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   BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 45.17   

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BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 45.17 (https://dejure.org/2017,30728)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2017 - 6 B 45.17 (https://dejure.org/2017,30728)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 (https://dejure.org/2017,30728)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Rundfunkbeitrags für ein Wochenendhaus; Rundfunkbeitragsrechtlicher Wohnungsbegriff; Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke

  • rewis.io

    Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Rundfunkbeitrags für ein Wochenendhaus; Rundfunkbeitragsrechtlicher Wohnungsbegriff; Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Rundfunkbeitrags für ein Wochenendhaus; Rundfunkbeitragsrechtlicher Wohnungsbegriff; Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke

  • datenbank.nwb.de

    Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 45.17
    Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter neue entscheidungserhebliche Beweismittel in die Berufungsinstanz einführt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 und 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZR 18/11

    Beweisaufnahme im Berufungsverfahren: Erneute Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 45.17
    Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter neue entscheidungserhebliche Beweismittel in die Berufungsinstanz einführt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 und 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 15.16

    "Pro-Kopf-Beitrag"; Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne; Beitragsbefreiung bei

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 45.17
    Dementsprechend ist der Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen nicht nur für die vorwiegend genutzte Wohnung (Hauptwohnung), sondern auch für jede weitere Wohnung (Nebenwohnung) unabhängig von dem zeitlichen Umfang des dort verbrachten Aufenthalts rundfunkbeitragspflichtig (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] - juris Rn. 32 und 51 ).
  • BVerwG, 09.12.2019 - 6 C 20.18

    Auslandsaufenthalt; Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht;

    Ist diese Eignung gegeben, kommt es für die Wohnungseigenschaft der Raumeinheit nicht darauf an, ob sie tatsächlich bewohnt wird (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B45.17.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 4).

    Auch eine gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne der Vorschrift (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; vgl. auch LT-Drs. HB 18/40 S. 22).

    Eine Wohnung wird im Ergebnis immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese - wie bei dem Kläger der Fall - die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (dies noch offenlassend, weil im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6).

  • VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Auch eine gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; vgl. auch LT-Drs. HB 18/40 S. 22).

    Eine Wohnung wird im Ergebnis immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese die Wohnung (jederzeit) zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (dies noch offenlassend, weil im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20/18 -, Rn. 17 - 18, juris).

    Wie bereits erwähnt, ist auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ein Bewohnen im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 -, juris).

  • OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung - Auslandsaufenthalt;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortsinn des Wohnens dahingehend zu interpretieren, dass jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 -, Rn. 6, juris).

    Die verfassungsrechtlichen Fragen, die sich im Hinblick auf die Beitragserhebung bei Privaten stellen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. insbesondere Urteil vom 17.3.2016 - 6 C 15.15 -, Urteil vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 - BVerwGE 154, 275 -296, Urteil vom 25.1.2017 - 6 C 15/16 - NVwZ-RR 2018, 364 -373, Beschluss vom 27.7.2017 - 6 B 45/17 - juris, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38/18 -, juris).

  • BVerwG, 08.06.2020 - 6 B 50.19

    Apartment-Hotel; Beherbergungsstätte; Dauer der Nutzung; Hotel- und Gästezimmer;

    Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird oder wieviel Zeit die betreffende Person dort verbringt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:091219U6C20.18.0] - NVwZ-RR 2020, 510 Rn. 15, 18; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B45.17.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 4, 6).
  • VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 1664/17

    Vorbeugende Feststellungsklage; Bewohnen; Truppe; Ziviles Gefolge

    Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 - juris, Rn. 4.

    Dementsprechend ist der Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen nicht nur für die vorwiegend genutzte Wohnung (Hauptwohnung), sondern auch für jede weitere Wohnung (Nebenwohnung) unabhängig von dem zeitlichen Umfang des dort verbrachten Aufenthalts rundfunkbeitragspflichtig, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 - juris, Rn. 6.

  • BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 2036/17

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2017 - 7 BV 16.262 - und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 45.17 - sind dadurch gegenstandslos.
  • OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16

    Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine beim

    Eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2017 - 6 B 45.17 - juris Rn. 10; HessVGH, Beschl. v. 25.09.2018 - 10 A 19/18.Z - juris Rn. 10 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 6 C 41.15 - insoweit n.v.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - 2 A 513/20

    Streit um Festsetzungsbescheide zu Rundfunkgebühren; Anforderungen an das

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 - 2 A 1206/18 - (vorgehend: VG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2018 - 8 K 1664/17 -, juris Rn. 39 ff.
  • VG Regensburg, 26.05.2021 - RN 3 K 20.696

    Beitragspflicht, Bescheid, Wohnnutzung, Gemeinde, Wohnung, Wohnhaus,

    Das BVerwG, B.v. 27.7.2017 - 6 B 45.17 - beck-online Rn. 4, führt insoweit aus:.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2019 - 7 A 11380/18

    Gesamtschuldner, Hauptwohnung, Lebensmittelpunkt, Meldeanschrift, privater

    Auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 -, juris, Rn. 6).
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