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   BVerwG, 01.02.2005 - 6 B 66.04   

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BVerwG, 01.02.2005 - 6 B 66.04 (https://dejure.org/2005,15305)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.2005 - 6 B 66.04 (https://dejure.org/2005,15305)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 6 B 66.04 (https://dejure.org/2005,15305)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Widerruf von Entgeltgenehmigungen für Zusammenschaltungsentgelte nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG); Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes; Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Bestand ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 6 B 66.04
    13 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 BVerwG 8 B 61.95 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und 17. Januar 2000 BVerwG 6 BN 2.99 Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 = NVwZ-RR 2000, 339).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (Beschlüsse vom 19. August 1997 und 17. Januar 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 6 B 66.04
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

    17 Hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, bezüglich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und 19. August 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.08.1993 - 1 B 112.93

    Widerruf - Maklererlaubnis - Verwaltungsakt - Unzuverläßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 6 B 66.04
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, das heißt zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (Urteil vom 24. Januar 1992 BVerwG 7 C 38.90 Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 = NVwZ 1992, 565 m.w.N.; Beschluss vom 17. August 1993 BVerwG 1 B 112.93 Buchholz 451.20 § 34 c GewO Nr. 7 ).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 6 B 66.04
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, das heißt zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (Urteil vom 24. Januar 1992 BVerwG 7 C 38.90 Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 = NVwZ 1992, 565 m.w.N.; Beschluss vom 17. August 1993 BVerwG 1 B 112.93 Buchholz 451.20 § 34 c GewO Nr. 7 ).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 6 B 66.04
    13 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 BVerwG 8 B 61.95 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und 17. Januar 2000 BVerwG 6 BN 2.99 Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 = NVwZ-RR 2000, 339).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 6 B 66.04
    17 Hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, bezüglich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und 19. August 1997, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2011 - Kart U 4/09

    Eintritt einer teilweisen Unmöglichkeit beim Hostingvertrag

    Dazu ist erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, das heißt zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.01.1992, 7 C 38.90; Urteil v. 01.02.2005, 6 B 66.04, jeweils zitiert nach juris.de).
  • VG Frankfurt/Main, 26.08.2014 - 5 L 2135/14

    Interessenabwägung im Eilverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO im Falle einer

    Zugleich muss der Schaden nicht so gewichtig sein, dass schwere Nachteile für das Gemeinwohl (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) zu befürchten sind (BVerwG, Beschluss vom 01.02.2005, Az 6 B 66/04, juris; Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, 8.Aufl. 2014, § 49, Rn 69).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2011 - 1 L 26/10

    Widerruf der Zustimmung zur Verkürzung der Elternzeit; geschlechtsspezifische

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.2005 - 6 B 66.04 - Juris m. w. N.; Stelkens u. a., a. a. O., § 49 VwVfG, Rn. 69 bis 72).
  • VG Frankfurt/Main, 08.03.2010 - 1 K 2203/09

    Zuwendungsbescheid; Umdeutung einer Rücknahme in einen Widerruf

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, das heißt zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, Beschluss v. 01.02.2005, Az.: 6 B 66/04 - juris).
  • VG Sigmaringen, 01.09.2015 - 8 K 4124/13

    Widerruf einer Befreiung von der Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, das heißt zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 16.07.1982 - 7 B 190/81 -, juris, Tz. 6; Urteil vom 24.01.1992 - 7 C 38/90 -, juris, Tz. 13 - st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 01.02.2005 - 6 B 66/04 -, juris, Tz. 7).
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