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   BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96   

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https://dejure.org/1996,1923
BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96 (https://dejure.org/1996,1923)
BVerwG, Entscheidung vom 06.08.1996 - 6 B 17.96 (https://dejure.org/1996,1923)
BVerwG, Entscheidung vom 06. August 1996 - 6 B 17.96 (https://dejure.org/1996,1923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayJAPO § 18 Abs. 2, 3
    Prüfungsrecht - Form des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücktritt von Prüfungen - Erklärung des Rücktritts - Rolle des Amtsarztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Juristenausbildung - Prüfungsunfähigkeit - Rücktritt des Prüflings - Entscheidung des Landesjustizprüfungsamtes - Amtsarzt - Amtsärztliches Zeugnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 103 (Ls.)
  • DVBl 1996, 1379
  • DÖV 1997, 649
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.09.1993 - 6 B 36.93

    Erneute Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96
    Er selbst hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob er den Rücktritt erklären will oder nicht, wenn ihm krankheitsbedingte Symptome aufgefallen sind (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Januar 1994 - BVerwG 6 B 57.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 327 und Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 6 B 36.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 318).

    Die berufungsgerichtliche Entscheidung weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 22. September 1993 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96
    An diese - verfassungsrechtliche nicht zu beanstandende - Auslegung und Anwendung des Landesrechts wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (zur Gültigkeit einer solchen Ausschlußfrist vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 333).
  • BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung - Vorliegen einer krankheitsbedingten

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96
    Er selbst hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob er den Rücktritt erklären will oder nicht, wenn ihm krankheitsbedingte Symptome aufgefallen sind (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Januar 1994 - BVerwG 6 B 57.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 327 und Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 6 B 36.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 318).
  • BVerwG, 14.07.2004 - 6 B 30.04

    Einordnung eines Gesundheitszeugnisses als Verwaltungsakt; Bestimmung der

    Es enthält die Mitteilung von Tatsachen und ihre fachliche Bewertung, knüpft an die gutachterliche Äußerung aber keine Maßnahme (vgl. Beschluss vom 6. August 1996 BVerwG 6 B 17.96 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 371= DVBI. 1996, S. 1379 ).

    Ob die Voraussetzungen der Prüfungs(un)fähigkeit gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl. entsprechend für das juristische Prüfungsverfahren Beschluss vom 6. August 1996, a.a.O.).

  • VG Arnsberg, 01.09.2016 - 9 K 2666/15

    Abänderung von Prüfungsergebnissen in einem Studium aufgrund einer

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris,Rn. 6; VG Dresden, Beschluss vom 2. Juli 2008 - a. a. O..

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris, Rn. 6.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2016 - 9 S 582/16

    Prüfungsrücktrittsausschluss bei Overloads bei Personen mit Asperger-Syndrom

    Ob die Voraussetzungen der Prüfungs(un)fähigkeit gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl.BVerwG, Beschlüsse vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, und vom 06.08.1996 - 6 B 17.96 -, jeweils juris).

    Auch insoweit hat die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung eine prüfungsrechtliche Würdigung der ärztlicherseits beschriebenen Umstände und Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der Prüfung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 278).

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