl. 73-88 d. A.) die Auffassung vertreten, dass die Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen Renteneintrittsalter allein auf der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers beruhe und sie daher schon nicht verpflichtet sei, überhaupt einen Ausgleich zu schaffen.

    Ein geringeres Entgelt darf weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechts gezahlt werden (vgl. BAG vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05, AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich).

    Eine geschlechtsbedingte mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Entgelthöhe nach Merkmalen bestimmt, die von Arbeitnehmern eines Geschlechts tatsächlich wesentlich seltener erfüllt werden als von Arbeitnehmern des anderen Geschlechts, ohne dass die Verwendung dieser Merkmale durch ein wesentliches unternehmerisches oder sozialpolitisches Bedürfnis gerechtfertigt wäre (vgl. EuGH vom 26. September 2000 - C - 322/98, EuGHE I 2000, 7505; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O).

    Knüpft ein Arbeitgeber durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen an und handelt er deswegen benachteiligend, unterfallen diese Handlungen uneingeschränkt dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 97/80/EG (vgl. zur Schwerbehinderung BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

    Anders als im Bereich der Altersteilzeit hat das Arbeitsverhältnis der unter den Ü-VersTV-FDB fallenden Beschäftigten geendet Und anders als im Falle von Überbrückungsbeihilfen und Sozialplanleistungen soll mittels der Gewährung der Übergangsversorgung nicht eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erreicht werden (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19

    Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

    Spätere Änderungen im gesetzlichen Rentensystem haben die Tarifvertragsparteien ebenso wenig zum Anlass genommen, den TV SozSich zu ändern (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196) , sondern sind davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Versorgungsinteresse des Rentenberechtigten auch bei einer gekürzten Rente ausreichend Rechnung getragen hat.

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

    Dennoch schlossen sie den Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196) .

  • LAG Hessen, 03.08.2009 - 16 Sa 2147/08

    Betriebliche Vorruhestandsregelung - Entgeltdiskriminierung - Benachteiligung

    Umfasst wird das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EGV definierte Entgelt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich) .

    Aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährte Leistungen sind auch dann Entgelt in diesem Sinn, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa als Leistung der betrieblichen Altersversorgung oder zu sozialen Zwecken erbracht werden (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - juris; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - a. a. O.) .

    Dabei müssen die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts betreffen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 729/05 - AP Nr. 13 zu § 4 TzBfG; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - a. a. O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 - 9 Sa 955/07 - a. a. O.) .

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05 - a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtsstreit, dient der Versorgungsbezug nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung der Klägerin nach Verlust des Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen zu unterstützen, sondern die Klägerin bis zum Erreichen des Alters, in dem sie Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung erhalten kann, sozial abzusichern.

  • LAG Hessen, 03.08.2009 - 16 Sa 2149/08

    Betriebliche Vorruhestandsregelung - Entgeltdiskriminierung - Benachteiligung

  • LAG Hessen, 03.08.2009 - 16 Sa 2148/08

    Betriebliche Vorruhestandsregelung - Entgeltdiskriminierung - Benachteiligung

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 750/09

    Vorruhestandsbezug - Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • BAG, 30.09.2008 - 1 AZR 684/07

    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 729/05

    Abfindung - Gleichbehandlung

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 585/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2011 - 16 Sa 853/10

    Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Angestellte der Stationierungsstreitkräfte

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2011 - 16 Sa 854/10

    Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Angestellte der Stationierungsstreitkräfte

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2011 - 16 Sa 855/10

    Tatsächliche Beantragung der Rente ist für den Anspruch auf eine

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 751/09

    Vorruhestandsbezug - Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 749/09

    Vorruhestandsbezug - Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2015 - 6 Sa 671/14

    Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich wegen Möglichkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2016 - 3 Sa 310/15

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2009 - 16 Sa 577/09

    Ausschluss von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente oder Betriebsrente von

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2007 - 17 Sa 746/06

    Bestimmung des Umfangs einer geschuldeten Arbeitsleistung durch Abstellen auf die

  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 135/08

    Überbrückungsgeld nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des NDR

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2009 - 3 Sa 542/08

    Benachteiligung bei Überbrückungsbeihilfe - Differenzierung nach § 8 Nr 1 c TV

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 340/08

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 639/07

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 638/07

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

  • LSG Hessen, 19.10.2006 - L 8/14 KR 354/04

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Vereinbarung zwischen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 71/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 297/11

    Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Alters und

  • LAG Düsseldorf, 20.03.2007 - 3 Sa 30/07

    Bezahlte Freistellung bei schwerer Erkrankung von Angehörigen

  • LAG München, 28.06.2011 - 6 Sa 252/11

    Altersdiskriminierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2017 - 3 Sa 241/16

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag für soziale Sicherung

  • LAG Hamm, 11.03.2009 - 18 Sa 1295/07

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsvergütung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2006 - 9 Sa 621/06

    Kündigung - Sonderzuwendung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2006 - 9 Sa 620/06

    Kündigung - Sonderzuwendung

  • LAG Saarland, 22.11.2006 - 2 Sa 127/05

    Tarifauslegung - Verwaltungsangestellte in der Flugsicherung - Vorruhestand -

  • LAG Hessen, 30.08.2007 - 9 TaBV 246/06

    Unwirksamkeit des § 36 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal

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