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   BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05   

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BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05 (https://dejure.org/2005,6651)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 (https://dejure.org/2005,6651)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 (https://dejure.org/2005,6651)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum; Existenzsicherung; Fortbestand; Fremdunternehmen; Gesetzgeber; Kosten; Landesrecht; Outsourcing; Outsourcing; Personalkosten; Personalkosten; Privatschule; Privatschule; Reinigungskosten; Rückgang; ...

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtssache; Inhalt des Darlegungserfordernisses für Zulassungsgründe einer Nichtzulassungssbeschwerde; Anspruch auf Gewährung eines weiteren Zuschusses zu den Reinigungskosten einer betriebenen Ersatzschule; Pflicht zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

  • BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes - Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    7 Diese Erwägungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Eigen gemacht (Urteil vom 17. März 1988 BVerwG 7 C 99.86 BVerwGE 79, 154 ; Beschluss vom 18. Dezember 2000 BVerwG 6 B 15.00 Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128).

    Es hat dabei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere betont, dass die Förderpflicht des Gesetzgebers, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann, und dass der Gesetzgeber daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen darf (Beschluss vom 18. Dezember 2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84 BVerfGE 75, 40 ; Beschluss vom 23. November 2004 1 BvL 6/99 DVBl 2005, 498 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    7 Diese Erwägungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Eigen gemacht (Urteil vom 17. März 1988 BVerwG 7 C 99.86 BVerwGE 79, 154 ; Beschluss vom 18. Dezember 2000 BVerwG 6 B 15.00 Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128).
  • BVerwG, 19.04.2005 - 6 B 25.05

    Auslegung von § 33 Absatz 1 des Landesgesetzes über die Privatschulen in

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    Denn unabhängig davon vermag die von der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 19. April 2005 BVerwG 6 B 25.05 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84 BVerfGE 75, 40 ; Beschluss vom 23. November 2004 1 BvL 6/99 DVBl 2005, 498 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    Es ist zwar richtig, dass eine Rechtsfrage, falls sie grundsätzlich klärungsbedürftig war, trotz auslaufenden Rechts klärungsbedürftig bleibt, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, offensichtlich in gleicher Weise stellt (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 26. Februar 2002 BVerwG 6 B 63.01 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36; zur Offensichtlichkeit: Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    Eine landesgesetzliche Regelung, die den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten gewährt, ist verfassungskonform, wenn dieser hinreichend deutlich über das hinausgeht, was der Staat, verengt auf die Personalkosten, mindestens zur Existenzsicherung leisten müsste (Urteil vom 9. März 1984 1 BvR 1369/90 BVerfGE 90, 128 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    Denn unabhängig davon vermag die von der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 19. April 2005 BVerwG 6 B 25.05 ).
  • BVerwG, 26.02.2002 - 6 B 63.01

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
    Es ist zwar richtig, dass eine Rechtsfrage, falls sie grundsätzlich klärungsbedürftig war, trotz auslaufenden Rechts klärungsbedürftig bleibt, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, offensichtlich in gleicher Weise stellt (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 26. Februar 2002 BVerwG 6 B 63.01 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36; zur Offensichtlichkeit: Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 ).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05

    Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 35).

    Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (Beschluss vom 26. Juli 2005 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.).

    Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09

    Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen; vergleichbare Personalkosten; Berechnung;

    Daraus folgt, dass Kosten nur in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sog. Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 -, juris, Rn. 8; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 BvR 1939/05 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 62 ff, 67; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, 83 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O., Rn. 6; anders neuerdings VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 - juris, Rn. 108, wonach es auf die Gefährdung der jeweiligen Schulform ankomme).

    Für den gerichtlichen Rechtsschutz gilt: Da insgesamt der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind, beschränkt sich der Rechtsschutz grundsätzlich auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O.).

  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

    Tut er dies, so liegt es im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24/05 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.07.2015 - 20 ZB 14.977

    Berufungszulassung (abgelehnt); Informationsanspruch nach dem

    Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und . 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    Darüber hinaus bleibt eine Rechtsfrage, die grundsätzlich klärungsbedürftig war, ausnahmsweise trotz ausgelaufenen Rechts weiterhin klärungsbedürftig, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Regelung nachfolgt, offensichtlich in gleicher Weise stellt (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht;

    Schließlich bleibt eine Rechtsfrage zum ausgelaufenen Recht weiter klärungsbedürftig, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, welche der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, offensichtlich in gleicher Weise stellt (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129); doch wurde die von der Klägerin angesprochene Unklarheit, wie gezeigt und von ihr selbst betont, in der Nachfolgeregelung des Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 gerade behoben.
  • BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11

    Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Erwägungen zu Eigen gemacht (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32 und vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 ff.).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision;

    Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    Darüber hinaus bleibt eine Rechtsfrage, die grundsätzlich klärungsbedürftig war, ausnahmsweise trotz ausgelaufenen Rechts weiterhin klärungsbedürftig, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Regelung nachfolgt, offensichtlich in gleicher Weise stellt (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 3 B 7.09

    Schulfinanzierung; Sanierungsgeld der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • VG Münster, 06.05.2011 - 1 K 2149/09

    Der dem Träger einer genehmigten Ersatzschule gewährte Landeszuschuss umfasst

  • BVerwG, 01.06.2010 - 3 B 9.10

    Grundsatzrevision bei auslaufendem Recht; Anforderungen an den Traditionsnachweis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2014 - 19 B 909/14

    Geltung des in § 80 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW normierten Rücksichtnahmegebots im

  • VG Berlin, 15.11.2022 - 3 K 309.21

    Zuschüsse für Berliner Privatschulen rechtmäßig

  • BVerwG, 12.09.2011 - 8 B 39.11

    Reichweite der Aufsicht aus § 42, 37 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 4 SchfG

  • VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08

    Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule

  • VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 253.07

    Berechnungsgrundlage für Zuschuss an private Grundschule (Berlin)

  • VG Münster, 24.03.2017 - 1 K 90/16

    Ausgabebegrenzungsgebot; Schülerfahrkosten

  • VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 293.06

    Privatschule - Erhöhung des Privatschulzuschusses, Bestimmung der vergleichbaren

  • VG Berlin, 11.12.2008 - 3 A 373.08

    Einbeziehung der VBL-Sanierungskosten in die Berechnung der vergleichbaren

  • VG Berlin, 19.11.2013 - 3 K 233.09

    Zuschuss für Privatschule

  • VG Berlin, 16.08.2012 - 3 K 1032.11

    Staatliche Bezuschussung einer genehmigten Ersatzschule; Wartefrist ; Wartefrist

  • VG Berlin, 19.11.2013 - 3 K 282.10

    Erhöhung des Privatschulzuschusses während des Klageverfahrens

  • VG Potsdam, 02.03.2007 - 12 K 545/02

    Verhandlungstermin zur Privatschulförderung

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