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   BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93   

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BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93 (https://dejure.org/1994,606)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1994 - 6 B 65.93 (https://dejure.org/1994,606)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 (https://dejure.org/1994,606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit - Rechtsschutzgarantie - Vorkehrungen zurAufklärung des Prüfungsgeschehens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsprotokoll - Ausgleich unzulänglicher Dokumentation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2650 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 494
  • DVBl 1994, 641
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.10.1971 - VII C 5.71

    Anfechtung einer "endgültig nicht bestandenen" ärztlichen Vorprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93
    Dieser von dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Urteile vom 7. Mai 1971 - BVerwG 7 C 51.70 - BVerwGE 38, 105 und vom 1. Oktober 1971 - BVerwG 7 C 5.71 - BVerwGE 38, 322; Beschluß vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173) hat sich der nunmehr für Prüfungssachen zuständige 6. Senat im Ergebnis angeschlossen (vgl. auch Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 6 B 19.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 326).

    Viele Elemente der Prüfungsleistung wie etwa das schnelle Erfassen des Wesentlichen, das "Mitgehen" im Prüfungsgespräch oder die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings entziehen sich einer Protokollierung und können auch mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Tonband- oder gar Videoaufzeichnungen) nicht so zuverlässig erfaßt werden, daß auf diese Weise alle maßgeblichen Grundlagen des Bewertungsvorgangs unverfälscht zutage träten (so schon BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1971, a.a.O., S. 325 und ebenso auch Herzog, NJW 1992, 2601, 2602; anderer Auffassung: Becker, NVwZ 1993, 1129, 1134).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93
    Kommt es später zu Unstimmigkeiten über den Hergang der Prüfung sowie insbesondere über den Inhalt der gestellten Fragen und der gegebenen Antworten, dürfte es in der Praxis - insbesondere wenn eine Prüfung ausnahmsweise nicht öffentlich ist - wesentlich darauf ankommen, daß diese zwischen den Beteiligten mit dem Ziel einer unverzüglichen Aufklärung erörtert werden, bevor nach einem längeren Zeitablauf die Erinnerung an das Prüfungsgeschehen verblassen mag (Zum Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Prüfungsentscheidung vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132).
  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen -

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93
    Dieser von dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Urteile vom 7. Mai 1971 - BVerwG 7 C 51.70 - BVerwGE 38, 105 und vom 1. Oktober 1971 - BVerwG 7 C 5.71 - BVerwGE 38, 322; Beschluß vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173) hat sich der nunmehr für Prüfungssachen zuständige 6. Senat im Ergebnis angeschlossen (vgl. auch Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 6 B 19.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 326).
  • BVerwG, 18.05.1979 - 7 B 122.79
    Auszug aus BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93
    § 86 Abs. 2 VwGO findet keine Anwendung, wenn - wie hier - das Berufungsgericht zulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach dem Verfahren gemäß § 130 a VwGO zu verfahren und damit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluß vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 7).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93
    Es ist nämlich ferner zu berücksichtigen, daß der bei Einwendungen gegen die Leistungsbewertungen allgemein im Vordergrund stehende Streit um die fachliche Vertretbarkeit einer Antwort zumeist die Begründung der Prüfungsentscheidung betrifft, an die der Senat strengere Anforderungen stellt als bisher (BVerwGE 91, 262, 265 ff.).
  • BVerwG, 23.12.1993 - 6 B 19.93

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93
    Dieser von dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Urteile vom 7. Mai 1971 - BVerwG 7 C 51.70 - BVerwGE 38, 105 und vom 1. Oktober 1971 - BVerwG 7 C 5.71 - BVerwGE 38, 322; Beschluß vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173) hat sich der nunmehr für Prüfungssachen zuständige 6. Senat im Ergebnis angeschlossen (vgl. auch Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 6 B 19.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 326).
  • BVerwG, 13.04.1983 - 7 B 25.82

    Prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum - Rechtmäßigkeit des Staffindens der

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93
    Dieser von dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Urteile vom 7. Mai 1971 - BVerwG 7 C 51.70 - BVerwGE 38, 105 und vom 1. Oktober 1971 - BVerwG 7 C 5.71 - BVerwGE 38, 322; Beschluß vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173) hat sich der nunmehr für Prüfungssachen zuständige 6. Senat im Ergebnis angeschlossen (vgl. auch Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 6 B 19.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 326).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93
    Soweit die Rechtsauffassung des 7. Senats auch darauf gestützt worden war, daß eine Protokollierung der Fragen und Antworten zu Beweiszwecken deshalb ins Leere ginge, weil sich die fachlich-pädagogischen Bewertungen der Antworten des Prüflings ohnehin der gerichtlichen Kontrolle entzögen, ist diese Begründung allerdings nicht mehr haltbar, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Verwaltungsgerichten aufgetragen hat, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu kontrollieren, ob die - als falsch bezeichnete - Antwort des Prüflings auf eine Fachfrage zumindest vertretbar ist (vgl. BVerfGE 84, 34, 55).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Hinsichtlich der Dokumentation von Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen bei mündlichen Prüfungen hat der Senat bereits entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung gebieten; allerdings seien, um den Nachteil einer völlig fehlenden oder jeweils nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung auszugleichen, hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332).

    Im Hinblick auf diese Besonderheiten hat der Senat bereits entschieden, daß weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung der Prüfungsaufgabe (in Form der Fragen der Prüfer) sowie der Prüfungsleistung (in Form der Antworten der Prüflinge) gebieten (vgl. Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - a.a.O.); dieselben Gründe aber, die einer umfassenden Protokollierung des Prüfungsgeschehens entgegenstehen, setzen auch der Möglichkeit einer ins einzelne gehenden Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge zumindest teilweise Schranken.

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04

    Zulässigkeit der Erstreckung des Fachgesprächs auf das gesamte Fachgebiet;

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei berufsbezogenen Prüfungen eine umfassende Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 - 6 B 65/93, DVBl 1994, 641 m.w.Nachw.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Diese Regelung macht es nicht entbehrlich, auch bei der Protokollierung des Fachgesprächs zwei widerstreitende Belange gegeneinander abzuwägen und zu einem sinnvollen Ausgleich zu bringen: einerseits das Bestreben nach einer Verbesserung der Beweislage in der mündlichen Prüfung durch eine möglichst umfassende und genaue Protokollierung des Prüfungsgeschehens und andererseits die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und auch nachteiligen Folgen für den Prüfungsablauf und die Prüfungsatmosphäre, die umso größer sind, je mehr die Dokumentation des mündlichen Prüfungsgeschehens - etwa durch den Einsatz technischer Aufnahmevorrichtungen (Tonband, Video) - perfektioniert wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994, aaO unter 1).

  • BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände;

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen gebieten, um bei einer - in aller Regel nicht umfassend protokollierten - mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ).

    Ebenso wenig lässt sich eine generelle Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Aufbewahrung derartiger Unterlagen aus höherrangigem Recht herleiten, weil die Grundrechte des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG keine Wiedergabe der einzelnen Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung verlangen (vgl. Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332); letzteres gilt auch hinsichtlich solcher Antworten, die vom Prüfling selbst mehr oder weniger zufällig während der Prüfung zur Vorbereitung oder näheren Erläuterung seiner mündlichen Ausführungen schriftlich festgehalten worden oder sonst zum Gegenstand von Aufzeichnungen gemacht worden sind.

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