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   BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03   

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BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03 (https://dejure.org/2003,16326)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2003 - 6 B 41.03 (https://dejure.org/2003,16326)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 6 B 41.03 (https://dejure.org/2003,16326)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03
    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (zuletzt BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02 Rn. 45).

    Mit dieser Bestimmung hat das Land von der ihm vom Grundgesetz gegebenen Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Rn. 47) in einer das Gebot praktischer Konkordanz achtenden Weise Gebrauch gemacht.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03
    Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG enthaltene Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht schließt das Recht ein, Kinder von Glaubensüberzeugungen fern zu halten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen können (BVerfGE 93, 1 ).

    6 Der Konflikt zwischen dem Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugungen zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen fern zu halten, und dem korrespondierenden Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden, einerseits sowie dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits ist, worauf die Kläger mit Recht hinweisen, nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen (BVerfGE 93, 1 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2003 1 BvR 436/03 DVBl 2003, 999 = NVwZ 2003, 1113).

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03
    8 Die Beschwerde führt aus, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 337 ), derzufolge sich der Staat in Bezug auf das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung einer Bewertung der Glaubenserkenntnis zu enthalten habe und es ihm verwehrt sei, Glaubensüberzeugungen seiner Bürger für richtig oder falsch zu bewerten oder gar zu bezeichnen (BVerfGE 33, 23 ).
  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03
    6 Der Konflikt zwischen dem Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugungen zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen fern zu halten, und dem korrespondierenden Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden, einerseits sowie dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits ist, worauf die Kläger mit Recht hinweisen, nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen (BVerfGE 93, 1 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2003 1 BvR 436/03 DVBl 2003, 999 = NVwZ 2003, 1113).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03
    8 Die Beschwerde führt aus, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 337 ), derzufolge sich der Staat in Bezug auf das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung einer Bewertung der Glaubenserkenntnis zu enthalten habe und es ihm verwehrt sei, Glaubensüberzeugungen seiner Bürger für richtig oder falsch zu bewerten oder gar zu bezeichnen (BVerfGE 33, 23 ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03
    Dazu ist in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die auch derjenigen des beschließenden Senats zugrunde liegt, geklärt, dass eine Schule, die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen weltanschaulichen-religiösen Auffassungen bietet, Eltern und Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt führt, da für die elterliche Erziehung genügend Raum für die Vermittlung des individuell als richtig erkannten Weges zu Glaubens- und Gewissensbindungen oder deren Verneinung bleibt (vgl. BVerfGE 41, 29 ).
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Beschluss vom 7. Oktober 2003 BVerwG 6 B 41.03 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 73 S. 6 f.) hat es aber angenommen, dass die gesetzliche Verpflichtung der Schule zu Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz die Schwere der möglichen Beeinträchtigung der Kläger so weit mildere, dass ein wichtiger Grund für eine Befreiung ausscheide.

    Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O. S. 76 f.; BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 BVerwG 7 C 8.73 BVerwGE 57, 360 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 64 S. 79 f., Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O.).

    Wie schon ausgeführt, mildert vielmehr die der Schule auferlegte Pflicht zu Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz die Schwere der möglichen Beeinträchtigung der Eltern und ihrer Kinder bei der Sexualerziehung so weit ab, dass die Unzumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O.).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur im Hinblick auf die Glaubens-, sondern auch im Hinblick auf die Gewissensfreiheit der Eltern aus Art. 4 Abs. 1 GG, denn die Beachtung der genannten Verpflichtungen durch die Schule stellt sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2003 1 BvR 436/03 DVBl 2003, 999; BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2011 - 19 A 610/10

    Schule musste Schüler vom Besuch des Kinofilms "Krabat" befreien

    BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 2 BvR 1963/04 , juris, Rdn. 12 f.; BVerwG, Beschluss vom 7.10.2003 6 B 41.03 , juris, Rdn. 6, und Urteil vom 16.6.1999 6 C 19.98 , juris, Rdn. 35 und 37; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Aufl., 1999, Rdn. 318.

    BVerwG, Beschlüsse vom 8.5.2008 6 B 64.07 , a. a. O., Rdn. 9, und 7.10.2003 6 B 41.03 , a. a. O., jeweils zur Teilnahme an der schulischen Sexualerziehung.

  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

    Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094 und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - BVerwG 6 B 41.03 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 73) zuzulassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2009 - 19 B 1362/08

    Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen

    2009, 12, juris, Rdn. 4; Beschluss vom 7.10.2003 - 6 B 41.03 -, juris, Rdn. 6.
  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 568/02

    Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht;

    Ebenso wenig könne die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 7. Oktober 2003 (6 B 41.03) geteilt werden.

    Mit dem Nds. OVG Lüneburg (Urt. vom 05.03.2003, 13 LB 4075/01; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, 6 B 41.03) geht die Kammer davon aus, dass weder dieser Vorschrift noch anderen Regelungen des Gesetzes Vorgaben dafür zu entnehmen sind, welche Ausnahmegründe die Gestattung von Privatunterricht rechtfertigen können.

    Die von den Eltern in diesem Verfahren vorgetragenen Vorbehalte gegenüber der Ausbildung an den staatlichen Schulen waren mit weitgehend gleichgerichteter Argumentation oder mit im Wesentlichen ähnlichen Erwägungen bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren (vgl. VG Augsburg, Urt. vom 30.04.2002, Au 9 K 02.294, bestätigt durch: VGH München, Beschl. vom 18.09.2002; VGH Mannheim, Urt. vom 18.06.2002, SchulR 2003, 41, bestätigt durch: BVerwG, Beschl. vom 07.01.2001, 6 B 66.02; BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, aaO.; VG Osnabrück, Urt. vom 15.08.2001, bestätigt durch: Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 05.03.2003, aaO.; BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, aaO.).

  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 567/02

    Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht;

    Eben sowenig könne die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 7. Oktober 2003 (6 B 41.03) geteilt werden.

    Mit dem Nds. OVG Lüneburg (Urt. vom 05.03.2003, 13 LB 4075/01; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, 6 B 41.03 ) geht die Kammer davon aus, dass weder dieser Vorschrift noch anderen Regelungen des Gesetzes Vorgaben dafür zu entnehmen sind, welche Ausnahmegründe die Gestattung von Privatunterricht rechtfertigen können.

    Die von den Eltern in diesem Verfahren vorgetragenen Vorbehalte gegenüber der Ausbildung an den staatlichen Schulen waren mit weitgehend gleichgerichteter Argumentation oder mit im Wesentlichen ähnlichen Erwägungen bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren (vgl. VG Augsburg, Urt. vom 30.04.2002, Au 9 K 02.294, bestätigt durch: VGH München, Beschl. vom 18.09.2002; VGH Mannheim, Urt. vom 18.06.2002, SchulR 2003, 41, bestätigt durch: BVerwG, Beschl. vom 07.01.2001, 6 B 66.02; BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, a.a.O..; VG Osnabrück, Urt. vom 15.08.2001, bestätigt durch: Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 05.03.2003, a.a.O..; BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, a.a.O..).

  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 65.07

    Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule und des

    Einen erneuten Klärungsbedarf hinsichtlich der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem beantworteten Rechtsfragen vermögen sie damit aber nicht aufzuzeigen; vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen nur, dass sie die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, von der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung leiten lässt (vgl. Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2003 - BVerwG 6 B 41.03 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 73 S. 5), nicht teilen.
  • VG Göttingen, 10.06.2009 - 4 A 113/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht für ein

    Das BVerwG (Beschluss vom 7.10.2003 - 6 B 41/03 -, Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 73) hat hierzu ausgeführt:.
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