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   BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81   

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BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81 (https://dejure.org/1983,1724)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 (https://dejure.org/1983,1724)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 1983 - 6 C 162.81 (https://dejure.org/1983,1724)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Vorliegen der Voraussetzungen auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist - Anforderungen an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung - Fristbeginn nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 10.12.1974 - GS 2/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1972 - BVerwG 3 C 10.72 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67] und Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 [BVerwGE 55, 61] in Auseinandersetzung mit dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts in BSG 38, 248), daß ein Kläger im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht mit Erfolg geltend machen kann, die von ihm schuldhaft verursachte Versäumung der Klagefrist brauche er deshalb nicht im Sinne von § 60 VwGO zu verantworten, weil ein späteres Verhalten eines Dritten, sei es schuldhaft gewesen oder nicht, für die Fristversäumnis ebenfalls kausal gewesen ist.

    Davon abgesehen darf auch nach der z.T. abweichenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 38, 248) der Begriff des "pflichtwidrigen Verhaltens" des unrichtigen Adressaten eines Rechtsbehelfs nicht überdehnt werden.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 118/71

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Ummfang der Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Die konkrete Berechnung des Laufs der Rechtsmittelfrist bleibt der eigenen Verantwortung des Betroffenen überlassen; es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche Modalitäten einer Fristberechnung hinzuweisen (BVerfGE 31, 388 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 118/71] [390]; Beschlüsse vom 12. Januar 1970 - BVerwG 6 C 47.69 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19] und vom 28. November 1975 - BVerwG 7 B 151.75 - [Buchholz a.a.O. Nr. 30]).
  • BVerwG, 13.06.1979 - 6 C 111.78
    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Diese Frage ist jedoch vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen, da es sich bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um eine die Sachurteilsvoraussetzungen der Klage betreffende Rechtsentscheidung handelt (vgl. Urteile vom 11. Juni 1969 - BVerwG 6 C 56.65 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54], vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 76.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 85] und vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 111.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 108]).
  • BVerwG, 26.10.1966 - V C 10.65

    Anfechtung eines antragsgemäß ergangenen Teilerfüllungsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war somit nicht wegen Beifügung eines unrichtigen Zusatzes geeignet, bei dem Kläger einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen, bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. dazu BVerwGE 25, 191 [192]; 28, 178; 37, 85 [86]; 57, 188 [190]).
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war somit nicht wegen Beifügung eines unrichtigen Zusatzes geeignet, bei dem Kläger einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen, bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. dazu BVerwGE 25, 191 [192]; 28, 178; 37, 85 [86]; 57, 188 [190]).
  • BVerwG, 01.11.1967 - V C 92.67

    Versäumung der Klagefrist - Irreführung durch die dem Widerspruchsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war somit nicht wegen Beifügung eines unrichtigen Zusatzes geeignet, bei dem Kläger einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen, bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. dazu BVerwGE 25, 191 [192]; 28, 178; 37, 85 [86]; 57, 188 [190]).
  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1972 - BVerwG 3 C 10.72 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67] und Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 [BVerwGE 55, 61] in Auseinandersetzung mit dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts in BSG 38, 248), daß ein Kläger im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht mit Erfolg geltend machen kann, die von ihm schuldhaft verursachte Versäumung der Klagefrist brauche er deshalb nicht im Sinne von § 60 VwGO zu verantworten, weil ein späteres Verhalten eines Dritten, sei es schuldhaft gewesen oder nicht, für die Fristversäumnis ebenfalls kausal gewesen ist.
  • BVerwG, 28.11.1975 - 7 B 151.75

    Umfang der Rechtsmittelbelehrung - Fristende - Fristenlauf

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Die konkrete Berechnung des Laufs der Rechtsmittelfrist bleibt der eigenen Verantwortung des Betroffenen überlassen; es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche Modalitäten einer Fristberechnung hinzuweisen (BVerfGE 31, 388 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 118/71] [390]; Beschlüsse vom 12. Januar 1970 - BVerwG 6 C 47.69 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19] und vom 28. November 1975 - BVerwG 7 B 151.75 - [Buchholz a.a.O. Nr. 30]).
  • BFH, 12.01.1968 - VI R 140/67

    Revision - Beschluß über Zulassung - FG - Rechtsmittelbelehrung - Revisionsfrist

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Das entspricht der in dieser Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH 90, 395 [396]), wonach derjenige, der "das Risiko unrichtiger Adressierung schuldhaft übernimmt, ... zu seiner Entschuldigung auch nicht geltend machen (kann), daß der unrichtige Adressat bei schnellerer Bearbeitung des Vorgangs die Sache noch rechtzeitig an die richtige Stelle hätte weiterleiten können" (vgl. auch Kopp, VwGO, 5. Aufl., RdN. 9a zu § 60).
  • BVerwG, 25.04.1975 - VI C 231.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß derjenige, der ein Verfahren betreibt, die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83]).
  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 76.73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist

  • BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72

    Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags auf

  • BVerwG, 12.01.1970 - VI C 47.69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 56.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.01.1971 - V C 53.70

    Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1983 - 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 26, vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 3 und vom 9. Mai 2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299 Rn. 12 ff. m.w.N.) muss sich die Belehrung über die einzuhaltende Frist nicht auf den Zeitpunkt des Fristbeginns erstrecken.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 70.88 - juris Rn. 17; Urteil vom 14.6.1983 - 6 C 162.81 - juris Rn. 16; Beschluss vom 28.11.1975 - VII B 151.75 - juris Rn. 2) der Auffassung, dass es keiner Belehrung über den Beginn der Klagefrist bedürfe, die konkrete Berechnung des Laufs der Rechtsmittel vielmehr der eigenen Verantwortung der Betroffenen überlassen bleibe und es nicht möglich sei, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche Modalitäten einer Fristberechnung hinzuweisen.
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist verlangt § 58 Abs. 1 VwGO ebenfalls nicht (vgl. Urteile vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 25 m.weit.Nachw. und - zur Widerspruchsfrist - vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 92.83 - Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 11 S. 5 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2009 - 5 A 924/07

    Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 2

    BVerwG, Urteil vom 14.6.1983 - 6 C 162.81 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132; BayVGH, Beschluss vom 2.2.1977 - 685 VII 76 -, BayVBl. 1977, 341.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 8 S 1294/17

    Rechtsmittelbelehrung über den Beginn einer Frist

    Auch weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die Aussage, dass es einer Belehrung über den Beginn der (Klage- oder Widerspruchs)Frist nicht bedürfe (Urteile vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris, Rn. 16; vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900; vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 [509]).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 8 S 1295/17

    Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von VwGO § 58 Abs 1

    Auch weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die Aussage, dass es einer Belehrung über den Beginn der (Klage- oder Widerspruchs)Frist nicht bedürfe (Urteile vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris, Rn. 16; vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900; vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 [509]).
  • VG Sigmaringen, 20.01.2017 - 9 K 206/16

    Ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung; "einzuhaltende Frist"; Angaben zum

    Die dort in Anspruch genommene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris; zitiert von Urteil vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900) besagte, dass es einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist nicht bedürfe, auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes bestimme.
  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 38.86

    Verwaltungszustellungsrecht - Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen -

    Eines Hinweises auf die Zustellungsfiktion des § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 LZG bedurfte es ebensowenig wie bei einer Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 VwZG (vgl. zu § 17 Abs. 2 VwZG Beschluß vom 16. November 1973 - BVerwG VII B 58.73 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 25 S. 11 ; sowie zu § 4 VwZG Urteile vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 25 m.weit.Nachw. und vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 92.83 - Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 11 S. 5 ; ferner BFH, Urteil vom 21. August 1980 - IV R 73/80 - BFHE 131, 443 ).
  • VG Sigmaringen, 20.01.2017 - 9 K 220/16

    Ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung; "einzuhaltende Frist"; Angaben zum

    Die dort in Anspruch genommene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris; zitiert von Urteil vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900) besagte, dass es einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist nicht bedürfe, auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes bestimme.
  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 10.87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch unvollständige

    Zwar könnte der Kläger auf diese Möglichkeit nicht vertrauen, wenn sie nur darauf gestützt wäre, daß die Post den Brief trotz der Adressierungsmängel bei schnellerer Bearbeitung als üblich dennoch rechtzeitig hätte zustellen können (Urteil vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 ); denn führt schon das Fehlverhalten des Absenders üblicherweise zu einer erheblichen Verzögerung, hilft es ihm nicht weiter, wenn die Post ihrerseits einen (weiteren) Fehler begeht, der die Verzögerung ebenfalls bewirken kann (Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 100 ).
  • BVerwG, 23.02.1996 - 8 B 28.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Versagung der Widereinsetzung wegen Versäumung der

  • BVerwG, 08.04.1991 - 2 C 32.90

    Revisionsbegründungsfrist - Sorgfaltspflicht der Rechtsanwalts - Fristablauf

  • BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89

    Versagung der Widereinsetzung in den vorigen Stand bei unzulänglicher

  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 92.83

    Ablehnung einer beantragten Zurückstellung vom Wehrdienst - Versäumung der

  • BVerwG, 27.04.1984 - 9 B 46.84

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im

  • BVerwG, 25.06.1992 - 6 B 46.91

    Erfordernis einer Unterschrift bei der einem Widerspruchsbescheid beigefügten

  • BVerwG, 10.08.1993 - 8 C 10.91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der

  • BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Wiedereinsetzung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.02.1983 - 6 C 162.81   

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BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1983 - 6 C 162.81 (https://dejure.org/1983,14642)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1983 - 6 C 162.81 (https://dejure.org/1983,14642)
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