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   BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93   

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BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93 (https://dejure.org/1995,118)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 (https://dejure.org/1995,118)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1995 - 6 C 18.93 (https://dejure.org/1995,118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit - Prüfungsverfahren - Informationsrecht - Schriftlichen Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 185
  • NJW 1996, 2670
  • NVwZ 1996, 1103 (Ls.)
  • DVBl 1996, 436
  • DVBl 1996, 437
  • DÖV 1996, 510
 
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Wird zitiert von ... (201)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
    Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 I und 19 IV GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (Fortführung und Erweiterung der Rechtssprechung des Senats durch BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = NVwZ 1993, 678).

    Das Berufungsgericht hat es - unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 - als möglich angesehen, daß der von dem Kläger angefochtene Prüfungsbescheid an einem Begründungsmangel leidet.

    Ein derartiger Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften über das bei der Prüfung des Klägers zu beachtende Verfahren (vgl. dazu die Ausführungen des Senats in seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O. S. 264, in dem es ebenfalls um die Anwendung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer ging), wohl aber letztlich aus den Grundrechten auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, und auf einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG.

    In seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., hat der Senat - fallbedingt - zunächst nur entschieden, daß die Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen zu begründen sind, und zwar wie die Prüfungsleistungen selbst in schriftlicher Form; die Frage, ob die Begründungspflicht auch für mündliche Prüfungen gilt, hat er damals als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen.

    Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., getan hat.

    Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen.

    Da auch die prüfungsspezifischen Wertungen Gegenstand einer - wenngleich begrenzten - gerichtlichen Kontrolle sind (vgl. BVerwGE 91, 262, 266) [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92], ist jedenfalls die insoweit mögliche Begründung auch geboten, da sonst der Rechtsschutz nicht wirkungsvoll sein könnte (BVerwGE a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
    Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwGE 92, 132, 138 f.) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92].

    Es ist ihm sodann anheimgestellt, ob er seinen "Anspruch auf Überdenken" (vgl. BVerwGE 92, 132) geltend machen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.

    Wenn gerade auch deswegen gewährleistet sein muß, daß die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen (BVerwGE 92, 132, 137) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92], sind damit speziell die prüfungsspezifischen Wertungen gemeint, denn im Hinblick auf sie soll das verwaltungsinterne Kontrollverfahren die gerichtlichen Kontrolldefizite ausgleichen.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
    Zu dem danach gebotenen "Grundrechtsschutz durch Verfahren" gehört auch, daß der Prüfling diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Rechts der Prüflinge auf Information vgl. BVerfGE 84, 34, 46/47).

    Ihre Prüfungsnoten sind zumal bei mündlichen Prüfungen das Ergebnis komplexer Erwägungen; sie sind eingeordnet in ein Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt wird (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - BVerfGE 84, 34, unter B 11.2).

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
    Hinsichtlich der Dokumentation von Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen bei mündlichen Prüfungen hat der Senat bereits entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung gebieten; allerdings seien, um den Nachteil einer völlig fehlenden oder jeweils nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung auszugleichen, hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332).

    Im Hinblick auf diese Besonderheiten hat der Senat bereits entschieden, daß weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung der Prüfungsaufgabe (in Form der Fragen der Prüfer) sowie der Prüfungsleistung (in Form der Antworten der Prüflinge) gebieten (vgl. Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - a.a.O.); dieselben Gründe aber, die einer umfassenden Protokollierung des Prüfungsgeschehens entgegenstehen, setzen auch der Möglichkeit einer ins einzelne gehenden Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge zumindest teilweise Schranken.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
    Gemeint ist damit nicht ein unmittelbar aus diesen Grundrechten hergeleiteter selbständiger Leistungsanspruch (vgl. dazu z. B. BVerfGE 35, 79, 115/116 und BVerwGE 61, 15, 19) [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75].
  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 52.75

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Bekanntgabe ausländerrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
    Gemeint ist damit nicht ein unmittelbar aus diesen Grundrechten hergeleiteter selbständiger Leistungsanspruch (vgl. dazu z. B. BVerfGE 35, 79, 115/116 und BVerwGE 61, 15, 19) [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1995 - 22 A 3876/93

    Bewertung einer berufsbezogenen mündlichen Prüfung ; Mündliche Bekanntgabe der

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
    Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. Mai 1995 - 22 A 3876/93 -) nicht zu folgen, soweit dieses einerseits - bei mündlicher Bekanntgabe der Prüfungsnote am Prüfungstage - generell eine zugleich gegebene mündliche Begründung der Bewertung ausreichen läßt und andererseits in allen anderen Fällen eine schriftliche Begründung für erforderlich hält.
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Sie setzt voraus, daß die Absicht des Prüflings, um Rechtsschutz nachzusuchen, erkennbar wird; ferner, ob und worin er einen konkreten Anlaß für mögliche Prüfungsfehler sieht und in welchem Umfang die Prüfungsentscheidung von ihm angegriffen wird (Fortführung der Rechtsprechung BVerwGE 99, 185).

    aa) Die Rechtsfragen, ob, in welcher Form und in welchem Umfange die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, ihre Bewertung der in einer mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen von sich aus zu begründen, hat der Senat durch Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - entschieden (BVerwGE 99, 185).

    Es läßt sich daher nicht ohne Rücksicht darauf konstruieren, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und zu diesem Zweck eine Begründung benötigt; vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen davon ab, ob er dies verlangt, wann er dies tut, welches Begehren er damit verfolgt und mit welcher Begründung dies geschieht (Urteil vom 6. September 1995, a.a.O., S. 191 f.).

    Da die Revision hierzu neue Gesichtspunkte nicht vorgebracht hat, verweist er insoweit auf die ausführliche Begründung seines Urteils vom 6. September 1995 (a.a.O.).

    Wie die Pflicht zur Begründung ist auch die Verpflichtung zu Hinweisen für ein sachgerechtes Vorgehen nach Anlaß und Zeitpunkt ihrer Entstehung und nach ihrem Inhalt eine situationsabhängige (Urteil vom 6. September 1995, a.a.O., S. 192, 198 f.).

  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Denn auch diese Wertung kann nur auf Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in ein Bezugssystem eingeordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird, und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des Prüflings nicht ohne weiteres isoliert, d.h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der Prüfung nachvollziehen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 67 f.; Urteile vom 21. Oktober 1993 a.a.O. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 114).

    - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217).

    Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren anders als das Verwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen aber auch diese von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden (vgl. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 115).

    Die Grundlagen, die Anknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich aber nicht schlechthin einer Begründung (vgl. Urteil vom 6. September 1995 a.a.O S. 197 bzw. S. 114).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Während sich allerdings die wesentlichen Gründe der Prüfungsentscheidung bei schriftlichen Prüfungsleistungen regelmäßig aus den schriftlich fixierten Korrekturbemerkungen der Prüfer ergeben und der Prüfling auf die Einsicht in die Prüfungsakten verwiesen ist, hängt der Informationsanspruch des Prüflings bei mündlichen Prüfungsleistungen von einem entsprechend spezifizierten Begründungsverlangen ab (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ).
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