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   BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96   

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BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96 (https://dejure.org/1997,1172)
BAG, Entscheidung vom 25.09.1997 - 6 AZR 65/96 (https://dejure.org/1997,1172)
BAG, Entscheidung vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 (https://dejure.org/1997,1172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeschFG 1985 Art. 1 § 1 Abs. 2; BGB § 134; TV für die Angestellten der Deutsche... n Bundespost § 39; Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen für die Beamten der Deutschen Bundespost (BhV) § 2
    Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Beihilfeanspruch unterhälftig teilzeitbeschäftigter Angestellter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellte der Deutschen Bundespost - Beamte der Deutschen Bundespost - Beihilfevorschriften - Teilzeitbeschäftigte - Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - Vollzeitbeschäftigter - Ausschluß von Beihilfeleistungen - Geringfügig Beschäftigte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 86, 326
  • NZA 1998, 151
  • BB 1997, 2109
  • BB 1998, 590
  • DB 1997, 2078
  • DB 1998, 730
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 620/92

    Beihilfeleistungen bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Juni 1993 - 6 AZR 620/92 - BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) sind das unterschiedliche Arbeitspensum und eine durch eine tarifliche Verweisung bezweckte Gleichstellung der Angestellten mit Beamten keine ausreichenden sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung.

    Ob dies zur Folge hat, daß den diskriminierten Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf volle oder nur anteilige Beihilfe erwächst, hatte der Senat im Urteil vom 17. Juni 1993 (aaO.) nicht zu entscheiden.

  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 10/86

    Leistungen einer privaten Krankheitskostenzusatzversicherung - Anspruch auf die

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96
    Aus der tariflichen Bestimmung des § 39 Abs. 1 TV Ang, die in zulässiger Weise für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auf die für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Beihilfevorschriften verweist (vgl. BAG, Urteil vom 4. August 1988 - 6 AZR 10/86 - BAGE 59, 188, 193 = AP Nr. 3 zu § 40 BAT , zu II 1 der Gründe), läßt sich der Anspruch der Klägerin allerdings nicht herleiten.
  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 138/94

    Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96
    a) Werden Teilzeitbeschäftigte von Leistungen ausgeschlossen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden' so ist der Leistungszweck nicht nur dafür maßgebend, ob der Ausschluß gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - AP Nr. 6 zu § 35 BAT , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), sondern auch dafür, ob den Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung (vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT ; Schoren, Anm. zu BAG, AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).
  • BAG, 24.03.1993 - 10 AZR 160/92

    Begründung weiterer Ausschluss- und Kürzungstatbestände einer betrieblichen oder

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96
    Dabei ist der Zweck der Leistung aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96
    a) Werden Teilzeitbeschäftigte von Leistungen ausgeschlossen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden' so ist der Leistungszweck nicht nur dafür maßgebend, ob der Ausschluß gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - AP Nr. 6 zu § 35 BAT , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), sondern auch dafür, ob den Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung (vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT ; Schoren, Anm. zu BAG, AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).
  • BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 359/96

    Sicherheitszulage für Teilzeitkräfte

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96
    a) Werden Teilzeitbeschäftigte von Leistungen ausgeschlossen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden' so ist der Leistungszweck nicht nur dafür maßgebend, ob der Ausschluß gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - AP Nr. 6 zu § 35 BAT , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), sondern auch dafür, ob den Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung (vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT ; Schoren, Anm. zu BAG, AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).
  • BAG, 15.05.1997 - 6 AZR 40/96

    Teilzeitarbeit - Berücksichtigung als Beschäftigungszeit

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96
    Der Leistungsausschluß ist auch nicht deshalb wirksam, weil die unterschiedliche Behandlung tariflich geregelt ist, wie der Senat unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung im einzelnen im vorgenannten Urteil ausgeführt hat (vgl. auch BAG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 6 AZR 40/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 22.05.1996 - 10 AZR 618/95

    Jubiläumszuwendung - Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96
    a) Werden Teilzeitbeschäftigte von Leistungen ausgeschlossen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden' so ist der Leistungszweck nicht nur dafür maßgebend, ob der Ausschluß gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - AP Nr. 6 zu § 35 BAT , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), sondern auch dafür, ob den Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung (vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT ; Schoren, Anm. zu BAG, AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).
  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96

    Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig

    Vergleiche zu § 40 BAT a. F. Senatsurteil vom 16. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und zu § 39 TVAng Bundespost Senatsurteil vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) sowie heutiges Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 477/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    aa) Ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 3 c cc (5) der Gründe; vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 3 c der Gründe; vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - AP Nr. 54 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteile vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; vom 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 5 der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - aaO, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe), die die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht unter Nutzung des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums im Tarifvertrag festgelegt haben (Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; BAGE 82, 193, 199 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 b bb (1) der Gründe).

    Dabei ist der Zweck der Leistung nicht nur dafür maßgebend, ob der vollständige Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Leistung gerechtfertigt ist, sondern auch dafür, ob den nicht ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1997, aaO, zu II 3 a der Gründe).

    cc) Mit dem Zweck tariflicher Beihilfeleistungen hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 17. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und vom 25. September 1997 (aaO) befaßt.

    Der Senat sah in dem vollständigen Ausschluß unterhälftig Teilzeitbeschäftigter einen Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und sprach mit Urteil vom 25. September 1997 (aaO) dem unterhälftig teilzeitbeschäftigten Kläger die ungekürzte Beihilfe eines Vollzeitbeschäftigten zu.

    Mit diesem auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken waren bei unterhälftiger Beschäftigung nicht nur der in der Tarifnorm bestimmte vollständige Leistungsausschluß, sondern auch die von der Beklagtenseite statt der vollen Leistungsverpflichtung hilfsweise geforderte arbeitszeitanteilige Kürzung unvereinbar (Urteile des Senats vom 25. September 1997, aaO; BAGE 73, 262 = AP, aaO).

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 477/96

    Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

    Vergleiche: Zu § 40 BAT a.F. Senatsurteil vom 16. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und zu § 39 TV Ang Bundespost Senatsurteil vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) sowie hiesiges Urteil in der Sache - 6 AZR 460/96 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).

    aa) Ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 3 c cc (5) der Gründe; vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 3 c der Gründe; vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - AP Nr. 54 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteile vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; vom 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 5 der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - aaO, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe), die die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht unter Nutzung des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums im Tarifvertrag festgelegt haben (Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 -, aaO, zu II 3 der Gründe; BAGE 82, 193, 199 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 b bb (1) der Gründe).

    Dabei ist der Zweck der Leistung nicht nur dafür maßgebend, ob der vollständige Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Leistung gerechtfertigt ist, sondern auch dafür, ob den nicht ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1997, aaO, zu II 3 a der Gründe).

    cc) Mit dem Zweck tariflicher Beihilfeleistungen hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 17. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und vom 25. September 1997 (aaO) befaßt.

    Der Senat sah in dem vollständigen Ausschluß unterhälftig Teilzeitbeschäftigter einen Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und sprach mit Urteil vom 25. September 1997 (aaO) dem unterhälftig teilzeitbeschäftigten Kläger die ungekürzte Beihilfe eines Vollzeitbeschäftigten zu.

    Mit diesem auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken waren bei unterhälftiger Beschäftigung nicht nur der in der Tarifnorm bestimmte vollständige Leistungsausschluß, sondern auch die von der Beklagtenseite statt der vollen Leistungsverpflichtung hilfsweise geforderte arbeitszeitanteilige Kürzung unvereinbar (Urteile des Senats vom 25. September 1997, aaO; BAGE 73, 262 = AP, aaO).

  • BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 548/01

    Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

    aa) Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 - 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92 = AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 63 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 54; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 40 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 38).

    Handelt es sich um eine Sonderzahlung, die allein den Zweck hat, einen tariflich definierten Bedarf der Beschäftigen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung zu decken, ist nicht nur die vollständige Versagung der Zahlung, sondern auch deren anteilige Kürzung für Teilzeitbeschäftigte mit § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unvereinbar (BAG 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO).

    Dient eine Leistung jedoch zumindest auch der zusätzlichen Vergütung von Arbeitsleistungen, die von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern in einem unterschiedlichen Umfang erbracht werden und ist sie aus diesem Grund als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, ist eine anteilige Bemessung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gerechtfertigt (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35 = AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 2 = EzA GG Art. 3 Nr. 73; BAG 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - aaO; 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 14. Oktober 1998 - 3 AZR 385/97 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 46 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 8; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO).

    Es entspricht in solchen Fällen gerade dem Gleichbehandlungsgebot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts für Teilzeitbeschäftigte quantitativ vom Umfang deren Beschäftigung abhängig gemacht wird (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - aaO; BAG 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - aaO; 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - aaO; 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 - 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 14. Oktober 1998 - 3 AZR 385/97 - aaO; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - aaO; 27. Juli 1994 - 10 AZR 538/93 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 37 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 36).

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

    a) Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.
  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 478/96

    Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Beihilfe - Anspruch auf Beihilfe

    Ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 3 c cc (5) der Gründe; vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 3 c der Gründe; vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - AP Nr. 54 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteile vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; vom 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 5 der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - aaO, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe), die die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht unter Nutzung des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums im Tarifvertrag festgelegt haben (Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; BAGE 82, 193, 199 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 b bb (1) der Gründe).

    Dabei ist der Zweck der Leistung nicht nur dafür maßgebend, ob der vollständige Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Leistung gerechtfertigt ist, sondern auch dafür, ob den nicht ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1997 (aaO, zu II 3 a der Gründe).

    Mit dem Zweck tariflicher Beihilfeleistungen hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 17. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und vom 25. September 1997 (aaO) befaßt.

    Der Senat sah in dem vollständigen Ausschluß unterhälftig Teilzeitbeschäftigter einen Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und sprach mit Urteil vom 25. September 1997 (aaO) dem unterhälftig teilzeitbeschäftigten Kläger die ungekürzte Beihilfe eines Vollzeitbeschäftigten zu.

    Mit diesem auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken waren bei unterhälftiger Beschäftigung nicht nur der in der Tarifnorm bestimmte vollständige Leistungsausschluß, sondern auch die von der Beklagtenseite statt der vollen Leistungsverpflichtung hilfsweise geforderte arbeitszeitanteilige Kürzung unvereinbar (Urteile des Senats vom 25. September 1997, aaO; BAGE 73, 262 = AP, aaO).

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 479/96

    Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Beihilfe - Anspruch auf Beihilfe

    Ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 3 c cc (5) der Gründe; vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 3 c der Gründe; vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - AP Nr. 54 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteile vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; vom 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 5 der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - aaO, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe), die die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht unter Nutzung des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums im Tarifvertrag festgelegt haben (Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; BAGE 82, 193, 199 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 b bb (1) der Gründe).

    Dabei ist der Zweck der Leistung nicht nur dafür maßgebend, ob der vollständige Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Leistung gerechtfertigt ist, sondern auch dafür, ob den nicht ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1997 (aaO, zu II 3 a der Gründe).

    Mit dem Zweck tariflicher Beihilfeleistungen hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 17. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und vom 25. September 1997 (aaO) befaßt.

    Der Senat sah in dem vollständigen Ausschluß unterhälftig Teilzeitbeschäftigter einen Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und sprach mit Urteil vom 25. September 1997 (aaO) dem unterhälftig teilzeitbeschäftigten Kläger die ungekürzte Beihilfe eines Vollzeitbeschäftigten zu.

    Mit diesem auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken waren bei unterhälftiger Beschäftigung nicht nur der in der Tarifnorm bestimmte vollständige Leistungsausschluß, sondern auch die von der Beklagtenseite statt der vollen Leistungsverpflichtung hilfsweise geforderte arbeitszeitanteilige Kürzung unvereinbar (Urteile des Senats vom 25. September 1997, aaO; BAGE 73, 262 = AP, aaO).

  • BAG, 25.02.1999 - 6 AZR 488/97
    Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326 und vom 19. Februar 1998 (- 6 AZR 460/96 - AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56).

    25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326; zu der gleichlautenden Regelung in § 39 TVAng Bundespost).

    Mit diesem, auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken hat der Senat bei unterhälftigter Teilzeitbeschäftigung nicht nur den in der Tarifnorm bestimmten vollständigen Leistungsausschluß, sondern auch eine arbeitszeitanteilige Kürzung für unvereinbar erachtet (BAG Urteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330, 331).

  • BAG, 15.12.1998 - 3 AZR 239/97

    Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte in der

    Bei § 2 Abs. 1 BeschFG handelt es sich um ein Diskriminierungsverbot, das lediglich zur Unwirksamkeit des diskriminierenden Anspruchsausschlusses und zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der begünstigenden Regelung führt (BAG Urteile vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 4 der Gründe, m.w.N.; vom 9. Oktober 1996 - 5 AZR 338/95 - BAGE 84, 222, 230 = AP Nr. 50 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2 b der Gründe; vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 329 = AP Nr. 63 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 24/03

    Verbot der Entgeltdiskriminierung bei befristet Beschäftigten

    Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu 113 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148 [BAG 26.09.2001 - 10 AZR 714/00]; 19. Februar 1998 -6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) [BAG 25.09.1997 - 6 AZR 65/96] kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.
  • ArbG Wesel, 11.08.2010 - 6 Ca 736/10

    Diskriminierung durch Staffelung der Urlaubstage nach Altersgruppen

    Dies stimmt zudem mit der Rechtsprechung des BAG für den Fall einer Ungleichbehandlung überein, wonach nicht die gesamte Tarifvertragsnorm unwirksam ist, sondern lediglich der diskriminierende Anspruchsausschluss, so dass es zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der begünstigenden Regelung kommt (vgl. BAG vom 22.05.1996 - 10 AZR 618/95, AP Nr. 1 zu § 39 BAT, BAG vom 09.10.1996 - 5 AZR 338/95, AP Nr. 50 zu § 2 BeschFG 1985; BAG vom 25.09.1997 - 6 AZR 65/96, AP Nr. 63 zu § 2 BeschFG 1985; BAG vom 15.12.1998 - 3 AZR 239/97, AP Nr. 71 zu § 2 BeschFG 1985; BAG vom 24.05.2000 - 10 AZR 629/99, AP Nr. 79 zu § 2 BeschFG 1985; BAG vom 24.09.2003 - 10 AZR 675/02, AP Nr. 4 zu § 4 TzBfG).
  • BAG, 15.07.2004 - 6 AZR 25/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter - Besitzstandszulage

  • LAG Köln, 25.01.2000 - 13 Sa 1650/98

    Umfang der Beschäftigung; Ordnungsgemäße tarifgerechte Eingruppierung; Ansprüche

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 19/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter - Besitzstandszulage

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 245/03

    Anspruch eines Frachtzustellers auf tarifliche Besitzstandszulagen unter

  • LAG Hamm, 24.09.1998 - 17 Sa 682/98

    Zahlung der Geriatriezulage; Erbringung der Grund- und Behandlungspflege bei

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