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   BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08   

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https://dejure.org/2008,653
BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08 (https://dejure.org/2008,653)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 (https://dejure.org/2008,653)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 (https://dejure.org/2008,653)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    RGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3
    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Gleichbehandlung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    RGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3
    Befreiung; Einkommen; Gleichbehandlung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Härtefall; Rundfunkgebühr; Sozialhilfe; Vermögen

  • Wolters Kluwer

    Verweigerte Antragstellung zur Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) als ein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigender besonderer Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV

  • Judicialis

    RGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; RGebStV § 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 3
    Rundfunkrecht: Rundfunkgebühren, Begriff des besonderen Härtefalls i.S. von § 6 Abs. 3 RGebStV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 704
  • DÖV 2008, 828
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2007 - 16 E 294/07

    Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Befreiung von der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
    Angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (so - neben dem hier angefochtenen Berufungsurteil - auch OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - DVBl 2007, 1184 LS).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.04.2007 - 6 B 15.07

    Revisibilität des § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV);

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
    Dabei bezieht sich die Revisibilität erst auf das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht (s. Beschluss vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (BY GVBl. I S. 451) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.).

    Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

    Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der "besonderen Härte" ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    a) Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).

    Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).

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