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   BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95   

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BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95 (https://dejure.org/1995,8700)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1995 - 6 B 45.95 (https://dejure.org/1995,8700)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1995 - 6 B 45.95 (https://dejure.org/1995,8700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen das Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung - Ordnungsgemäße Begründung von Prüfungsentscheidungen - Grundrecht auf freie Berufswahl - Recht auf effektiven Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87

    Justizausbildung - Schriftliche Prüfung - Notenbildung - Durchschnittspunktzahl -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 und 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 und 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 247) rechtfertigt es der Grundsatz der Chancengleichheit, daß die Prüfungsordnung - gerade im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der Chancengleichheit - für die Fälle, daß die Bewertungen der Prüfungsleistung durch die beiden Prüfer nur geringfügig voneinander abweichen oder sogar gleich sind bzw. daß sie weit auseinanderklaffen, unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote vorsieht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu vergleichbaren Regelungen in anderen Prüfungsordnungen dargelegt, daß diese unterschiedlichen Verfahren besonders geeignet sind, etwaige Irrtümer oder sonstige Defizite an Objektivität zu beseitigen (vgl. dazu Beschluß vom 15. Dezember 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95
    Darin ist unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34, 55) klargestellt worden, daß es das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern, daß die Prüfer die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung schriftlich begründen und daß die Begründung so beschaffen sein muß, daß die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307; wegen der Begründung der Entscheidung nach mündlicher Prüfung s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 -).

    Es hat nicht nur in dem vom Kläger und dem Oberverwaltungsgericht herangezogenen Beschluß vom 3. November 1975 (BVerwG 7 B 93.74 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 67), sondern auch in dem Urteil vom 9. Dezember 1992 (a.a.O.) klargestellt, daß es auch nicht gegen Bundesrecht verstößt, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung mit der kurzen Bemerkung "einverstanden" anschließt.

  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95
    Darin ist unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34, 55) klargestellt worden, daß es das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern, daß die Prüfer die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung schriftlich begründen und daß die Begründung so beschaffen sein muß, daß die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307; wegen der Begründung der Entscheidung nach mündlicher Prüfung s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 -).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95
    Darin ist unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34, 55) klargestellt worden, daß es das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern, daß die Prüfer die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung schriftlich begründen und daß die Begründung so beschaffen sein muß, daß die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307; wegen der Begründung der Entscheidung nach mündlicher Prüfung s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 -).
  • BVerwG, 03.11.1975 - VII B 93.74

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung einer Revision - Klage gegen

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95
    Es hat nicht nur in dem vom Kläger und dem Oberverwaltungsgericht herangezogenen Beschluß vom 3. November 1975 (BVerwG 7 B 93.74 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 67), sondern auch in dem Urteil vom 9. Dezember 1992 (a.a.O.) klargestellt, daß es auch nicht gegen Bundesrecht verstößt, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung mit der kurzen Bemerkung "einverstanden" anschließt.
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass es bundesrechtlich unbedenklich ist, wenn eine Prüfungsordnung unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote für die Fälle vorsieht, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer um wenige Punktzahlen bzw. dass sie weiter voneinander abweichen (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51.85 u.a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218; Beschluss vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350; Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 45.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358).
  • VG Lüneburg, 22.11.2018 - 6 A 536/16

    Prüfungsanfechtung zweites juristisches Staatsexamen

    Ausreichend wäre in diesem Falle sogar die kurze Bemerkung "einverstanden" (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris, Rn. 30; Urt. v. 8.5.1989 - 7 C 86.88 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 7.9.1995 - 6 B 45.95 -, juris, Rn. 6).
  • VG Lüneburg, 14.04.2016 - 6 A 449/14

    Beurteilungsfehler; erneute Durchführung; mündliche Prüfung; Neubewertung;

    Der Zweitgutachter hat sich nicht - was ausreichend gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, juris, Rn. 30; Beschl. v. 07.09.1995 - 6 B 45/95 -, juris, Rn. 6) - auf den Vermerk "einverstanden" beschränkt, sondern außerdem eine Vielzahl von Randbemerkungen angebracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2010 - 9 S 278/10

    Keine Offenlegungspflicht der Musterlösung oder des Punkte-Verteilungsschlüssel

    Erforderlich ist demnach, dass die Begründung aus sich heraus nachvollziehbar ist und die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1995 - 6 B 45/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [190]).
  • VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04

    Klage gegen Prüfungsentscheidung im Zweiten juristischen Staatsexamen

    Die Mittelwertbildung ist - jedenfalls soweit die Einzelbewertungen nicht zu weit auseinanderliegen - auch mit dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.08.1985 - 7 B 51.85 - BVerwG, B.v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 - BVerwG, B.v. 09.06.1995 - 6 B 100/94 - VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 -).
  • VG Sigmaringen, 30.10.2003 - 8 K 556/01

    Die Festlegung von Bestehensgrenzen für juristische Staatsprüfungen durch

    Die Mittelwertbildung ist - jedenfalls soweit die Einzelbewertungen nicht zu weit auseinanderliegen - auch mit dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.08.1985 - 7 B 51.85 - BVerwG, B.v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 - BVerwG, B.v. 09.06.1995 - 6 B 100/94 - VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 -).
  • VG Magdeburg, 28.11.2018 - 7 A 830/16

    Bewertung von schriftlichen Abiturarbeiten

    Auf dieser Grundlage muss die Begründung ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass die Gründe, die den Prüfer zu der Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in allen Einzelheiten - wie hier etwa im Einzelnen aufgegliedert nach den Subkriterien formelle Anforderung, Fach- und Methodenkompetenz und inhaltliche Bewältigung -, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 -, juris).
  • VG Würzburg, 31.10.2018 - W 6 K 17.861

    Erfolglose Prüfungsanfechtung nach nicht bestandener Fortbildungsprüfung

    Demnach ist es für den Zweitprüfer zulässig, wenn dieser mit der Benotung durch den Erstprüfer und dessen kurzer Begründung konsentiert, er sich mit der Bemerkung "einverstanden" anschließen kann, ohne die vom Erstzensor gemachten Beurteilungsvermerke im Einzelnen zu wiederholen (BVerwG, B.v. 10.6.1983 - 7 B 48.82 - juris Rn. 7); hat der Zweitprüfer dagegen eine abweichende Meinung, so muss er diese in den Einzelheiten schriftlich niederlegen und deutlich machen, worin diese begründet ist (BVerwG, B.v. 7.9.1955 - 6 B 45.95 - juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 14 A 4562/06

    Kostenbelastung eines Beteiligten bei seitens des Gerichts verursachter und von

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. September 1995 - 6 B 45.95 -, in: Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358, (hier zitiert nach juris) betreffend das vergleichbare Einigungsverfahren nach § 18 NJAO 1982.
  • VG Minden, 17.02.2020 - 8 K 2182/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 6 B 45.95 -, juris, Orientierungssatz; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn 711.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2007 - 14 A 2447/06

    Antrag auf Neubewertung einer C I-Klausur

  • VG Braunschweig, 11.02.2014 - 6 A 50/13

    Abiturprüfung; Begründung; Benotung; Bewertungsspielraum; Erwartungshorizont;

  • VG Minden, 16.10.2019 - 8 L 814/19
  • VG Göttingen, 01.09.2005 - 4 A 175/03

    Alternative; Antwort; Antwortspielraum; Ausgleich; Auslegung; Begründung;

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