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   BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01   

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https://dejure.org/2001,4161
BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01 (https://dejure.org/2001,4161)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2001 - 6 B 23.01 (https://dejure.org/2001,4161)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 (https://dejure.org/2001,4161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄndG (Namensänderungsgesetz) - Verringerung des Gewichts der Namenseinheit in der Familie durch gesetzgeberische Entscheidungen - Führung ausländisch klingender Familiennamen - Abwägung ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.12.1962 - VII C 123.61

    Personenstandssachen und Voraussetzungen für eine Namensänderung - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss (Urteil vom 7. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 123.61 - BVerwGE 15, 183; Beschluss vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63).
  • BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89

    Psychologische Behinderung der Eingliederung eines Flüchtlings durch

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss (Urteil vom 7. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 123.61 - BVerwGE 15, 183; Beschluss vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63).
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
    Dies gilt auch für die Namensführung innerhalb von Familien, hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht die Verringerung des Gewichts der Namenseinheit in der Familie durch gesetzgeberische Entscheidungen berücksichtigt hat (Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 ).
  • BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84

    Nachträgliche Änderung des Ehenamens - "Hinkende Namensführung" eines

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
    Insofern kann nur der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt herangezogen werden, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen kann (Beschluss vom 6. September 1985 - BVerwG 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 54).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
    Seine von den Klägern kritisierte Bemerkung, es müsse berücksichtigt werden, dass das bürgerliche Recht die Namensführung dem Grundsatz nach abschließend regelt, steht auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 43).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
    Kann das Gericht diese Überzeugung nicht gewinnen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Beteiligter die Folgen der Ungewissheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muss (vgl. z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
    Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Urteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Beispiel: Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; dasselbe, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5).

    Ziff. 27 Abs. 1 Satz 1 NamÄndVwV stellt klar, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt ist (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5).

    Soweit sich der Kläger offensichtlich (auch) an dem ausländischen Klang seines Namens stört, ist er darauf zu verweisen, dass angesichts einer seit Jahrzehnten erfolgenden Migration fremdklingende und ggf. in der deutschen Sprache schwer auszusprechende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.).

    Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).

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