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   BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95   

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BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95 (https://dejure.org/1995,6111)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1995 - 6 B 3.95 (https://dejure.org/1995,6111)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1995 - 6 B 3.95 (https://dejure.org/1995,6111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl - Hinnahme eines "gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschusses an Prüfungsanforderungen" - Sinn und Zweck eines verwaltungsinternen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein "gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuß an Prüfungsanforderungen" hinzunehmen (BVerfGE 25, 236, 248 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67], stRspr, zuletzt: BVerfGE 80, 1, 24).

    Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, daß dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfGE 80, 1, 35).

  • BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,50 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte (hier nur: in vier von neun) der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4,0 Punkte) oder eine bessere Note erreicht hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - und vom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 u. 249; vgl. auch schon Beschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Daran hat auch der für das Prüfungsrecht nunmehr zuständige 6. Revisionssenat festgehalten (Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 -).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Hat ein solches Verfahren nicht stattgefunden, so sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, "bei substantiierten Einwänden des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag hin das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO auszusetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung 'überdenken' kann"; auf diese Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist der Prüfling gemäß § 86 Abs. 3 VwGO alsbald hinzuweisen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.08.1980 - 7 CB 81.79

    Verstoß gegen Grundrechte bei Beschränkung der Zulassung zur mündlichen Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,50 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte (hier nur: in vier von neun) der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4,0 Punkte) oder eine bessere Note erreicht hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - und vom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 u. 249; vgl. auch schon Beschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein "gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuß an Prüfungsanforderungen" hinzunehmen (BVerfGE 25, 236, 248 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67], stRspr, zuletzt: BVerfGE 80, 1, 24).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Auch diesbezügliche Darlegungen sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung einer zulässigen Verfahrensrüge (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 14.03.1988 - 7 B 31.88

    Prüfung - Leistungsbewertung - Kontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95
    Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,50 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte (hier nur: in vier von neun) der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4,0 Punkte) oder eine bessere Note erreicht hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - und vom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 u. 249; vgl. auch schon Beschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind (vgl. Urteile vom 20. September 1984 a.a.O. S. 152 bzw. S. 219, vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 135 bzw. S. 259 f. und vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 78, 55; Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 63 f.).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f. und vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 46 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 ).
  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).
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