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   BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01   

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BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01 (https://dejure.org/2002,1710)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 6 C 12.01 (https://dejure.org/2002,1710)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 (https://dejure.org/2002,1710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 31, 75 Abs. 1 Nr. 5; VwGO §§ 108, 137 Abs. 1, § 144; BGB § 1567; MRRG §§ 12, 23; MG BW §§ 17, 18, 20; MeldeVO BW § 9
    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten; vorwiegend benutzte Wohnung; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; Hauptwohnung; Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers; Lebensmittelpunkt.

  • Wolters Kluwer

    Revision - Meldepflicht - Verheiratete - Dauerndes Getrenntleben - Mitwirkungspflichten - Vorwiegend benutzte Wohnung - Schwerpunkt der Lebensbeziehungen - Hauptwohnung - Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers - Lebensmittelpunkt

  • Judicialis

    GG Art. 31; ; GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 5; ; VwGO § 108; ; VwGO § 137 Abs. 1; ; VwGO § 144; ; BGB § 1567; ; MRRG § 12; ; MRRG § 23; ; MG BW § 17; ; MG BW § 18; ; MG BW § 20; ; MeldeVO BW § 9

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2579
  • NVwZ 2002, 1526 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1624 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98

    Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Es findet eine uneingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfung statt (stRspr; vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 4 = NJW 1999, 2688 = DVBl 1999, 1749 m.w.N.).

    Die Vorschrift ist auch auf Verheiratete anwendbar, deren Kinder - wie hier - nicht mehr mit ihnen zusammenleben (Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist das Melderecht nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen frei gehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben.

    cc) Wie im Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) dargelegt worden ist, folgt aus der Eigenart des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG als typisierender Regelung, dass Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzlich unbeachtlich bleiben.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) hervorgehoben hat, steht die Ausgestaltung des Melderechts im weiten Ermessen des Gesetzgebers.

    Zum anderen können etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben, bei der Ausgestaltung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Das Revisonsgericht kann die Auslegung und Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschrift daraufhin überprüfen, ob sie mit dem Melderechtsrahmengesetz - MRRG - übereinstimmt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, Art. 31 GG; zum Grundsatz vgl. BVerwGE 85, 348, 354 m.w.N.).

    Sie ist jedoch nicht auf die Ausfüllung durch die Landesgesetzgebung angelegt (sog. Vollregelung; vgl. BVerwGE 85, 348, 357).

  • BVerwG, 16.03.1988 - 1 B 25.88

    Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners bei Neubegründung eines Wohnsitzes

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Die in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG enthaltene Regelung, nach der in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt, ist nur in den Fällen heranzuziehen, in denen sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1987 - BVerwG 7 B 72.87 - und vom 16. März 1988 - BVerwG 1 B 25.88 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 bzw. 2).

    Die von der Revision betonte Freiheit ehelicher Lebensgestaltung wird von der melderechtlichen Typisierung nicht berührt (vgl. Beschluss vom 16. März 1988, a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist vielmehr anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    c) Der Gesetzgeber hat auch nicht, wie die Revision meint, die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Typisierungsbefugnis (vgl. dazu allgemein BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.) dadurch überschritten, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG die vorwiegend benutzte Familienwohnung zur Hauptwohnung nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten unabhängig davon bestimmt, ob sie an diesem Ort einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben.
  • BVerwG, 13.05.1987 - 7 B 72.87

    Melderecht - Hauptwohnsitz - Verheirateter Einwohner

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Die in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG enthaltene Regelung, nach der in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt, ist nur in den Fällen heranzuziehen, in denen sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1987 - BVerwG 7 B 72.87 - und vom 16. März 1988 - BVerwG 1 B 25.88 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 bzw. 2).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14

    Gesetzliche Prozessstandschaft; Melderegister; melderechtlicher

    Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsgerichtlich daraufhin nachzuprüfen, ob sie mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 16).

    Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

    Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 und vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

    Es darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.09.2013 - 4 LB 23/12

    Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer bei Innehaben einer

    Die Auffassung, der Steuerbürger könne es bei den nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen belassen, wenn ihm dies opportun erscheint, obwohl er ordnungswidrig handelt, gleichwohl im Einzelfall geltend machen, das Melderegister sei unrichtig, untergräbt die Ordnungsfunktion des Melderechts (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 u. Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25.98 -, NJW 1999, 2688).

    Die für eine Qualifizierung einer Wohnung als Erst- oder Zweitwohnung relevanten Informationen darüber, ob die betreffende Wohnung überhaupt von dem zur Zweitwohnungssteuer Herangezogenen genutzt wird und in welchem Ausmaß dies quantitativ der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NJW 2002, 2579), sind dessen persönlicher Lebenssphäre zuzuordnen und einer Kontrollmöglichkeit der Behörde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens regelmäßig kaum zugänglich.

    Solange ein verheirateter Meldepflichtiger nicht mitteilt, er lebe von seiner Familie bzw. seinem Ehegatten getrennt, haben die Meldebehörden und die Gerichte außerdem vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01-, a.a.O.).

    Vielmehr obläge es dem Betroffenen darzulegen, in welchem quantitativen Umfang (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.) die in Betracht kommenden Wohnungen genutzt werden, und sich hierbei mit der Tatsache einer abweichenden Eintragung in das Melderegister auseinanderzusetzen.

    Die Regelung des § 14 LMG, nach der sich die Frage der Zuordnung einer Wohnung in einer Familie (Abs. 2) erst stellt, gilt nach dessen Abs. 1 nur für den Fall, dass eine Person mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. hiervon ausgehend auch BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25/98 -, NJW 1999, 2688, Juris Rn. 7, sowie Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NVwZ 2002, 1526, Juris Rn. 16).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 5.05

    Melderecht; Melderegister; Melderegisterauskunft; einfache Auskunft;

    Infolgedessen unterliegt die Auslegung und Anwendung des Landesmelderechts der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht anhand des genannten bundesrechtlichen Maßstabs (vgl. Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 5 = NJW 2002, 2579 m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 270.14

    Melderegister; paritätischen Wechselmodell bei getrenntlebenden Eltern;

    Hierfür sind die Aufenthaltszeiten rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07 -, juris Rn. 12 - jeweils m.w.N.).

    Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 22 Abs. 3 BMG darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und darf nicht mit Fragestellungen belastet werden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2011 - OVG 5 N 3.11 -, juris Rn. 12).

    Zudem hängt diese in besonderer Weise von dem Willen der Beteiligten ab, so dass entsprechende weiter aufklärende Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und regelmäßig weder veranlasst noch zu rechtfertigen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und 21; VGH Bayern, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 27; a.A. offenbar Neumann, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, jurisPR-BVerwG 1/2016 Anm. 2, Buchstabe D.).

  • VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721

    Melderechtlicher Berichtigungsanspruch eines Personensorgeberechtigten;

    Grenzfälle wie das vereinbarte paritätische Wechselmodell hängen in besonderer Weise vom Willen der Beteiligten ab, so dass diesbezüglich weiter aufklärende Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und regelmäßig weder veranlasst noch zu rechtfertigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12/01 - NJW 2002, 2579).

    Die Bestimmung der Hauptwohnung, die der Gesetzgeber für essentiell hält, "weil viele Behördenzuständigkeiten oder Rechte und Pflichten eines Einwohners, die an seine Wohnung anknüpfen, eindeutig festgelegt sein müssen" (BT-Drs. 8/3825 S. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.5. 2008 - 5 N 9/07, 5 L 10/07 - NJW 2008, 2663/2664), berührt dabei den Einzelnen allenfalls geringfügig (BVerwG, a.a.O., NJW 2002, 2579/2580).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2008 - 5 N 9.07

    Melderechtliche Hauptwohnung gemeinsamer Kinder getrennt lebender Eltern

    Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]; VGH München, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 5 B 87.04031 - juris, RdNr. 18 f.; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 MRRG RdNr. 17).

    Dies entspricht nicht zuletzt dem Erfordernis eines einfachen und zügigen Vollzugs, auf den das Melderecht angelegt und deshalb von allzu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen freigehalten ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579; VG München, Urteil vom 14. Juni 2006 - M 7 K 05.3511 -, juris RdNr. 15).

    Anders als das Zivilrecht erfüllt das Melderecht Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]).

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 5 B 12.1661

    In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden

    Zwar ist das Melderecht nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. BVerwG U. v. 20.3.2002 - 6 C 12/01 - juris Rn. 19).

    In besonders gelagerten Einzelfällen ist vielmehr ausnahmsweise auch bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, dass diese unterschiedliche Hauptwohnungen haben können (vgl. BVerwG U. v. 4.5.1999 - 1 C 25/98 - juris Rn. 13; BVerwG U. v. 20.3.2002, a.a.O., Rn. 22; so auch: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 5.5.2004, zitiert in: VG München U. v. 14.6.2006 - M 7 K 05.3511 - juris; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 MRRG Rn. 29).

  • VG Regensburg, 21.04.2021 - RO 9 K 20.76

    Änderung der Angaben über Familienstand im Melderegister

    Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579; BayVGH, U.v. 30.1.2013 - 5 B 12.1661 - NJW 2013, 1979/1980; ders., B.v. 23.9.2016 - 5 ZB 15.142, BeckRS 2016, 53214 Rn. 6, beck-online).

    Im Rahmen ihrer bestehenden melderechtlichen Zuständigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 14) und zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Ordnungsaufgaben (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579/2580) hat die Beklagte eine melderechtliche und keine personenstandsrechtliche Entscheidung getroffen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2008 - 5 L 10.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren über die Festlegung des

    Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]; VGH München, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 5 B 87.04031 - juris, RdNr. 18 f.; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 MRRG RdNr. 17).

    Dies entspricht nicht zuletzt dem Erfordernis eines einfachen und zügigen Vollzugs, auf den das Melderecht angelegt und deshalb von allzu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen freigehalten ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579; VG München, Urteil vom 14. Juni 2006 - M 7 K 05.3511 -, juris RdNr. 15).

    Anders als das Zivilrecht erfüllt das Melderecht Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]).

  • VG Karlsruhe, 20.10.2009 - 8 K 1686/08

    Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners ohne Kinder beim Fehlen einer

    Zur Hauptwohnung beider Eheleute wird eine gemeinsame Wohnung dennoch erst dann, wenn sie auch vorwiegend gemeinsam benutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NJW 2002, 2579).

    Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen abhinge (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.).

    Auf die - nach § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 6 MRRG auch für verheiratete Einwohner geltende - Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 5 MG ist vielmehr nur dann zurückzugreifen, wenn sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen von den Eheleuten gemeinsam vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.); die vorwiegend benutze Wohnung ist - nur - in Zweifelsfällen dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Eheleute liegt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.2015 - 2 LB 7/15

    Zweitwohnungssteuer; Haupt- und Nebenzweitwohnung; Melderecht; Tatbestandswirkung

  • VG Oldenburg, 16.02.2006 - 12 B 432/06

    Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen

  • VG Köln, 19.03.2009 - 13 K 1841/07
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 37/18

    Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S. des HmbZWStG

  • FG Hamburg, 01.10.2008 - 7 K 245/07

    Zweitwohnungsteuer: Zweitwohnungsteuerpflicht von Ledigen mit volljährigen

  • VGH Hessen, 12.11.2009 - 8 A 1621/08

    Feststellung des Ausscheidens aus einer Stadtverordnetenversammlung wegen

  • VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142

    Fortschreibung des Melderegisters - Verhältnis von Melderecht und

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2014 - 11 ME 64/14

    Kriterien für die Bestimmung einer Hauptwohnung; Eintragung der von dem

  • VGH Hessen, 18.12.2008 - 8 A 1330/08

    Wahlanfechtung - Überprüfung der Gültigkeit der Wahl zur

  • VG Ansbach, 26.01.2012 - AN 5 K 11.01169

    Kein Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11

    Melderecht; Berichtigung des Melderegisters; Bestimmung der Hauptwoh-nung von

  • OVG Thüringen, 29.05.2008 - 2 KO 903/05

    Kommunalwahlrecht; Wählbarkeit als Bürgermeister bei mehreren Wohnungen;

  • VG München, 21.02.2017 - M 13 K 16.4698

    Zur Bestimmung der Hauptwohnung durch die Meldebehörde

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 374/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 373/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 19 A 1060/16

    Aufenthalt in der Wohnung als Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 5 ZB 17.869

    Verwaltungsgerichte, Prognoseentscheidung

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 376/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • VG Oldenburg, 23.09.2009 - 12 B 2541/09

    Melderegister; Berechtigung von Amts wegen; Fortschreibung; Hauptwohnung;

  • VG Ansbach, 27.03.2014 - AN 5 K 13.01383

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht

  • VG Berlin, 15.06.2010 - 23 A 242.08

    Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft

  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 4 BV 08.338

    Zweitwohnungsteuer; Anmeldung; widersprüchlicher Sachvortrag

  • VG München, 17.08.2021 - M 13 K 19.4717

    Melderechtliche Berechnung von Aufenthaltszeiten

  • VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20

    Rundfunkbeitragspflicht: Nachweis das Innehaben einer Erst- und einer

  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

  • VG Köln, 21.01.2011 - 27 K 3319/09

    Rechtmäßige Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für eine im Melderegister

  • VG Ansbach, 16.07.2014 - AN 11 K 13.02050

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in N. im Einzelfall

  • OVG Bremen, 01.12.2003 - 1 A 351/03

    Melderegister, Hauptwohnung; Fortschreibung

  • VG Berlin, 24.08.2011 - 23 K 242.09

    Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des Kindes

  • VGH Bayern, 14.11.2022 - 5 ZB 21.2538

    Melderechtliche Zuordnung von Reisetagen zur Wohnung

  • VG Köln, 20.04.2016 - 10 K 3172/14
  • VG Köln, 07.05.2010 - 27 K 1049/09

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung einer verheirateten und nicht dauernd getrennt

  • VGH Bayern, 21.02.2012 - 5 ZB 12.48

    Melderegister; Anspruch auf Löschung bzw. Berichtigung;

  • VG Schwerin, 17.03.2011 - 6 A 523/08

    Hauptwohnsitz des Kindes bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht

  • VG Schwerin, 30.08.2010 - 6 A 523/08

    Melderecht: Hauptwohnsitz der Kinder wenn diese bei beiden sorgeberechtigten

  • VG Stade, 11.04.2007 - 1 A 2692/06

    Zurückweisung eines Wahleinspruchs gegen die Wahl zum Ortsrat; Erheblichkeit des

  • VG Köln, 05.08.2015 - 24 K 7115/14
  • VG Regensburg, 11.09.2012 - RN 9 K 12.2

    Bestimmung der Hauptwohnung durch die Meldebehörde

  • VG Ansbach, 15.02.2012 - AN 5 K 11.02039

    Hauptwohnung eines verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Einwohners;

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