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   BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97   

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BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97 (https://dejure.org/1997,651)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 (https://dejure.org/1997,651)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 (https://dejure.org/1997,651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anerkennung von Bildungsabschlüssen der ehemaligen DDR

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Bildungsabschlüssen der ehemaligen DDR - Gleichwertigkeit von Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR - Niveaugleichheit - Einigungsvertrag als unmittelbare Anspruchsgrundlage - Systembezogenheit einer Ausbildung in der ehemaligen DDR - Beachtung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EV Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3; ... ; BVFG § 92; ; Verwaltungsvorschrift des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 8. Januar 1992, Amtsblatt für Brandenburg 1992, S. 101

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 24
  • NJ 1998, 547
  • DVBl 1998, 961
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.11.1977 - 8 C 89.76

    Anerkennung von juristischen Staatsprüfungen - Geltungsbereich des BVFG -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Dies ist für andere Regelungen, in denen in vergleichbarer Weise an den Begriff "gleichwertig" angeknüpft wird, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. zu § 92 BVFG: Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104; zu § 2 BAföG: Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 12.92 - BVerwGE 92, 340, 348 f.).

    Dies übersieht das Berufungsgericht, wenn es in so nicht zutreffender Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 92 BVFG (vgl. BVerwGE 55, 104, 110) meint, das Anerkennungsverfahren sei "ein Mittel, um für alle - insbesondere junge - Menschen die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu fördern und zu sichern".

    Als Element der Kontrolle über den Erfolg der notwendigen Einarbeitung sah der 8. Senat den Markt an, "der unzureichende Leistungen meide" (BVerwGE 55, 104, 110 f.).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stellt eine unmittelbare bundesrechtliche Anspruchsgrundlage für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" z.B. von Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR mit einem Abschluß dar, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworben wurde; gegen die Kompetenz des Bundes zur Vereinbarung dieser Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. BVerfGE 84, 133, 148).

    Die Kompetenz des Bundes zu den im Falle des Beitritts unaufschiebbaren gesetzlichen Regelungen ergab sich auch für diese Regelung "aus der Natur der Sache" des Art. 23 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 84, 133, 148; vgl. im übrigen auch Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 6.97 - ).

  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Auch der zuletzt zuständig gewesene 9. Senat hat diesen strengeren Maßstab keineswegs generalisiert; vielmehr hat er in anderen Fällen die Befähigung genügen lassen, "sich in angemessener Zeit, gegebenenfalls unter Anleitung, in dem erforderlichen Umfang in die Hauptgebiete" (des neuen Berufsfeldes) "einzuarbeiten" (vgl. dazu Urteil vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 5.91 - BVerwGE 90, 271, 274 f.).
  • BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83

    Zur Anerkennung von nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B. für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 6.97

    Gleichwertigkeit von Fachschulabschlüssen und Studienberechtigungen aus

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Die Kompetenz des Bundes zu den im Falle des Beitritts unaufschiebbaren gesetzlichen Regelungen ergab sich auch für diese Regelung "aus der Natur der Sache" des Art. 23 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 84, 133, 148; vgl. im übrigen auch Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 6.97 - ).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 2.86

    Zahnärztliche Prüfungen der Sowjetunion - Spätaussiedler - Zahnarzt -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B. für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • BVerwG, 26.08.1992 - 6 ER 604.92

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Entscheidungen, die auf einer anderen materiellen Rechtsgrundlage ergangen sind, werden weder durch die Entscheidung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV tangiert (Beschluß des Senats vom 26. August 1992 - BVerwG 6 ER 604.92 - Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 1), noch können sie ihrerseits eine Entscheidung auf der Grundlage des Einigungsvertrages hindern.
  • BVerwG, 19.12.1991 - 6 P 30.91

    Wiedervereinigung - Forschungsinstitute der DDR - Initiativrecht bei Aufstellung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ist auf staatsvertraglicher und nicht abänderbarer Grundlage eine e i g e n s t ä n d i g e und a b s c h l i e ß e n d e bundesrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen worden (vgl. zum abschließenden Charakter etwa des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV: Beschluß vom 19. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 30.91 - Buchholz 111 Art. 38 EV Nr. 1).
  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97

    - einer Ausbildung in der ehemaligen DDR als regelmäßig unmaßgeblicher Aspekt bei

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Deshalb ist auch die Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 (bestätigt durch Urteil des Senats ebenfalls vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 -) nicht zu beanstanden, das zu dem Ergebnis gelangt ist, daß - abweichend von der Beurteilung der KMK - für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV die "Niveaugleichheit" des Abschlusses in der ehemaligen DDR ausreicht.
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 12.92

    Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten (auf BAföG bezogen)

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97
    Dies ist für andere Regelungen, in denen in vergleichbarer Weise an den Begriff "gleichwertig" angeknüpft wird, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. zu § 92 BVFG: Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104; zu § 2 BAföG: Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 12.92 - BVerwGE 92, 340, 348 f.).
  • OVG Brandenburg, 13.11.1996 - 1 A 38/96

    Gleichwertige Prüfungen; Ausbildung

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 43.16

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; Ausgleich systembedingter Nachteile;

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist diese Regelung, die gemäß Art. 45 Abs. 2 EV als Bundesrecht fortgilt, unmittelbar als Anspruchsgrundlage für jeglichen Anspruch auf Nachdiplomierung heranzuziehen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24 und vom 23. November 2005 - 6 C 19.04 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 162 Rn. 13 ff.).

    Bei der in Art. 37 Abs. 1 EV geregelten Gleichstellung in der DDR erworbener schulischer, beruflicher oder akademischer Abschlüsse geht es nicht - wie im Rahmen des Art. 37 Abs. 6 EV - um eine umfassende Bewertung, ob die für eine konkrete wissenschaftliche Weiterqualifizierung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, sondern lediglich um die Feststellung der "Niveaugleichheit" der fraglichen Abschlüsse, die in erster Linie die formelle und funktionelle Gleichheit der Ausbildung und inhaltlich eine fachliche Annäherung voraussetzt (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24 und vom 19. März 1998 - 2 C 2.97 - BVerwGE 106, 253 ).

    Auch sie hätten sich in einer Situation befunden, wie sie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung zu Art. 37 EV (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24 ) beschrieben habe.

    Dass sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nur auf die Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen und nicht auf die Fachhochschulen selbst bezieht, ist im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24 ).

    In Bezug auf die zur Umsetzung dieser Beschlüsse im Land Brandenburg ergangene Verwaltungsvorschrift hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - (BVerwGE 106, 24) hervorgehoben, dass insbesondere die in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 enthaltene Regelung, dass denjenigen, die in der ehemaligen DDR einen der bezeichneten und damit gleichgestellten Fach- oder Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") zuerkannt wird, sofern die Bewerber mindestens drei Jahre einschlägig berufstätig waren, eine im Grundsatz zutreffende Interpretation der Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV darstellt, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24 ).

    Auch dies hat der Senat bereits in dem Grundsatzurteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - (BVerwGE 106, 24 ) geklärt.

    Diese Absicht bestand - wie ausgeführt - im Wesentlichen darin, nicht lediglich eine formale Chancengleichheit durch die optimale "Einpassung" der in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse in das gestufte System der bundesdeutschen Bildungs- und Ausbildungslandschaft herzustellen, sondern einen praktisch möglichst wirksamen Ausgleich der negativen wirtschaftlichen und beruflichen Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und Wirtschaftssystems der ehemaligen DDR für die Berufstätigen zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24 ).

    Der Senat hat es zwar bisher offengelassen, ob die mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit (noch) in der ehemaligen DDR absolviert worden sein muss oder ob es ausreicht, dass jedenfalls insgesamt drei Jahre einschlägiger Berufstätigkeit nachgewiesen sind, gleichgültig, wann und wo diese nach Erwerb des Abschlusses ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24 ).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 2.97

    Gleichwertigkeit von Lehrbefähigungen der ehemaligen DDR in Nordrhein-Westfalen

    37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages enthält die umfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus der ehemaligen DDR (wie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - ).

    Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthält die den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt umfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - ).

    Zudem mußte der Bundesgesetzgeber nach Art. 23 Abs. 2 GG a.F. die Voraussetzungen für den Beitritt der ehemaligen DDR mit der Folge schaffen (vgl. BVerfGE 82, 316 ), daß er für die damit zwangsläufig verbundenen unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben zugleich eine entsprechende aus der Natur der Sache folgende Gesetzgebungskompetenz hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - BVerfGE 84, 133 ).

    Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - sowie Beschluß vom 9. Juli 1994 - BVerwG 6 B 80.96 - ).

    Insoweit genügt hier die Feststellung einer "Niveaugleichheit" des fraglichen Abschlusses, wie z.B. bei Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR, nicht, die in erster Linie die formelle und funktionelle Gleichheit der Ausbildung und inhaltlich eine fachliche Annäherung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 -).

    Die Vertragschließenden des Einigungsvertrages bezweckten jedoch - und ihrem Willen kommt vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte ein besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 -) mit der in Art. 37 EV getroffenen Regelung zur gegenseitigen Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen, Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen Bildungssystemen und Bildungsgängen zu ermöglichen, Mobilität in jeder Richtung zu fördern und die Gleichheit der Lebensverhältnisse auf längere Sicht zu garantieren (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7760, S. 374).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04

    Umdiplomierung; Nachdiplomierung; Diplom; Grad; akademischer Grad; DDR; Beitritt;

    Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 bat die Klägerin unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - (BVerwGE 106, 24 ff.) erneut um die "Anerkennung" ihres Diploms.

    Andererseits hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1997 (BVerwG 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24) für die Fälle einer Nachdiplomierung aufgrund eines in der DDR absolvierten Fachschulabschlusses, der mit einem westdeutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist, diese Norm als Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Zuerkennung des entsprechenden Diplomgrades herangezogen (a.a.O., S. 39, 43).

    Mit dem vom Senat bereits im Urteil vom 10. Dezember 1997 (a.a.O., S. 31 f.) herausgestellten Ziel der gleichberechtigten Zusammenführung unterschiedlicher Bildungsabschlüsse - statt einer bloßen Einpassung ostdeutscher Abschlüsse in die westdeutsch geprägte "Bildungslandschaft" - wären diese Konsequenzen nicht zu vereinbaren.

    Der Senat hat dazu in seinem schon mehrfach erwähnten Urteil vom 10. Dezember 1997 (a.a.O., S. 36) unter Hinweis auf die zum Bundesvertriebenengesetz ergangene Rechtsprechung ausgeführt, dass wesentlicher Maßstab auch jener Anerkennung die Fähigkeit zur selbständigen Einarbeitung innerhalb angemessener Zeit in neue berufliche Anforderungen war und ist.

    Auf den Anwendungsbereich des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV lassen sich diese Grundsätze aus mehreren Gründen nicht übertragen: Zunächst entspricht die vom Eingliederungsgedanken geprägte Interessenlage des Vertriebenenrechts schon vom Ansatz her nur bedingt derjenigen des Einigungsvertrages, dem es nicht um individuelle Eingliederungen in das Berufs- und Wirtschaftsleben der "alten" Bundesrepublik geht, sondern um die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung der ehemaligen DDR in der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland (so bereits Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997, a.a.O., S. 35).

    Nach dem oben Gesagten bestehen sowohl zu der Vergleichsgruppe der Personen, die nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 10. Dezember 1997 (a.a.O.) eine Nachdiplomierung verlangen können, als auch zu den Vergleichsgruppen derjenigen, die den von der Klägerin begehrten Grad Diplom-Kauffrau entweder an einer westdeutschen Hochschule vor dem 3. Oktober 1990 oder aber an einer deutschen Hochschule nach dem 3. Oktober 1990 erworben haben, jeweils Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ungleiche Rechtsfolgen hingenommen werden müssen.

  • OVG Thüringen, 07.06.2016 - 1 KO 649/14

    Gleichwertigkeit von Abschlüssen bezüglich Ausbildungen die in der ehemaligen DDR

    Der in Art. 37 Abs. 1 S 2 EV geregelte Anspruch, wonach die in den alten und neuen Bundesländern abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind, umfasst auch die Frage der Nachdiplomierung (wie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 50, BVerwGE 106, 24).

    Die Regelung gewährt unmittelbar einen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweisen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - BVerwGE 106, 24 = juris Leitsatz 1, Rn. 21; ThürOVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 KO 19/94 - juris Rn. 40).

    Die von der Kultusministerkonferenz mit den Beschlüssen vom 10./11. Oktober 1991, vom 26./27. März 1992 (Nr. 1965.1) und vom 6./7. Mai 1993 (Nr. 438) getroffenen Bestimmungen sollen lediglich die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene gleichmäßige Anwendung der Regelungen im gesamten Bundesgebiet sicherstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Leitsatz 4, Rn. 50).

    Wie sich aus der Denkschrift zum Einigungsvertrag in der Begründung des Art. 37 EV (BT-Drs. 11/7760, S. 355 ff.) ergibt, sollte die Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen und Bildungsgängen die Mobilität in jede Richtung fördern und die Gleichheit der Lebensverhältnisse auf längere Sicht garantieren, was im besonderen Maße die gegenseitige Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen voraussetzte (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68/99 - juris Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 23 ff.).

    Die Rechtsprechung ist befugt, sie auszufüllen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 23 ff.; ThürOVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 KO 19/94 - juris Leitsatz 2, Rn. 42; OVG Sachsen, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 A 278/09 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2015 - 4 S 1652/15 - NVwZ-RR 2016, 352).

    Allerdings sollen weder Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden, die in Wahrheit nicht vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2004 - 6 B 15/08 - juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 23 ff., 35, 47), noch sollen Berechtigungen verliehen werden, die es in den alten Bundesländern auch nicht gegeben hat.

    Diese Regelung stellt zwar eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 50, wobei es dort nicht auf die Fristenregelung ankam, weil nach dem dortigen Sachverhalt der Abschluss vor 1991 erlangt worden war).

  • OVG Sachsen, 11.01.2011 - 2 A 278/09

    Nachdiplomierung bei Besitz eines den Abschlüssen von Vorläufereinrichtungen der

    Auch sie befanden sich in einer Situation, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zu Art. 37 EV beschrieben hat (Urt. v. 10. Dezember 1997, BVerwGE 106, 24, 29 ff.).

    14 Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stellt eine unmittelbare bundesrechtliche Anspruchsgrundlage für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" zum Beispiel von Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR mit einem Abschluss dar, der in einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in der alten Bundesrepublik erworben wurde (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 1997, BVerwGE 106, 24).

    Erforderlich ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 (a. a. O.), dass die "Niveaugleichheit" des fraglichen Abschlusses festgestellt wird.

    Abschlüsse, die - als "niveaugleich" - ebenfalls den an Vorläufereinrichtungen von Fachschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen "gleichwertig" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV sind und deshalb gleichermaßen in die Anlage IV der Bekanntmachung hätten aufgenommen werden müssen, begründen ebenfalls einen Anspruch auf Nachdiplomierung, wenn die zusätzliche Voraussetzung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit erfüllt ist (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 1997, a. a. O. S. 40 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2014 - 3 L 79/13

    Weiterhin keine Nachdiplomierung von nach dem 31.12.1990 erworbenen

    Es muss genügen, ein "Ausbildungsniveau" zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorgehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.).

    Nach alledem muss es für die Anerkennung der "Gleichwertigkeit" nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügen, wenn "Niveaugleichheit" des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses, d.h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.).

    Zu einem Anspruch auf Nachdiplomierung [zum "Diplomingenieur (FH)" bzw. "Diplomagraringenieur (FH)"] hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV folgt (BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, juris).

  • VG Potsdam, 18.05.2010 - 3 K 803/06

    Gleichwertigkeit eines in der DDR erworbenen Diploms mit einem solchen, das in

    Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu beachten, dass es sich um eine staatsvertragliche Regelung handelt, in die die beiderseitigen Interessen der Vertragsschließenden eingegangen sind und die die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und des Beitrittgebiets sowie die Angleichung der Lebensverhältnisse in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 -, zitiert nach juris).

    Die hier streitbefangene Gleichwertigkeitsfeststellung beruht auf dem Beschluss der KMK zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen i. S. des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages - Hochschulbereich - vom 10./11. Oktober 1991 in der Fassung vom 26./27. März 1992 (Nr. 1), der durch Beschluss der KMK vom 24. April 1998 in der Fassung vom 30. Juni 2000 in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - geändert und ergänzt worden ist.

    Die Kammer hat insoweit als notwendige Vorstufe die Gleichwertigkeit der entsprechenden Bildungsabschlüsse festzustellen (i. d. S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 10.12.1997, Az.: 6 C 10/97 sowie vom 23. November 2005, Az.: 6 C 19/04, a. a. O.).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, Az.: 6 C 10/97, a. a. O.) unter folgenden Voraussetzungen der Fall:.

    Niveaugleichheit in diesem Sinne bedeutet keine inhaltlich voll gleichwertige, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildung und wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen war (BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2016 - 3 L 520/14

    (Kein) Anspruch auf Nachdiplomierung zum Dipl.-Ing. (FH) aus EinigVtr Art 37 Abs

    Denn der Kläger erfüllt die verfassungsrechtlich unbedenklichen, vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, juris Rn. 51 zur insofern vergleichbaren Regelung in Brandenburg) als "im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV" angesehenen Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung nicht.

    Aus dem Kontext, der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 (6 C 10.97) zitiert, wird jedoch hinreichend deutlich, dass nicht isoliert die Stichtagsregelung, sondern das gesamte Regelungswerk des Runderlasses gemeint ist.

    Diese Regelungen der Verwaltungsvorschrift stellen eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht" (BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24-43, Rn. 51; Unterstreichung durch den Senat).

    Auch wenn der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99) keine Aussage zu einer Stichtagsregelung trifft, und in dem Urteil vom 10. Dezember 1997 (6 C 10.97) die Stichtagsregelung letztlich nicht entscheidungserheblich war, hat das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Entscheidung doch wie oben bereits zitiert ausgeführt, dass "diese Regelungen der Verwaltungsvorschrift [...] eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar[stellen], auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht" (BVerwG a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2015 - 4 S 1652/15

    Anerkennung einer in der DDR absolvierten Lehrerausbildung

    Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV haben die Vertragsparteien eine den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt und damit auch Lehramtsprüfungen umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen geschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24).

    Ob diese Norm - wie jedenfalls ursprünglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.) - als bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach wie vor anwendbar ist, nachdem die Länder im Zuge der Föderalismusreform I die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für das Laufbahn- und Besoldungsrecht der Landesbeamten erlangt und - wie Baden-Württemberg - davon u.a. durch eigene Anerkennungsregelungen (vgl. § 3 LVO-KM) erschöpfend Gebrauch gemacht haben, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zur weiterhin möglichen Heranziehung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für die Anerkennung von Fachschulabschlüssen jenseits des Laufbahnrechts Sächsisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 2 A 278/09 -, DÖV 2011, 168; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2014 - 3 L 79/13 -, Juris).

    Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vgl. BVerwG, Urteile vom Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.; Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 2).

  • VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 635.16

    Anerkennung eines Bildungsabschlusses in der ehemaligen DDR als gleichwertig;

    (2) Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthält eine umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus der ehemaligen DDR (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10/97 -, juris Rn. 22 ff.).

    Das Merkmal der Gleichwertigkeit in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV unterliegt folglich als unbestimmter Rechtsbegriff uneingeschränkt und ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder (i.F. KMK) der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 23, 24; Urteil vom 19. März 1998, a.a.O., Rn. 18).

    Sie ist unter den folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten folgenden Voraussetzungen anzunehmen, wobei an sie kein strenger, sondern ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 41 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19/04 -, juris Rn. 15 ff.):.

    Art. 37 EV diente dabei der bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 27 ff.).

  • VG Halle, 09.08.2001 - 3 A 933/98
  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 25.07

    Rettungsassistent, Rettungssanitäter, Ausbildung, praktische Tätigkeit,

  • OVG Sachsen, 05.10.2004 - 4 B 148/04

    Wirtschaftswissenschaft, Diplom-Ökonom, Diplom-Kauffrau, Nachdiplomierung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - 8 A 2731/01

    Gleichwertigkeitsfeststellung

  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 31.97

    Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -; Ausbildungsförderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - 5 N 66.04

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Ingenieurtitels;

  • VG Magdeburg, 22.01.2013 - 7 A 176/11

    Anspruch auf Nachdiplomierung

  • OVG Sachsen, 14.12.2012 - 2 A 223/12

    Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung für das Lehramt an Mittel- und

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 8 N 70.03

    Vorliegen von "ernstlichen Zweifeln" an der Richtigkeit eines Urteils; Fehlende

  • OVG Thüringen, 10.11.1999 - 1 KO 973/96

    Zur Gleichwertigkeit eines in der ehemaligen DDR an einer Militärhochschule

  • BVerwG, 30.04.2008 - 6 B 15.08

    Anerkennung der Gleichwertigkeit einer in der DDR erworbenen Ausbildung zum

  • FG Sachsen, 19.06.2000 - 6 K 1526/98

    Erfordernis einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für DDR-Hochschulabschluss für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2000 - 13 A 5574/97

    Gleichwertigkeit d. Zahnarztausbildung (Serbien)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - L 4 R 1219/11

    Rente wegen Erwerbsminderung - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei

  • BAG, 09.11.2005 - 4 AZR 304/04

    Eingruppierung einer Diplomlehrerin an einer verbundenen Haupt- und Realschule in

  • VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 1-IV-98
  • KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01

    Vergütungssatz eines Berufsbetreuers mit DDR-Ausbildung zum Patentingenieur

  • OVG Sachsen, 04.12.2007 - 4 B 285/07

    Offiziershochschule; Hochschulingenieur; Pionierwesen; Gleichwertigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2001 - 13 A 5574/97

    Absolvierung eines mindestens fünfjährigen Studiums der Zahnheilkunde an einer

  • OVG Sachsen, 04.12.2007 - B 285/07

    Offiziershochschule; Hochschulingenieur; Pionierwesen; Gleichwertigkeit

  • BVerwG, 08.02.2007 - 6 B 6.07

    Umfang des Darlegungserfordernisses des § 133 Abs. 3 S. 3

  • OVG Sachsen, 09.04.2001 - 2 BS 97/00

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung des Rechts auf eine fehlerfreie Entscheidung

  • BAG, 19.07.2000 - 10 AZR 884/98

    Eingruppierung - Diplommathematiker und "Dr paed" als Berufsschullehrer

  • VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04

    Erhebung von Studiengebühren wegen eines bereits abgeschlossenen Erststudiums;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2000 - 13 A 2563/97

    Erteilung der deutschen Approbation als Zahnarzt; Anerkennung eines

  • BVerwG, 27.06.2003 - 2 B 40.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 21.10.1999 - 6 B 68.99
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.08.2019 - L 3 R 10/18

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der

  • OVG Sachsen, 11.12.2013 - 2 A 496/11

    Gleichwertigkeitsfeststellung, Hochschulingenieur, Offiziershochschule

  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 304/07

    Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 3 R 159/19
  • FG Schleswig-Holstein, 15.06.2004 - 2 K 284/03

    Zu den Voraussetzungen eines achtsemestrigen Hochschulstudiums im Sinne des § 36

  • VG Ansbach, 18.02.2016 - AN 2 K 15.00418

    Anerkennung einer Diplomlehrerausbildung in der DDR

  • VG Berlin, 10.03.2020 - 3 K 508.19
  • VG Halle, 16.10.2018 - 6 A 325/16

    Ersatzschule; Unterrichtseinsatz; Ethik; Philosophie; Vertretungsfall;

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