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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132, 6 B 10.133   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36641
VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132, 6 B 10.133 (https://dejure.org/2012,36641)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.2012 - 6 B 10.132, 6 B 10.133 (https://dejure.org/2012,36641)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 6 B 10.132, 6 B 10.133 (https://dejure.org/2012,36641)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Straßenausbaubeitrag; Hinterliegergrundstück; rechtlich gesicherte und tatsächlich angelegte Zufahrt; Eigentümeridentität; Erschließungswirkung; übergroßes Waldgrundstück

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterliegen der Straßenausbaubeitragspflicht bei Anbindung eines gefangenen Hinterliegergrundstücks über ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße i.R.d. rechtlichen Sicherung des Zugangs oder der Zufahrt

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG
    Straßenausbaubeitragsrecht: Beitragsrelevanter Sondervorteil für gefangene und nicht gefangene Hinterliegergrundstücke | Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; Gefangenes Hinterliegergrundstück; Rechtlich gesicherte Zufahrt (Notwegerecht, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterliegen der Straßenausbaubeitragspflicht bei Anbindung eines gefangenen Hinterliegergrundstücks über ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße i.R.d. rechtlichen Sicherung des Zugangs oder der Zufahrt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immoblien - Straßenausbaubeitragspflicht auch für Hinterliegergrundstück!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gefangenes Hinterliegergrundstück kann Straßenausbaubeitragspflicht unterliegen

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 159
  • ZMR 2013, 398
  • BauR 2013, 1496
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846

    Straßenausbaubeitragsrecht; besonderer Vorteil; nicht gefangenes

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    31 (1) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    Dass diese (Ring-)Straßen ihrerseits zur Schindbergstraße führen, die demnach letztlich den Verkehr von dem Betriebsgelände aufnimmt, ist unerheblich; denn im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Straße vermittelt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24/25).40 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).

    41 aa) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    43 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 6 B 09.2043

    Erschließungsbeitrag; Aufwandsverteilung; Erschlossensein; nicht gefangenes

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    31 (1) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris zum Erschließungsbeitragsrecht).

    41 aa) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris zum Erschließungsbeitragsrecht).

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    25 Die maßgebliche Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG besteht, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, aus der Schindbergstraße und der Freiherr-von-Lutz-Straße, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 ) einen durchgehenden Straßenzug und damit beitragsrechtlich eine einzige Straße bilden (im Folgenden verkürzt: Schindbergstraße).

    Vielmehr genügt im Straßenausbaubeitragsrecht die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche, die im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute kommt (ständige Rechtsprechung; s. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.).

    32 Die maßgebliche Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG besteht, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, aus der Schindbergstraße und der Freiherr-von-Lutz-Straße, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 ) einen durchgehenden Straßenzug und damit beitragsrechtlich eine einzige Straße bilden (im Folgenden verkürzt: Schindbergstraße).

    35 Die Klägerin ist für ihr Grundstück Fl.Nr. 3909/4, das unmittelbar an die Schindbergstraße angrenzt und gewerblich genutzt wird, beitragspflichtig, weil ihr die ausgebaute Straße einen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG in Gestalt der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.) vermittelt.

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakten des Parallelverfahrens 6 B 10.133, sowie auf die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    3873/27 ist daher - entgegen der Ansicht der Klägerin im Parallelverfahren 6 B 10.133 - nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen.

    46 c) Ein Abrechnungsfehler zu Lasten der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte - wie die Klägerin im Parallelverfahren 6 B 10.133 beanstandet - bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für insgesamt vier im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegene und gewerblich genutzte oder zumindest nutzbare Anliegergrundstücke im Abrechnungsgebiet keinen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS angesetzt hat.

    Schmitz Traxler Rickelmann 6 B 10.133 Großes W 5 K 08.1824 Staatswappen.

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 6 ZB 11.2863

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    31 (1) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    33 In einer solchen Fallkonstellation (einer tatsächlich angelegten Zufahrt über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück auf ein gefangenes Hinterliegergrundstück) setzt die Annahme eines beitragsrelevanten Sondervorteils im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nach ständiger Rechtsprechung eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück voraus (BayVGH, B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029 - juris ; B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; B.v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830 - juris ; B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris ).

    41 aa) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

  • VGH Bayern, 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; rechtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    Zu Grunde zu legen sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris ; B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029 - juris ).

    33 In einer solchen Fallkonstellation (einer tatsächlich angelegten Zufahrt über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück auf ein gefangenes Hinterliegergrundstück) setzt die Annahme eines beitragsrelevanten Sondervorteils im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nach ständiger Rechtsprechung eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück voraus (BayVGH, B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029 - juris ; B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; B.v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830 - juris ; B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris ).

    Demgegenüber begnügt sich das Straßenausbaubeitragsrecht, das, wie oben ausgeführt, gerade nicht auf die Bebaubarkeit, sondern jede sinnvolle und zulässige Nutzung des Grundstücks abstellt, mit einem geringeren Grad der rechtlichen Sicherung; ein Notwegerecht reicht ebenso wie eine verlässliche schuldrechtliche Gestattung aus, um eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für ein gefangenes Hinterliegergrundstück zu begründen (etwa BayVGH, B.v. 7.11.2007 - 6 ZB 07.401 und 403 - juris ; B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029 - juris ).

  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 6 ZB 05.2791

    Straßenausbaubeitragsrecht; Gewerbezuschlag; Differenzierungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    47 Zwar sprechen durchaus gewichtige Gründe für die Annahme, dass von den vier in Rede stehenden Grundstücken (Fl.Nrn. 3873/58, 3847, 3873/24 und 3873/50) bei einer am Zweck der Verteilungsregelung orientierten Auslegung jedenfalls diejenigen mit dem Artzuschlag heranzuziehen sind, die in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) liegen und unbebaut sind (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris ).

    Allerdings sprechen durchaus gewichtige Gründe für die Annahme, dass von den vier in Rede stehenden Grundstücken (Fl.Nrn. 3873/58, 3847, 3873/24 und 3873/50) bei einer am Zweck der Verteilungsregelung orientierten Auslegung jedenfalls diejenigen mit dem Artzuschlag heranzuziehen sind, die in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) liegen und unbebaut sind (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris ).

  • VGH Bayern, 15.01.2009 - 6 CS 08.1760

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ablauf der Beschwerdefrist; Vorauszahlung; Aufstufung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    Das vermittelt keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i.S. des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (BayVGH, B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris m.w.N.).

    Das vermittelt keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i.S. des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (BayVGH, B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.08.2009 - 6 ZB 08.194

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; Abschnittsbildung; Abrechnungsgebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    Soweit der Senat dies in früheren Entscheidungen teilweise als ausreichend angesehen hat (z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2009 - 6 ZB 08.194 - juris ), wird daran nicht festgehalten.

    Soweit der Senat dies in früheren Entscheidungen teilweise als ausreichend angesehen hat (z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2009 - 6 ZB 08.194 - juris ), wird daran nicht festgehalten.

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 6 BV 08.3182

    Sondervorteil bei Erhebung des Straßenausbaubeitrags

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    Dass diese (Ring-)Straßen ihrerseits zur Schindbergstraße führen, die demnach letztlich den Verkehr von dem Betriebsgelände aufnimmt, ist unerheblich; denn im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Straße vermittelt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24/25).40 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).

    Dass diese (Ring-)Straßen ihrerseits zur Schindbergstraße führen, die demnach letztlich den Verkehr von dem Betriebsgelände aufnimmt, ist unerheblich; denn im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Straße vermittelt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24/25).

  • VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Zufahrt oder

  • VGH Bayern, 22.02.2012 - 6 ZB 11.425

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Bewertung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2007 - 4 L 230/06

    Zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für ein Hinterliegergrundstück

  • VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545

    Straßenausbaubeitrag; Gewerbezuschlag; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück;

  • VGH Bayern, 29.04.2009 - 6 ZB 07.2050

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; nicht gefangene

  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 6 B 08.2254

    Straßenausbaubeitrag; Ortsstraße; Erneuerung; Erneuerungsbedürftigkeit; übliche

  • VGH Bayern, 09.02.2012 - 6 B 10.865

    Straßenausbaubeitrag; Verteilung des beitragsfähigen Aufwands; Gemeindeanteil;

  • VGH Bayern, 10.07.2002 - 6 N 97.2148
  • VGH Bayern, 11.06.2002 - 6 B 97.2354

    Erschließungsbeitragsrecht: Gehweg im erschließungsrechtlichen Sinn

  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 6 ZB 08.1003

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung; Anbaustraße; Erschlossensein;

  • VGH Bayern, 10.09.2010 - 6 ZB 09.2998

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; keine

  • VGH Bayern, 14.03.2011 - 6 B 09.1830

    Straßenausbaubeitragsrecht; Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten;

  • VGH Bayern, 07.11.2007 - 6 ZB 07.401
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 6 ZB 08.2719

    Straßenausbaubeitrag; Artzuschlag (Gewerbezuschlag); gewerbliche Nutzung;

  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 6 ZB 09.1855

    Erschließungsbeitragsrecht; Anbaustraße; Abschnittsbildung; einzelne Anlage

  • VG München, 08.12.2015 - M 2 K 15.1651

    Heranziehung zum Straßenausbau größtenteils rechtmäßig

    Dabei handelt es sich grundsätzlich um solche Grundstücke, die nur über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße angebunden sind und sonst über keine andere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 31 ff.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40 f.) haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden.

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40).

    Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das oder die Anliegergrundstücke in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 44).

    ... vertreten sollte, dass es sich um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, wäre es nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 30 ff.) wegen der rechtlichen Sicherung des Zugangs zur Anlage "...-platz" erst recht heranzuziehen.

  • VGH Bayern, 24.02.2017 - 6 BV 15.1000

    Zum Eintritt der erschließungsbeitragsrechtlich abzugeltenden Vorteilslage bei

    Vielmehr sind einzelne Engstellen grundsätzlich auszublenden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 27 zu einer etwa 80 m langen Engstelle mit einem teilweise knapp unter 0, 70 m breiten Gehweg).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2019 - 6 A 11610/18

    Wiederkehrenden Beitrags für Verkehrsanlagen

    Zwar beträgt die übliche Nutzungsdauer von Verkehrsanlagen nach allgemeinen Erfahrungswerten ungefähr 20 Jahre (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07 -, AS 35, 71 = KommJur 2008, 221) bzw. 20 bis 25 Jahre (BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 B 10.132 -, BayVBl 2013, 211; ähnlich HessVGH, Beschluss vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599; OVG NW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150).
  • VGH Bayern, 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465

    Straßenausbaubeitragsrecht; Anzeige bei Rechtsanwaltskammer; Besorgnis der

    118/1 gehört zur Gruppe der sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke, weil seine rückwärtige Seite an die weitere Ortsstraße Edelweißstraße angrenzt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/212; B.v. 8.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/213, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Aufgrund des tatsächlich angelegten Zugangs von der abgerechneten Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück ist die Heranziehung auch des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks des Klägers gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/214).

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 6 CS 19.577

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

    Für den die Beitragspflicht auslösenden Sondervorteil im Sinn der genannten Vorschrift sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132; U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 18).

    Dabei kann dahinstehen, ob es als sog. gefangenes oder als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück anzusehen ist (zur Bedeutung der Unterscheidung BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 31 ff., Rn. 39 ff.).

    Als ein - objektiver - Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme genügt aber grundsätzlich eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück auf die abzurechnende Straße (vgl. BayVGH" U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40; B.v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6), deren Benutzbarkeit rechtlich hinreichend gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.7.2017 - 6 B 17.519 - juris Rn. 24 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 10.04.2014 - Au 2 K 13.875

    Ausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; qualifizierte

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die erkennende Kammer anschließt, zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: Zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/212).

    Diese grundlegend unterschiedliche Ausgangssituation hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, unter denen Hinterliegergrundstücken ein beitragsrelevanter Sondervorteil in Gestalt der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/212).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv nur von Wert, wenn nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit einen Sondervorteil und unterliegt der Beitragspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/213).

  • VGH Bayern, 10.12.2012 - 6 CS 12.2095

    Straßenausbaubeitrag; Ortsdurchfahrt ; Gehweg mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei"

    Ein solches sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück hat allerdings nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn es aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet ist, an die es angrenzt, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris ; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ).

    Insoweit reicht - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück aus, der oder die über dieses Anliegergrundstück eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet (BayVGH, U.v. 25.10.2012, a.a.O. RdNr. 44).

  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete

    43 Teilweise wird dies auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts grundsätzlich verneint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Juni 2015 - OVG 9 N 99.12 -, juris Rn. 8; ähnlich: OVG NRW, Beschl. v. 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, juris Rn. 16 ff.) oder vertreten, dass jedenfalls die einheitliche Nutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke als Betriebsgelände in der Hand eines einzigen Eigentümers dafür nicht genügen könne, weil eine einheitliche Nutzung ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral sei und für sich betrachtet nicht den Schluss zulasse, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück hinweg in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, Urt. v. 25. Oktober 2012 - 6 B 10.132 -, juris Rn. 41 bis 44; zustimmend: Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2017, § 8 Rn. 401k).
  • VGH Bayern, 15.02.2018 - 6 ZB 17.2521

    Voraussetzungen der Beitragspflicht eines nicht gefangenen

    Als ein solcher - objektiver - Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme genügt aber grundsätzlich eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück (vgl. BayVGH" U.v. 25.10.2012 6 B 10.132 - juris Rn. 40; B.v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13

    Straßenausbaubeiträge

    Jedenfalls bestehen bei einer Gehwegbreite von 1, 50 m keine Zweifel, dass über den Einzel-Fußgängerverkehr auch ein - geringfügig eingeschränkter - Begegnungsverkehr für Fußgänger möglich ist (vgl. zu allem: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 B 10.132 -, juris Rn. 27; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2017 - 6 BV 15.1000 -, juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 B 62, 11, juris; Direhaus, in: Driehaus, KAG, 58. EL 2018, § 8 Rn. 315).
  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272

    Erfolglose Klage auf Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids - Nicht

  • VG München, 13.07.2021 - M 28 K 19.841

    Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag - Anfechtungsklage

  • VG Frankfurt/Oder, 21.08.2013 - 3 K 330/10

    Straßenausbaubeitrag bei einem zweiterschlossenen Hinterliegergrundstück

  • VG Augsburg, 10.04.2014 - Au 2 K 13.878

    Ausbaubeitragsrecht; gefangenes Hinterliegergrundstück; rechtliche Sicherung

  • VGH Bayern, 25.02.2015 - 6 ZB 14.2045

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit;

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; nicht gefangenes

  • VGH Bayern, 08.03.2013 - 6 B 12.2220

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; Zugangshindernis

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260

    Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich

  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 6 B 17.519

    Rechtswidrige Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

  • OVG Thüringen, 30.10.2013 - 4 KO 1307/10

    Bestimmung der Anlage zur Beitragserhebung bei einem Verlauf durch eine

  • VGH Bayern, 13.07.2015 - 6 ZB 15.585

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; nicht gefangenes

  • VG Bayreuth, 21.01.2015 - B 4 K 13.729

    Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2019 - 9 B 4.17

    Straßenbaubeitrag für erschlossene, mit einem Waldrecht belegte Grundstücke;

  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1853

    Ausnahme vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise bei unterschiedlichen

  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1909

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für ein nicht gefangenes

  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1908

    Öffentliche Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht

  • VG Würzburg, 02.12.2020 - W 2 K 19.864

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag rechtswidrig (Einzelfall)

  • VG München, 19.02.2013 - M 2 K 12.5570

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung; historische Straße; Erschlossensein bei

  • VG Greifswald, 14.10.2013 - 3 A 459/12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags bezüglich eines nicht gefangenen

  • VG Potsdam, 19.12.2016 - 12 K 680/15

    Straßenbaubeitrag für Waldgrundstücke

  • VG Ansbach, 17.12.2013 - AN 3 K 12.02156

    Straßenausbaubeitrag; Zweiterschließung; Nutzungsfaktor

  • VG München, 12.03.2013 - M 2 K 12.5351

    Straßenausbaubeitrag; geschlossene Ortschaft; Tiefenbegrenzung

  • VG Ansbach, 16.10.2013 - AN 3 K 13.00632

    Straßenausbaubeitrag; Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks; tatsächliche

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37304
VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133 (https://dejure.org/2012,37304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.2012 - 6 B 10.133 (https://dejure.org/2012,37304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 6 B 10.133 (https://dejure.org/2012,37304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; tatsächlich angelegte Zufahrt; einheitliche Nutzung; Eigentümeridentität; begrenzte Erschließungswirkung; übergroßes Waldgrundstück im Außenbereich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 6 B 09.2043

    Erschließungsbeitrag; Aufwandsverteilung; Erschlossensein; nicht gefangenes

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    aa) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris zum Erschließungsbeitragsrecht).

  • VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846

    Straßenausbaubeitragsrecht; besonderer Vorteil; nicht gefangenes

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    aa) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545

    Straßenausbaubeitrag; Gewerbezuschlag; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2010 - 6 ZB 09.545 - die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil in vollem Umfang zugelassen, die Berufung der Beklagten insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich eines Beitragsteils von 8.867,18 EUR (von insgesamt 9.777,11 EUR) stattgegeben hat, der sich aus der Vergrößerung des Abrechnungsgebiets errechnet.

    Über die Kosten beider Rechtszüge ist einheitlich unter Berücksichtigung der nur teilweisen Berufungszulassung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010 - 6 ZB 09.545 - zu befinden.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    Die maßgebliche Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG besteht, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, aus der Schindbergstraße und der Freiherr-von-Lutz-Straße, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 ) einen durchgehenden Straßenzug und damit beitragsrechtlich eine einzige Straße bilden (im Folgenden verkürzt: Schindbergstraße).

    Die Klägerin ist für ihr Grundstück Fl.Nr. 3909/4, das unmittelbar an die Schindbergstraße angrenzt und gewerblich genutzt wird, beitragspflichtig, weil ihr die ausgebaute Straße einen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG in Gestalt der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.) vermittelt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2007 - 4 L 230/06

    Zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für ein Hinterliegergrundstück

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (vgl. OVG LSA, U.v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 6 ZB 08.2719

    Straßenausbaubeitrag; Artzuschlag (Gewerbezuschlag); gewerbliche Nutzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    Der allgemeine Einwand der Klägerin gegen den in § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS geregelten Artzuschlag für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, greift nicht durch (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris m.w.N.); insbesondere setzt seine Anwendung nicht voraus, dass zuvor die zulässige Nutzung für das gesamte Abrechnungsgebiet durch einen qualifizierten Bebauungsplan festgesetzt worden ist.
  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 6 BV 08.3182

    Sondervorteil bei Erhebung des Straßenausbaubeitrags

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    Dass diese (Ring-)Straßen ihrerseits zur Schindbergstraße führen, die demnach letztlich den Verkehr von dem Betriebsgelände aufnimmt, ist unerheblich; denn im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Straße vermittelt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24/25).
  • VGH Bayern, 29.04.2009 - 6 ZB 07.2050

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; nicht gefangene

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    aa) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).
  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 6 ZB 05.2791

    Straßenausbaubeitragsrecht; Gewerbezuschlag; Differenzierungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    Allerdings sprechen durchaus gewichtige Gründe für die Annahme, dass von den vier in Rede stehenden Grundstücken (Fl.Nrn. 3873/58, 3847, 3873/24 und 3873/50) bei einer am Zweck der Verteilungsregelung orientierten Auslegung jedenfalls diejenigen mit dem Artzuschlag heranzuziehen sind, die in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) liegen und unbebaut sind (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris ).
  • VGH Bayern, 15.01.2009 - 6 CS 08.1760

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ablauf der Beschwerdefrist; Vorauszahlung; Aufstufung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
    Das vermittelt keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i.S. des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (BayVGH, B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Zufahrt oder

  • VGH Bayern, 18.08.2009 - 6 ZB 08.194

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; Abschnittsbildung; Abrechnungsgebiet;

  • VGH Bayern, 22.02.2012 - 6 ZB 11.425

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Bewertung

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 6 ZB 11.2863

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück;

  • VGH Bayern, 09.02.2012 - 6 B 10.865

    Straßenausbaubeitrag; Verteilung des beitragsfähigen Aufwands; Gemeindeanteil;

  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 6 B 08.2254

    Straßenausbaubeitrag; Ortsstraße; Erneuerung; Erneuerungsbedürftigkeit; übliche

  • VGH Bayern, 11.06.2002 - 6 B 97.2354

    Erschließungsbeitragsrecht: Gehweg im erschließungsrechtlichen Sinn

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132

    Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück

  • VGH Bayern, 10.07.2002 - 6 N 97.2148
  • VG Würzburg, 24.07.2014 - W 3 K 13.307

    Straßenausbaubeitrag; grundbuchrechtlicher Grundstücksbegriff; wirtschaftliche

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat.

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

    Aus dem Bestehen der Türöffnung kann also nicht geschlossen werden, die ausgebaute Straße werde über das Anliegergrundstück (durch die Industriehalle) von dem dahinter liegenden Firmengelände aus in nennenswertem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen (vgl. zu dieser Problematik BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 45).

    Maßgeblich sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 46).

    Wegen dieser das Straßenausbaubeitrags- wie das Erschließungsbeitragsrecht prägenden punktuellen Betrachtungsweise ist der mögliche, aber ungewisse künftige Zustand unerheblich (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 46).

    Die einheitliche Nutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke als Betriebsgelände in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hierzu nicht aus (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47).

    An seiner früheren anders lautenden Rechtsprechung hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht mehr fest (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47).

    Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47).

    Insoweit reicht - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück aus, der oder die über dieses Anliegergrundstück eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

  • VG Würzburg, 14.07.2016 - W 3 K 15.195

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag für gemischt genutztes Grundstück

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat.

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

    Die einheitliche Nutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke als Betriebsgelände in der Hand eines einzigen Eigentümers/Erbbauberechtigten reicht hierzu nicht aus (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47).

    An seiner früheren anders lautenden Rechtsprechung hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht mehr fest (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47).

    Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47).

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 6 ZB 15.2785

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

    Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

    Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
    20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakten des Parallelverfahrens 6 B 10.133, sowie auf die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    3873/27 ist daher - entgegen der Ansicht der Klägerin im Parallelverfahren 6 B 10.133 - nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen.

    46 c) Ein Abrechnungsfehler zu Lasten der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte - wie die Klägerin im Parallelverfahren 6 B 10.133 beanstandet - bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für insgesamt vier im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegene und gewerblich genutzte oder zumindest nutzbare Anliegergrundstücke im Abrechnungsgebiet keinen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS angesetzt hat.

    Schmitz Traxler Rickelmann 6 B 10.133 Großes W 5 K 08.1824 Staatswappen.

  • VG Würzburg, 20.10.2016 - W 3 K 15.829

    Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat.

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705

    Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubescheides

    Es handelt sich dabei in Bezug zur Anlage "A-Ortsmitte" um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

    Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19; B.v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 16.632

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den (vorliegend fiktiven) Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat.

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O, § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O, § 35 Rn. 24).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 22.03.2016 - 6 ZB 15.1227

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Sondervorteil bei Erhebung eines

    Es handelt sich somit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

    Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (etwa BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Zwar kann der Verbesserungseffekt einer Ausbaumaßnahme durch eine damit verbundene Verschlechterung "kompensiert" werden, mit der Folge, dass die Beitragsfähigkeit wieder entfallen würde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 -, juris Rn. 34; OVG SH, Urt. v. 10.8.2012 - 4 LB 3/12 -, juris Rn. 51; Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 9 ME 169/05 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urt. v. 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 40; Urt. v. 8.12.1995 - 15 A 2402/93 -, NVWBl.
  • VGH Bayern, 17.03.2017 - 6 CS 17.353

    Straßenausbaubeitrag und Bemessung des Nutzungsfaktors anhand der Zahl der

    Dieses Grundstück dürfte ausschließlich an der Kastengasse anliegen und an die abzurechnende Schwesterhausgasse allenfalls punktförmig angrenzen, was keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung des Senats haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen, auch bei Eigentümeridentität grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41, 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 15.02.2018 - 6 ZB 17.2521

    Voraussetzungen der Beitragspflicht eines nicht gefangenen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 220/13

    Straßenausbaubeitragserhebung; wirtschaftlicher Vorteil für

  • VG Würzburg, 19.11.2015 - W 3 K 14.1281

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Grundstück

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 81/13

    Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität zwischen

  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 6 B 17.519

    Rechtswidrige Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260

    Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich

  • VG Ansbach, 13.10.2016 - AN 3 K 16.00260

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags

  • VG München, 19.11.2013 - M 2 K 13.1527

    Straßenausbaubeitrag; Wirksamkeit der Satzung; Bestimmtheit (einheitliche

  • VG Gera, 18.10.2016 - 4 K 1443/14

    (Zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für ein Hinterliegergrundstück)

  • VG Ansbach, 14.11.2013 - AN 3 K 12.01614

    Straßenausbaubeitrag; Tiefenbegrenzung im zentralen Innenbereich; Beschränkter

  • VG Ansbach, 17.12.2015 - AN 3 S 15.02357

    Straßenausbaubeitrag

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