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   BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93   

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BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93 (https://dejure.org/1994,6508)
BVerwG, Entscheidung vom 03.01.1994 - 6 B 57.93 (https://dejure.org/1994,6508)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Januar 1994 - 6 B 57.93 (https://dejure.org/1994,6508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung - Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit - Ärztliche Bestätigung einer Prüfungsunfähigkeit - Unverzüglichkeit einer Rücktrittserklärung bei einer Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93
    Die Rechtssache ist entgegen der Meinung des Klägers nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie höchstrichterlich bereits geklärt ist (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259 = NJW 1989, 2340, 2341 sowie Beschluß vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306).

    Die Entscheidung, wann ein Rücktritt aus krankheitsbedingten Gründen in zumutbarer Weise zu erfolgen hat, hängt allein davon ab, wann der Prüfling ihn in zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erklären können und müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - a.a.O.).

    Im Gegenteil wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Mißbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern der Prüfung bekanntgegeben worden war, es sei denn, ein früherer Rücktritt war ihm nicht zuzumuten (Urteil vom 7. Oktober 1988, a.a.O.).

    Die von dem Kläger behauptete Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 (a.a.O.) ist gleichfalls nicht dargetan.

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93
    Ob ein Prüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden (Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 = NJW 1985, 447).

    Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei von einem Rechtssatz im Urteil vom 17. Februar 1984 (a.a.O.) abgewichen, weil darin das Bundesverwaltungsgericht explizit zum Ausdruck gebracht habe, daß die an das Maß der zumutbaren Mitwirkung zu stellenden Anforderungen im Falle einer mündlichen Prüfung geringer seien als im Falle einer schriftlichen Prüfung.

  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93
    Die Rechtssache ist entgegen der Meinung des Klägers nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie höchstrichterlich bereits geklärt ist (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259 = NJW 1989, 2340, 2341 sowie Beschluß vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306).

    Ein Prüfungsrücktritt ist danach dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können (vgl. Beschluß vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.08.1979 - 7 B 11.79
    Auszug aus BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93
    Mit der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung soll auch sichergestellt werden, daß geltend gemachten Mängeln im Prüfungsverfahren unverzüglich nachgegangen werden kann (Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120).
  • BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96

    Prüfungsrecht - Form des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit

    Er selbst hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob er den Rücktritt erklären will oder nicht, wenn ihm krankheitsbedingte Symptome aufgefallen sind (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Januar 1994 - BVerwG 6 B 57.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 327 und Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 6 B 36.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 318).
  • BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 36.17

    Rücktritt von abgelegten Prüfungen wegen Erkrankung; Unverzüglichkeit;

    Ob der Prüfling die Art seiner Erkrankung richtig einordnen konnte und ob er die Erkrankungssymptome richtig gedeutet hat, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 und vom 15. Dezember 1993 - 6 C 28.92 - NVwZ-RR 1994, 442 ; Beschlüsse vom 17. Januar 1984 - 7 B 29.83 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 190 S. 170 f., vom 2. August 1984 - 7 B 129.84 - BayVBl. 1985, 26, vom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327 S. 2 f. und vom 22. September 1993 - 6 B 36.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 318).
  • VG Mainz, 05.12.2017 - 3 K 27/17

    Erkrankung vor Prüfung erfordert rasches Handeln des Prüflings

    22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 3.1.1994 - 6 B 57/93 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8/88 -, BVerwGE 80, 282 und juris, Rn. 13) gebietet es der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit, dass der nachträgliche Rücktritt unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.

    Dies ist ebenfalls durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 3.1.1994 - 6 B 57/93 -, juris, Rn. 5).

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