Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80, 6 Ausl A 115/18 - 80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27326
OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80, 6 Ausl A 115/18 - 80 (https://dejure.org/2019,27326)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80, 6 Ausl A 115/18 - 80 (https://dejure.org/2019,27326)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 6 AuslA 115/18 - 80, 6 Ausl A 115/18 - 80 (https://dejure.org/2019,27326)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,27326) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    IRG § 15 Abs. 1 ; IRG § 30 Abs. 1
    Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen trotz rechtsstaatlicher Bedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2019, 623 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18
    Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des High Court (Irland) vom 23.03.2018, mit der Bedenken aufgrund gesetzgeberischer Reformen des Justizsystems in Polen geäußert worden sind, und zwar zum einen im Hinblick auf das Fehlen einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle und zum anderen hinsichtlich der Gefährdung der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, mit Urteil vom 25.07.2018 (Az. C-216/18, Celex-Nr. 62018CJ0216) dazu Stellung genommen, ob die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auch außerhalb der im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl enumerativ aufgeführten Gründen abgelehnt werden darf.

    Die von der Europäischen Kommission gegen Polen eingeleiteten beiden Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-192/18 (Unterschiedliches Ruhestandsalter für männliche und weibliche Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie nicht überprüfbare Verlängerungsmöglichkeit der Dienstzeit durch den Minister der Justiz) sowie C-216/18 (Herabsetzung des Pensionsalters der Richter des Obersten Gerichts sowie nicht überprüfbare Verlängerungsmöglichkeit der Dienstzeit durch den Präsidenten der Republik Polen)) begründen aus Sicht des Senats in einem ersten Schritt die echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 6 AuslA 31/10

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18
    Der Senat sieht es nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. SenE vom 27.03.2007, 6 AuslA 69/06, StrFo 2007, 301; SenE vom 12.08.2010, 6 AuslA 31/10, juris) auch als gesichert an, dass die polnischen Behörden im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurücküberstellen werden.
  • OLG Köln, 27.03.2007 - 6 AuslA 69/06

    Auslieferung nach Polen; Zusage der Rücküberstellung

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18
    Der Senat sieht es nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. SenE vom 27.03.2007, 6 AuslA 69/06, StrFo 2007, 301; SenE vom 12.08.2010, 6 AuslA 31/10, juris) auch als gesichert an, dass die polnischen Behörden im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurücküberstellen werden.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18
    In Anlehnung an seine Rechtsprechung betreffend die einen Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung erwartenden Haftbedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Az. C-404/15 und C-659/15 PPU, NStZ 2016, 542) hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.07.2018 erneut auf das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten hingewiesen, wonach im Regelfall die Ablehnung der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht veranlasst sein wird, und ausgeführt, dass nur bei einer echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta in Ausnahmefällen und bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Auslieferung der verfolgten Person ausscheidet.
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18
    Stelle die vollstreckende Justizbehörde danach fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr bestehe, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweise, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein könne, müsse sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass auch und gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. hierzu insgesamt und insbesondere zur zweistufigen Prüfung ausführlich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2018, Ausl 301 AR 95/18, juris).
  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.

    In einem zweiten Schritt haben die Oberlandesgericht sodann, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU, geprüft, ob es im konkreten Einzelfall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Betroffene des zu entscheidenden Falls einem unfairen Verfahren in Polen ausgesetzt wäre und diese Frage verneint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2019 - (4) 151 AuslA 167/19 (185/19)).

  • OLG Köln, 15.01.2019 - AuslA 115/18
    Der Antrag des Verfolgten, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 05.09.2018 (Az. 6 AuslA 115/18 - 80 -) aufzuheben, hilfsweise diesen außer Vollzug zu setzen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Senat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 05.09.2018 (Az. 6 AuslA 115/18 - 80 -) die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21.11.2018 (Az. 6 AuslA 115/18 - 80 -) die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und die Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären, erneut zurückgestellt, da der Verfolgte noch keine Gelegenheit gehabt hatte, zu der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, Stellung zu nehmen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht