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   OLG Köln, 22.11.2017 - 6 AuslA. 125/17 - 102   

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https://dejure.org/2017,49528
OLG Köln, 22.11.2017 - 6 AuslA. 125/17 - 102 (https://dejure.org/2017,49528)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.11.2017 - 6 AuslA. 125/17 - 102 (https://dejure.org/2017,49528)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. November 2017 - 6 AuslA. 125/17 - 102 (https://dejure.org/2017,49528)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17
    Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 112, 185, siehe auch Böhm, a.a.O. Rn 68 m.w.N.).
  • KG, 13.11.2013 - 151 AuslA 94/13
    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17
    Mit der Einfuhr der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge von Deutschland nach Ungarn und dem - teilweise - gewinnbringenden Verkauf der Betäubungsmittel in Ungarn, wo die Betäubungsmittel sichergestellt worden sein sollen, ist auch ein maßgeblicher Bezug der Taten zum ersuchenden Mitgliedstaat Ungarn gegeben, denn dort sollte das Amphetamin gewinnbringend verkauft und das Marihuana konsumiert werden (vgl. zu der umgekehrten Fallkonstellation, KG Berlin, Beschluss vom 13.11.2013 - 151 AuslA 94/13 (272/13) -, juris).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17
    Es gebietet daher zugleich, fremde Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen grundsätzlich zu achten (BVerfGE 108, 129, 136).
  • OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11

    Keine Prüfung des Tatverdachts im auf einen Europäischen Haftbefehl basierenden

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17
    Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig und geboten, wenn und soweit etwa hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder besondere Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, dass gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. SenE vom 06.11.2011, 6 AuslA 84/11 - 58 -).
  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Auch das Oberlandesgericht Köln habe kürzlich eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn für zulässig erklärt (unter Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -, juris).

    Das Oberlandesgericht München sei unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Entscheidungen des EGMR vom 14. November 2017 (Domján v. Hungary, Nr. 5433/17) und des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2017 (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -) zu dem Schluss gekommen, dass die Haftbedingungen in Ungarn wesentliche Änderungen erfahren hätten, so dass die Ausführungen in dessen Urteil vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) nicht mehr als Grundlage für die Annahme systemischer Mängel hätten herangezogen werden können.

    Auch der bloße Verweis des Oberlandesgerichts auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -, juris) ersetzt nicht die Aufklärung der konkreten Umstände im vorliegenden Auslieferungsverfahren, zumal das in Bezug genommene Gericht eine solche Aufklärung - anders als das Oberlandesgericht München im vorliegenden Fall - als erforderlich angesehen hat.

  • BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 237/18

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Auslieferung eines

    Auch das Oberlandesgericht Köln habe kürzlich eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn für zulässig erklärt (unter Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -).

    Der bloße Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -) ersetzt ersichtlich nicht die Aufklärung der konkreten Umstände im vorliegenden Auslieferungsverfahren.

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    [54] Der Senat stellt aber fest, dass zu diesem Punkt Uneinigkeit hinsichtlich des Verständnisses der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht und dass andere Oberlandesgerichte teilweise ihren Entscheidungen das Vorliegen derartiger Zusicherungen zugrunde legen (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015 - Ausl 98/15, juris Rn. 29 f., NStZ-RR 2016, 30 (Ls.); OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015 - III-2 Ausl 131/15, juris Rn. 25; OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17, juris Rn. 22; vgl. ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 Ws 508/17, juris Rn. 18; aufgrund des Fehlens der Erteilung einer entsprechenden Zusicherung wurde die Unzulässigkeit der Auslieferung festgestellt in den Entscheidungen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 09.01.2018 - 1 AR 319/17, juris Rn. 25 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.07.2017 - 2 Ausl AR 14/17, juris Rn. 11, StraFO 2017, 291; vgl. ferner die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, unter Ziff. III.2.a. der Gründe) oder aber die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung unter entsprechende Maßgaben stellen (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris (Tenor zu 2.); OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17, juris Rn. 21).
  • OLG München, 09.02.2018 - 1 AR 543/17

    Auslieferung zum Zwecke von Strafverfolgung nach Ungarn

    125/17 (BeckRS 2017, 136553) eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn für zulässig erklärt.
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