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   BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14   

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https://dejure.org/2015,550
BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14 (https://dejure.org/2015,550)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 (https://dejure.org/2015,550)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 (https://dejure.org/2015,550)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Prognoseanforderungen; Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; nachträglicher Eintritt von Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund Gruppenzugehörigkeit; waffenrechtliche Zuverlässigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst c WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 5 Abs 2 Nr 2 WaffG 2002
    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung "Bandidos"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst c WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 5 Abs 2 Nr 2 WaffG 2002
    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung "Bandidos"

  • Wolters Kluwer

    Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Bandidos"

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 WaffG
    Waffenrecht: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung "Bandidos" | Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit; Rocker; Bandidos

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 WaffG
    Waffenrecht: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung "Bandidos" | Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit; Rocker; Bandidos

  • doev.de PDF

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung Bandidos

  • rewis.io

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung "Bandidos"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Bandidos"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der waffenrechtlich unzuverlässige Bandido

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mitgliedern von Rockergruppen dürfen waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos”

  • br.de (Pressebericht, 28.01.2015)

    Behörden dürfen Rockern Waffenschein entziehen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mitgliedschaft bei den "Bandidos" rechtfertigt waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Besprechungen u.ä. (3)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zuverlässigkeitsprognose

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 WaffG
    Waffenrecht: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung "Bandidos" | Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit; Rocker; Bandidos

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis allein wegen Bandidos-Mitgliedschaft

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3594
  • DÖV 2015, 532
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14
    § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).

    Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.2008 - 6 B 4.08

    Zuverlässigkeit i.S. des Waffengesetzes

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14
    Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5).

    Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 10.10.2013 - 21 BV 12.1280

    Widerruf einer waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14
    BVerwG 6 C 1.14 VGH 21 BV 12.1280.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 - 20 A 2384/20

    Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 -, juris, Rn. 6 und 8, m. w. N., und Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris, Rn. 9, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17, m. w. N., und Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris, Rn. 9, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2023 - 24 CS 23.495 -, juris, Rn. 25.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 7 A 11748/17

    Mitglieder der Rockergruppierung Gremium MC waffenrechtlich unzuverlässig

    Auch wenn es sich bei dem Gremium MC Trier und dem Gremium MC Germany, dem der Trierer Club als Chapter angehört, nicht um verbotene Organisationen handelt, ist die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 7).

    Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 8).

    I. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmende Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.

    Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17 und insoweit auch Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79/18 -, juris, Rn. 6).

    Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris, Rn. 32; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5 Rn. 20).

    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 10 und 12).

    Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 11).

    Es ist daher erforderlich, dass die Gruppe bestimmte Strukturmerkmale aufweist, die die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 11).

    Zu berücksichtigen ist dabei im Übrigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Januar 2015, - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 11) zwar die Mitgliedschaft in einer Gruppe als eine personenbezogene Tatsache allein ausreichen lässt, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen.

    Im Waffenrecht muss - wie bereits ausgeführt - ein Restrisiko der missbräuchlichen Verwendung von Waffen nicht hingenommen werden (st. Rspr. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.80 -, juris, Rn.17 und 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17).

    Dies lässt den Schluss zu, dass der Gremium MC - wie eine Reihe anderer Rockergruppierungen - territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstrebt und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versucht (vgl. hierzu betreffend die Rockergruppierung Bandidos BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 13).

    Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und allgemein zugänglichen Quellen für den Gremium MC als wesensprägendes Strukturmerkmal angesehen werden, das sich bei jedem seiner örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 14).

    Aufgrund der hierarchischen Strukturen (I), des Zusammengehörigkeitsgefühls im Sinne einer Bruderschaft, das mit einem hohen Geschlossenheitsgrad, Konformitäts- und Loyalitätsdruck einhergeht (II), dem strengen Aufnahmeverfahren (III) und der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten (IV) erscheint es darüber hinaus möglich, dass sich Mitglieder des Gremium MC einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leisten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 14).

    Es erscheint insoweit auch nicht fernliegend, dass er in einem solchen Fall - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 15).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 7 B 11152/18

    "Reichsbürger" müssen Waffen abgeben

    Für die auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris, Rn. 17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.

    Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79/18 -, juris, Rn. 6).

    Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17.OVG - juris, Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 20).

    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17.OVG - juris, Rn. 26).

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