Rechtsprechung
   BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11   

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BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11 (https://dejure.org/2013,36513)
BAG, Entscheidung vom 12.09.2013 - 6 AZR 913/11 (https://dejure.org/2013,36513)
BAG, Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 (https://dejure.org/2013,36513)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

  • openjur.de

    Halteprämie; entgeltliche Leistung; Vorsatzanfechtung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 139
  • DB 2014, 845
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (41)

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 612/10

    Sonderzahlung mit Mischcharakter

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Auf die Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit musste sie bei einer Entscheidung, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, nicht verzichten (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231) .

    Von einer Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträgen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auszugehen, wenn ein Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht wird (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 14, BAGE 140, 231) .

    Seine entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 18) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 22, 27 f., BAGE 140, 231; im Anschluss an BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 28, 39, 43; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 34) .

    c) Dem Arbeitgeber ist es dagegen durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht verwehrt, Betriebstreue zu honorieren, so einen finanziellen Anreiz für den Verbleib im Arbeitsverhältnis zu setzen und dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert für ihn dessen Verbleib im Arbeitsverhältnis und damit der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher darstellt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231; 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, BAGE 140, 239; kritisch Mückl ZIP 2012, 1642, 1644, der diese Unterscheidung als gekünstelt bezeichnet) .

    a) Allerdings war die von der Klägerin begehrte Halteprämie wegen der Anknüpfung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Stichtag auflösend bedingt (vgl. für die st. Rspr. bei Gratifikationen BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 27, BAGE 140, 231) .

    Die Zusage dieser Prämie sollte den Wert abbilden, den der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Schuldnerin hatte (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231) .

  • BAG, 27.09.2007 - 6 AZR 975/06

    Abfindungszahlung in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können danach Masseverbindlichkeiten sein (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150) .

    Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt (MünchKommInso/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 180) , als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistungen ab (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 19, BAGE 124, 150) .

    Eine Abfindung, die aufgrund einer Abfindungsklausel im Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers gezahlt wird, ist deshalb auch dann als Insolvenzforderung einzuordnen, wenn die Klausel vor Insolvenzeröffnung noch vom Schuldner vereinbart worden ist und der Anspruch auf eine solche Abfindung erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst wird (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15 f., aaO) .

    c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Entscheidung des Senats vom 27. September 2007 (- 6 AZR 975/06 - BAGE 124, 150) keine andere Wertung zu entnehmen.

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 3/12

    Abfindung nach § 1a KSchG - Anrechnung auf tarifliche Abfindung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Die Halteprämie war zu zahlen, sofern die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung betriebstreu blieb (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33) .

    Die Halteprämie wurde für den bloßen Verbleib der Klägerin im Arbeitsverhältnis zugesagt (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 32 für eine von der Schuldnerin erteilte Zusage einer Halteprämie, die sich nur in der Höhe von der vorliegenden unterschied) .

    Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellt, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte Gegenleistung erhält und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 17) , sowie aus dem systematischen Zusammenhang des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO mit § 108 Abs. 3 InsO.

    Das gilt auch für (einzelne) Forderungen aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis, die (auflösend) bedingt sind (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; vgl. allgemein zur insolvenzrechtlichen Einordnung von stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 20) .

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 146/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Aufwertung einer

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Ihm unterfällt auch der Abschluss von Verträgen mit der Übernahme von Leistungspflichten durch den Schuldner (vgl. BGH 26. April 2012 - IX ZR 146/11 - Rn. 38) .

    aa) Unentgeltlich ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (vgl. BGH 26. April 2012 - IX ZR 146/11 - Rn. 40; 19. November 2009 - IX ZR 9/08 - Rn. 8) .

    Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (vgl. BGH 26. April 2012 - IX ZR 146/11 - Rn. 37) .

  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

    Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Aufschiebend bedingte Forderungen sind danach auch dann Insolvenzforderungen, wenn die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt, weil der Rechtsgrund für sie schon vor der Eröffnung gelegt worden ist (BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115) .

    Eine Abfindung, die aufgrund einer Abfindungsklausel im Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers gezahlt wird, ist deshalb auch dann als Insolvenzforderung einzuordnen, wenn die Klausel vor Insolvenzeröffnung noch vom Schuldner vereinbart worden ist und der Anspruch auf eine solche Abfindung erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst wird (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15 f., aaO) .

    Das gilt auch für (einzelne) Forderungen aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis, die (auflösend) bedingt sind (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; vgl. allgemein zur insolvenzrechtlichen Einordnung von stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 20) .

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Die Anfechtung wäre deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Beklagte als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte und die Klägerin nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - Rn. 36) .

    Hypothetische Kausalverläufe, die ebenfalls zu einer Benachteiligung der Insolvenzmasse geführt hätten, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (BGH 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - Rn. 40) .

  • OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 167/02

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Teilleistungen; Person des

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    In einer wirtschaftlichen Krisensituation kann es von entscheidender Bedeutung für die Fortentwicklung eines Unternehmens sein, wenn Führungskräfte oder sonstige Leistungsträger im Unternehmen bleiben (vgl. OLG Karlsruhe 17. September 2003 - 1 U 167/02 -) .

    Die Klägerin sagte damit eine der Halteprämie angemessene Gegenleistung zu (vgl. BGH 20. Oktober 1971 - VIII ZR 212/69 - zu IV 4 der Gründe, BGHZ 57, 123; OLG Karlsruhe 17. September 2003 - 1 U 167/02 -) .

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übernahme eines

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Darüber hinaus muss der geltend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sein (BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1) .

    Bei einer solchen Bedingung tritt die Rechtsänderung gemäß § 158 Abs. 2 BGB sofort ein (BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 26, BAGE 117, 1) .

  • BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Durch die Begründung einer in der später eingetretenen Insolvenz der Schuldnerin als Masseverbindlichkeit zu befriedigenden Verbindlichkeit verringerte sich die Quote der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger und damit deren Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 18) .

    Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zu den bisher nicht festgestellten Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO, insbesondere dem Vorliegen einer möglichen unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung unter Einbeziehung der Gegenleistung der Klägerin (dazu BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 20 ff.) sowie eines Näheverhältnisses iSd. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO aufgrund dienstvertraglicher Verbindung (dazu BGH 15. November 2012 - IX ZR 205/11 - Rn. 10 f., BGHZ 195, 358) , vorzutragen.

  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

    Anfechtung eines Vergleichs durch den Insolvenzverwalter; Begriff der

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11
    Entgeltlich ist eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll (vgl. BGH 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97 - zu I 1 b der Gründe; 29. November 1990 - IX ZR 29/90 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 113, 98; Gehrlein WM Sonderbeil.

    bb) Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt (vgl. BGH 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97  - zu I 1 b der Gründe) .

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 406/11

    Sanierungstarifvertrag - Vergütung für vor Insolvenzeröffnung geleistete sog.

  • BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 212/69

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11

    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91

    Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZR 9/08

    Begleichung der gegen einen Dritten gerichtete Forderung eines Anfechtungsgegners

  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 305/00

    Gläubigerbenachteiligung durch eine GmbH

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08

    Ausschlussfrist - Versicherungsgewerbe

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Voraussetzungen einer unverzüglichen Befriedigung des Gläubigers aus einer vom

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 194/07

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 232/96

    Bonusanspruch - Insolvenzforderung

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 423/09

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 285/03
  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98

    Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

  • BAG, 05.07.2011 - 1 AZR 94/10

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 239/06

    Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den

  • RG, 15.02.1911 - I 387/10

    Vorstand der Aktiengesellschaft; Dienstverhältnis

  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 324/88

    Jahressonderzahlung: Begriff des ungekündigten Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

  • LAG München, 05.10.2011 - 11 Sa 112/11

    Retention-Prämie

  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06

    Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 807/09

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 194/08

    Luftfrachtbeförderungsvertrag: Vorrangige Einbeziehung der ADSp; Verzicht auf

  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 144/08

    Aufhebungsvertrag - Tarifvertragliche Arbeitszeitverkürzung zur

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Erstreckung des Konkursbeschlags auf geschmacksmusterrechtliche

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Die am 12. September 2013 entschiedenen Fälle (- 6 AZR 913/11 -; - 6 AZR 980/11 -; - 6 AZR 981/11 -) betrafen die atypische und zudem inkongruente Vereinbarung und Zahlung von Halteprämien.
  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 186/14

    Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

    Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist ausgehend von diesem Zweck der gesetzlichen Bestimmung weit auszulegen (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 50, 53; BGH 5. März 2015 - IX ZR 133/14 - Rn. 49, BGHZ 204, 231) .
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Dagegen ist eine Leistung entgeltlich, wenn der Schuldner etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 50 mwN) .

    Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt war (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 51) .

    Subjektive Bewertungen der Beteiligten können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 60 mwN) .

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Das hat der Senat im Verfahren - 6 AZR 913/11 - mit Urteil vom 12. September 2013 ausführlich begründet und nimmt darauf Bezug.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 312/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

    a) Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7).

    Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

    Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

    Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 321/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

    Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7).

    Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

    Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

    Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 319/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

    a) Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7).

    Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

    Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

    Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 293/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

    Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7).

    Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

    Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

    Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 316/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

    Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7).

    Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

    Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

    Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 315/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

    Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7).

    Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

    Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

    Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 322/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 314/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 313/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 317/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 320/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 323/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 981/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

  • LAG Köln, 08.04.2021 - 6 Sa 1159/20

    Insolvenzanfechtung; Scheingeschäft; Darlegungslast

  • LAG Hessen, 25.01.2023 - 18 Sa 889/22

    Falsche Bezeichnung des Berufungsbeklagten; Zustellung einer Klage an den

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2014 - 8 Sa 358/14

    Betriebsbedingte Kündigung durch den Insolvenzverwalter -

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18

    Insolvenzanfechtung, Arbeitsvertrag, Scheingeschäft, Arbeitsvergütung,

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