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   BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98   

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BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98 (https://dejure.org/1999,958)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 (https://dejure.org/1999,958)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1999 - 6 C 18.98 (https://dejure.org/1999,958)
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Kruzifix in der Schule (BVerwG)

Art. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kruzifix in der Schule - Widerspruchsregelung nach dem BayEUG - Neutralitätsgebot - Positive Glaubensfreiheit - Negative Glaubensfreiheit - Schweigerecht - Praktische Konkordanz

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 7 Abs. 1; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 136 Abs. 3; ; BayEUG Art. 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kruzifix in der Schule; Widerspruchsregelung nach dem BayEUG; Neutralitätsgebot; positive und negative Glaubensfreiheit; Schweigerecht; praktische Konkordanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsschulen - Anbringung eines Kreuzes in Unterrichtsräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Abhängen eines Kreuzes im Klassenzimmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix in bayerischen Klassenräumen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 40
  • NJW 1999, 3063
  • NVwZ 1999, 1237 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 749
  • DVBl 1999, 1581
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    a) Von einer Verfassungswidrigkeit der Neuregelung ist nicht etwa aufgrund der Bindungswirkung auszugehen, die dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1, "Kruzifix") nach § 2031 BVerfGG zukommt.

    Nach dem Beschluß vom 16. Mai 1995 (a.a.O., "Kruzifix") stellt sich dies nicht anders dar.

    Hier wird nicht nur das Identifikations- und Einmischungsverbot erwähnt (BVerfGE 93, 1, 16 u. 17).

    Sodann gilt in bezug auf das Verhältnis des Staates zu den Institutionen (Kirchen, Weltanschauungsgemeinschaften) das Gleichheitsgebot in Gestalt des Paritätsgedankens (vgl. z.B. BVerfGE 19, 1, 8; 19, 206, 216; 24, 236, 246; 93, 1, 17; ferner M. Heckel, a.a.O. S. 475, FN 4).

    Mit Blick auf die Individuen und die Unvereinbarkeiten ihrer unterschiedlichen Überzeugungen hat der Staat schließlich vorsorgend darauf zu achten, daß die "friedliche Koexistenz" gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen gewährleistet bleibt; er darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden, weder durch eine Privilegierung bestimmter Bekenntnisse noch durch eine Ausgrenzung Andersgläubiger (BVerfGE 93, 1, 16 f.).

    Dies trägt jedoch dann nicht mehr, wenn zu den beiden Gruppen derjenigen, die das Kreuz fordern bzw. billigen oder dulden, Eltern hinzutreten, die das Kreuz ablehnen, und zwar auch, wenn sie in der Minderheit sind: Die durch das Neutralitätsgebot geschützte "friedliche Koexistenz" gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen läßt sich allein mit dem Hinweis auf Mehrheitsverhältnisse nicht gewährleisten (BVerfGE 93, 1 ff., 24).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber für die Lösung des hier gegebenen Spannungsverhältnisses zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit ausdrücklich den Gestaltungsauftrag erteilt, unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes einen für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen (BVerfGE 93, 1, 22 f.).

    Den Belangen der vorsorgenden Neutralität am nächsten kommen freilich Lösungen, die schon zu einer Konfliktvermeidung beitragen (vgl. BVerfGE 93, 1, 16 ff.), etwa indem sie Konflikten "von vornherein ... die Grundlage entziehen" (Beschluß vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 - NJW 1999, 805) oder aber doch für die Betroffenen "von vornherein" eine "Garantie der Freiwilligkeit" enthalten (BVerfGE 52, 223, 241).

    Das Erfordernis der Darlegung ernsthafter und einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung steht dem bei verfassungskonformer Beschränkung auf das mit Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV vereinbare "Minimum an Zwangselementen" (BVerfGE 93, 1 ff., 23) nicht entgegen.

    Die Darlegungspflicht nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG läßt sich, da es maßgeblich auf die Wirkungen des Kreuzes auf den jeweiligen Betrachter ankommt, weniger unter Verweis auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) als vielmehr dadurch rechtfertigen, daß das Spannungsverhältnis der einander widersprechenden Grundrechtspositionen, vor allem der Eltern (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), soweit möglich, im Wege der praktischen Konkordanz (s. dazu bb) aufgelöst wird (BVerfGE 93, 1, 22 ff.; 41, 29, 50 f.).

    Das erfordert, daß beide Grundrechtspositionen im Interesse beiderseits größtmöglicher Wirksamkeit einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 ff.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21 ff.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Auflage, Rn. 72, 318 f.).

    Gegenüber denjenigen, die einen religiösen Einfluß auf die Erziehung der Kinder nicht wollen, ist daher bei staatlich schulischen Pflichtveranstaltungen nur das unerläßliche Minimum an Zwangselementen solcher Art zuzulassen (BVerfGE 41, 29, 51; 93, 1, 23).

    Das bedeutet zum einen, daß weltanschaulich-religiöse Zwänge in öffentlichen Schulen, die nicht Bekenntnisschulen sind, soweit irgendmöglich auszuschalten sind (BVerfGE 41, 29, 51); zum anderen darf dieses Minimum nicht dazu führen, daß die Grenze zumutbarer, nicht diskriminierender Ausweichmöglichkeiten überschritten wird (BVerfGE 93, 1, 24).

    Im Beschluß vom 16. Mai 1995 (a.a.O., "Kruzifix") hat das Bundesverfassungsgericht den Rahmen weiter gesteckt.

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    aa) In der Literatur (Böckenförde, ZevKR 1975, 119, 128 ff.; M. Heckel, DVBl 1996, 453, 472 f. m.w.N.) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 41, 29, 46 ff., 49; 52, 223, 238 ff., 240 ff.) ist seit langem anerkannt, daß die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität nicht gleichzusetzen ist mit einer strikten Trennung von Staat und Kirche.

    Die Darlegungspflicht nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG läßt sich, da es maßgeblich auf die Wirkungen des Kreuzes auf den jeweiligen Betrachter ankommt, weniger unter Verweis auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) als vielmehr dadurch rechtfertigen, daß das Spannungsverhältnis der einander widersprechenden Grundrechtspositionen, vor allem der Eltern (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), soweit möglich, im Wege der praktischen Konkordanz (s. dazu bb) aufgelöst wird (BVerfGE 93, 1, 22 ff.; 41, 29, 50 f.).

    Das erfordert, daß beide Grundrechtspositionen im Interesse beiderseits größtmöglicher Wirksamkeit einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 ff.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21 ff.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Auflage, Rn. 72, 318 f.).

    Gegenüber denjenigen, die einen religiösen Einfluß auf die Erziehung der Kinder nicht wollen, ist daher bei staatlich schulischen Pflichtveranstaltungen nur das unerläßliche Minimum an Zwangselementen solcher Art zuzulassen (BVerfGE 41, 29, 51; 93, 1, 23).

    Das bedeutet zum einen, daß weltanschaulich-religiöse Zwänge in öffentlichen Schulen, die nicht Bekenntnisschulen sind, soweit irgendmöglich auszuschalten sind (BVerfGE 41, 29, 51); zum anderen darf dieses Minimum nicht dazu führen, daß die Grenze zumutbarer, nicht diskriminierender Ausweichmöglichkeiten überschritten wird (BVerfGE 93, 1, 24).

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    Die Regelung des Satzes 1 ist vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG herangezogen worden; dieses Grundrecht gebe ein Recht, "auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt" (BVerfGE 12, 1, 4).

    Zwar ist richtig, daß eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 12, 1, 4).

    Ein solcher Mißbrauch liegt namentlich dann vor, "wenn die Würde der Person anderer verletzt wird" (BVerfGE 12, 1, 4).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    aa) In der Literatur (Böckenförde, ZevKR 1975, 119, 128 ff.; M. Heckel, DVBl 1996, 453, 472 f. m.w.N.) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 41, 29, 46 ff., 49; 52, 223, 238 ff., 240 ff.) ist seit langem anerkannt, daß die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität nicht gleichzusetzen ist mit einer strikten Trennung von Staat und Kirche.

    Den Belangen der vorsorgenden Neutralität am nächsten kommen freilich Lösungen, die schon zu einer Konfliktvermeidung beitragen (vgl. BVerfGE 93, 1, 16 ff.), etwa indem sie Konflikten "von vornherein ... die Grundlage entziehen" (Beschluß vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 - NJW 1999, 805) oder aber doch für die Betroffenen "von vornherein" eine "Garantie der Freiwilligkeit" enthalten (BVerfGE 52, 223, 241).

    Das erfordert, daß beide Grundrechtspositionen im Interesse beiderseits größtmöglicher Wirksamkeit einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 ff.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21 ff.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Auflage, Rn. 72, 318 f.).

  • VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.601
    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    BVerwG 6 C 18.98 VGH 7 B 97.601.

    Hiervon ausgehend ist die Regelung nach Auffassung des Berufungsgerichts (BayVBl 1998, 305, 306, zu II. 3. a) wie auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVBl 1997, 686, 689 zu B 1. c) dahin auszulegen, daß sich dann, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt und weniger einschneidende Ausgleichsmöglichkeiten nicht bestehen, der Wille des Widersprechenden, wenn er auf ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung gestützt ist, auch gegen eine Mehrheit unter den Eltern durchsetzen muß.

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    Die Widerspruchsregelung ist bundesverfassungskonform dahin auszulegen, daß sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf derartige ernsthafte und einsehbare Gründe stützen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl 1997, 686).

    Hiervon ausgehend ist die Regelung nach Auffassung des Berufungsgerichts (BayVBl 1998, 305, 306, zu II. 3. a) wie auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVBl 1997, 686, 689 zu B 1. c) dahin auszulegen, daß sich dann, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt und weniger einschneidende Ausgleichsmöglichkeiten nicht bestehen, der Wille des Widersprechenden, wenn er auf ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung gestützt ist, auch gegen eine Mehrheit unter den Eltern durchsetzen muß.

  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Schwere Gewissensnot

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    Der Zusammenhang der genannten Verfassungsbestimmungen erhellt zunächst, daß hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zu Offenbarungspflichten im Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer (BVerwGE 81, 239) oder bei glaubensbedingten Anträgen auf Befreiung vom Schwimm- oder Sportunterricht (BVerwGE 94, 82 ff., 87) nicht heranzuziehen sind.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    Kommt es dabei nicht zu Benachteiligungen, ist eine solche Einteilung unbedenklich (vgl. zur Bildung von Bekenntnisklassen innerhalb von Gemeinschaftsschulen BVerfGE 41, 65, LS. 2).
  • BVerwG, 28.10.1998 - 3 B 98.98

    Werbeverbot an Taxen; Taxi, politisches und religiöses Werbeverbot;

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    Den Belangen der vorsorgenden Neutralität am nächsten kommen freilich Lösungen, die schon zu einer Konfliktvermeidung beitragen (vgl. BVerfGE 93, 1, 16 ff.), etwa indem sie Konflikten "von vornherein ... die Grundlage entziehen" (Beschluß vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 - NJW 1999, 805) oder aber doch für die Betroffenen "von vornherein" eine "Garantie der Freiwilligkeit" enthalten (BVerfGE 52, 223, 241).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
    Der Zusammenhang der genannten Verfassungsbestimmungen erhellt zunächst, daß hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zu Offenbarungspflichten im Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer (BVerwGE 81, 239) oder bei glaubensbedingten Anträgen auf Befreiung vom Schwimm- oder Sportunterricht (BVerwGE 94, 82 ff., 87) nicht heranzuziehen sind.
  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96

    Zeugen Jehovas I

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 21.4.1999 - 6 C 18.98 - BVerwGE 109, 40 - juris Rn. 14) differenziert zwischen der distanzierenden Neutralität des Staates im Sinne der Gleichbehandlung aller Religionen und Weltanschauungen wie auch der sie tragenden Institutionen und der vorsorgenden Neutralität des Staates im Sinne der Sicherung eines Betätigungsraums zur Entfaltung auf religiös-weltanschaulichem Gebiet.
  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 B 22.674

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 21.4.1999 - 6 C 18.98 - BVerwGE 109, 40 - juris Rn. 14) differenziert zwischen der distanzierenden Neutralität des Staates im Sinne der Gleichbehandlung aller Religionen und Weltanschauungen wie auch der sie tragenden Institutionen und der vorsorgenden Neutralität des Staates im Sinne der Sicherung eines Betätigungsraums zur Entfaltung auf religiös-weltanschaulichem Gebiet.
  • BVerwG, 19.12.2023 - 10 C 5.22

    Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

    Hinzuweisen ist etwa auf die Benennung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes und darauf, dass nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien, ordentliches Lehrfach ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 6 C 18.98 - BVerwGE 109, 40 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Mit Blick insbesondere auf die Schüler und ihre Eltern und die möglichen Unvereinbarkeiten ihrer unterschiedlichen Überzeugungen hat der Staat vorsorgend darauf zu achten, dass die negative Bekenntnisfreiheit Andersdenkender und die "friedliche Koexistenz" gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen gewährleistet bleibt; er darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft und damit auch in der Schule nicht von sich aus gefährden, weder durch eine Privilegierung bestimmter Bekenntnisse noch durch eine Ausgrenzung Andersgläubiger (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.04.1999, BVerwGE 109, 40, 46, 47).
  • VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99

    Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart

    In der Präambel des Grundgesetzes wird Gott genannt; das Grundgesetz enthält auch noch andere christliche Bezüge (vgl. dazu BVerwGE 109, 40 = NJW 1999, 3063 = NVwZ 1999, 1237 L).

    Wie das BVerwG im Urteil vom 21.4.1999 (BVerwGE 109, 40 = NJW 1999, 3063 = NVwZ 1999, 1237 L) ausgeführt hat, könnten im Einzelfall mit einer derartigen Erhebung bisher nicht vorhandene oder nicht aktuelle Konflikte, womöglich auf breiter Front, geweckt werden, indem der Konfliktstoff auf diese Art und Weise erst ins Gespräch gebracht wird.

  • VGH Bayern, 23.08.2022 - 5 ZB 20.2243

    Klagen auf Entfernung der in staatlichen Dienststellen angebrachten Kreuze und

    Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 21.4.1999 - 6 C 18.98 - BVerwGE 109, 40 - juris Rn. 14) differenziert zwischen der distanzierenden Neutralität des Staates im Sinne der Gleichbehandlung aller Religionen und Weltanschauungen wie auch der sie tragenden Institutionen und der vorsorgenden Neutralität des Staates im Sinne der Sicherung eines Betätigungsraums zur Entfaltung auf religiös-weltanschaulichem Gebiet.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).
  • VGH Hessen, 30.06.2003 - 10 TG 553/03

    Religionsfreiheit - Tischgebet im Kindergarten - Freiwilligkeit -

    Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1999 (BVerwGE 109, 40) beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des staatlichen Neutralitätsgebots im Hinblick auf die zur Verfügungstellung eines religiösen Betätigungsraumes verkannt, so greifen die hierzu angeführten Argumente nicht durch.

    Ausdrücklich wird auch hier in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ohne das Kreuz noch Raum für die Betätigung der positiven Glaubensfreiheit verbleibe, zu erwähnen sei hier das freiwillige Schulgebet (vgl. BVerwGE 109, 40 ).

    Allerdings ist auch in diesem freiwilligen Rahmen der negativen Bekenntnisfreiheit, auf die sich die Antragsteller berufen, durch einen Ausgleich der einander widersprechenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 , BVerwGE 109, 40 ).

    Dazu müssen sie einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerwGE 109, 40 ).

  • BVerwG, 23.02.2000 - 6 C 5.99

    Grünes Licht für islamischen Religionsunterricht in Berlin

    (1) Aus der in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG getroffenen Gesamtregelung, die dem Postulat einer strikten Trennung von Staat und Kirche eine Absage erteilt und ganz im Sinne einer nicht nur distanzierenden, sondern auch respektierenden, vorsorgenden Neutralität des Staates gegenüber Religionen und Weltanschauungen zu verstehen ist (vgl. dazu Urteil vom 21. April 1999 - BVerwG 6 C 18.98 - BVerwGE 109, 40, 46 f.), ergibt sich, daß der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften ist (BVerfGE 74, 244, 251).
  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563

    Schulkreuz ablehnender Lehrer - Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch eines

    Den daraufhin in das Gesetz aufgenommenen Art. 7 Abs. 3 EUG haben der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entsch. vom 1.8.1997, BayVBI. 1997, 686 = NJW 1997, 3157 = DVBI.1997,1195) und das Bundesverwaltungsgericht (Entsch. vom 21.4.1999, BayVBI. 1999, 663 = NJW 1999, 3063 = DVBI.1999, 1581) für verfassungskonform auslegbar und damit für wirksam erachtet.
  • VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02

    Entfernung eines Kreuzes aus Sitzungssaal des Kreistags

  • VG Gießen, 31.01.2003 - 4 G 4715/02

    Kein Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen - Tischgebet in Kindergarten

  • VG Potsdam, 22.08.2003 - 12 K 2130/01

    Klage auf Zulassung zur Erteilung des Faches "Humanistische Lebenskunde" als

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 LB 2171/01

    Auswahl; Beamter; Bekleidung; Bekleidungsvorschrift; Bildungsauftrag; Eignung;

  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 3 ZB 08.2634

    Anspruch eines Lehrers auf Entfernung von Kreuzen aus Klassenräumen in

  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

  • VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 2 K 07.347

    Kreuz im Klassenraum

  • VG Aachen, 16.01.2002 - 9 L 1313/01

    Anspruch auf Befreiung von einer Schulveranstaltung aus religiösen Gründen;

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