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   BVerwG, 07.07.2008 - 6 BN 1.08   

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https://dejure.org/2008,18213
BVerwG, 07.07.2008 - 6 BN 1.08 (https://dejure.org/2008,18213)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 6 BN 1.08 (https://dejure.org/2008,18213)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2008 - 6 BN 1.08 (https://dejure.org/2008,18213)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2008 - 6 BN 1.08
    Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2008 - 6 BN 1.08
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

    Hat die abstrakte Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aber multifaktorielle Ursachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.2008 - 6 BN 1/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4), so sind die von den Antragstellern in Bezug genommenen Untersuchungen jedenfalls nur auf einzelne dieser Faktoren beschränkt: Selbst wenn man auf ihrer Grundlage davon ausgeht, dass "Listenhunde" nicht häufiger unangemessen aggressiv reagieren als "Nicht-Listenhunde", so ist damit keineswegs auszuschließen, das unangemessen aggressive Reaktionen von "Listenhunden" typischerweise weitaus gravierendere Verletzungen von Menschen hervorrufen können als unangemessen aggressive Reaktionen von "Nicht-Listenhunden".
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

    Denn die Einwirkung anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung haben können, wie bspw. Eigenschaften und Praktiken des Halters, Maß der Sättigung bzw. des Hungers zur Testzeit, unterschiedliche Tageszeiten, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw., konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerwG vom 7.7.2008 Az: 6 BN 1/08; BayVGH vom 09.11.2010 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2007 Az: OVG 5 A 1.06; OVG NRW vom 8.6.2010 Az: 14 A 3021/08; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 Az: 4 K 252/08; VG Münster vom 11.3.2009 Az: 9 K 1240/05; VG Minden vom 20.9.2010 Az: 5 K 241/09; VG Hamburg vom 24.9.2009 Az: 3 K 2483/07; VG Gießen vom 27.11.09 Az: 8 K 281/09.GI ).

    Eine von der Wissenschaft allgemein akzeptierte Gefahrlosigkeit der Rassezugehörigkeit, die die Rechtmäßigkeit von Rasselisten grundlegend in Frage stellen könnte, ergibt sich daraus nicht und für den Bereich der Gefahrenvorsorge reicht diese Ungewissheit aus (vgl. BVerwG vom 7.7.2008 a.a.O.; BayVGH vom 9.11.2010 a.a.O.).

  • VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07

    Zur Rechtmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Maßnahme gegen einen rassebedingt

    Gemessen an diesem Maßstab vermag der Kläger keine wissenschaftlichen Belege zu liefern, die zu der einzig vertretbaren Schlussfolgerung führen müssten, dass nunmehr von Gefahren, die durch die Rassezugehörigkeit der Hunde bedingt oder zumindest mitbedingt sind, zweifelsfrei nicht mehr die Rede sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2008 - 6 BN 1/08 -, juris).

    Da es hinreichend gewichtige und durch fachwissenschaftliche Veröffentlichungen belegte Anhaltspunkte dafür gibt, dass jedenfalls Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, die es rechtfertigen, ihnen eine besondere - herausgehobene - Gefährlichkeit zu attestieren (s.o.), ist nicht ersichtlich, dass die Einholung weiteren Sachverstands zu dieser Frage zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Frage, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat, führen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16

    Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des

    Dass sich eine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden aus ihrer Rassezugehörigkeit ergeben kann, mag zwar in der fachwissenschaftlichen Literatur umstritten sein, ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - 152/00 -, juris Rn.105) sowie in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 62, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 BN 1.08 -, juris Rn. 4 f., und Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris Rn. 77 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2013 - BVerwG 6 BN 1.13 -, juris Rn. 11).
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