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   BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92   

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https://dejure.org/1992,3017
BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92 (https://dejure.org/1992,3017)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1992 - 6 B 27.92 (https://dejure.org/1992,3017)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 (https://dejure.org/1992,3017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note "ungenügend" - Nachträglicher Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit - Unverzüglichkeit des Rücktritts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92
    Die Rüge, der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259 ab, ist nicht begründet.
  • BVerwG, 22.08.1986 - 3 B 47.85

    Sonderabgaben - Absatzfondsgesetz - Erlaß

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (vgl. Beschlüsse vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 und vom 22. August 1986 - BVerwG 3 B 47.85 - Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7).
  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt aber nur dann vor, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96).
  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (vgl. Beschlüsse vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 und vom 22. August 1986 - BVerwG 3 B 47.85 - Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7).
  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

    Neue Gesichtspunkte, die die genannte Rechtsprechung in Frage stellen könnten (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224), legt der Kläger auch mit dem Hinweis auf den Vorsorgegrundsatz und das Ziel, die schleichende Verschlechterung der Lebensräume zu verhindern, nicht dar.
  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

    Neue Gesichtspunkte, aus denen in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. hierzu Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 m.w.N.), legt die Beschwerde zu keinem der drei vorgenannten Punkte dar.
  • BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
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