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   BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04   

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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04 (https://dejure.org/2005,2061)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2005 - 6 C 19.04 (https://dejure.org/2005,2061)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2005 - 6 C 19.04 (https://dejure.org/2005,2061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 Satz 2
    Umdiplomierung; Nachdiplomierung; Diplom; Grad; akademischer Grad; DDR; Beitritt; Beitrittsgebiet; Prüfung; Befähigungsnachweis; Gleichwertigkeit; Niveaugleichheit; Berechtigung; gleiche Berechtigung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 Satz 2
    Befähigungsnachweis; Beitritt; Beitrittsgebiet; Berechtigung; DDR; Diplom; Gleichwertigkeit; Grad; Nachdiplomierung; Niveaugleichheit; Prüfung; Umdiplomierung; akademischer Grad; gleiche Berechtigung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Umwandlung eines in der DDR verliehenen Diplomgrades in einen vergleichbaren Diplomgrad der alten Bundesländer; Führung des Grades Diplom-Kauffrau; Entstehungsgeschichte des Einigungsvertrages; Fälle einer Nachdiplomierung; Erfordernis von Regelungen über ...

  • Judicialis

    Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 Satz 2
    Kein einigungsvertraglicher Anspruch auf Umwandlung eines DDR-Diploms

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungen (Allgemeines) - Umdiplomierung eines DDR-Diplomgrades

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Umdiplomierung aufgrund des Einigungsvertrages

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Umdiplomierung akademischer Grade: "Diplom-Ökonom" bleibt bestehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2006, 278
  • DVBl 2006, 709
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04
    Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 bat die Klägerin unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - (BVerwGE 106, 24 ff.) erneut um die "Anerkennung" ihres Diploms.

    Andererseits hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1997 (BVerwG 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24) für die Fälle einer Nachdiplomierung aufgrund eines in der DDR absolvierten Fachschulabschlusses, der mit einem westdeutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist, diese Norm als Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Zuerkennung des entsprechenden Diplomgrades herangezogen (a.a.O., S. 39, 43).

    Mit dem vom Senat bereits im Urteil vom 10. Dezember 1997 (a.a.O., S. 31 f.) herausgestellten Ziel der gleichberechtigten Zusammenführung unterschiedlicher Bildungsabschlüsse - statt einer bloßen Einpassung ostdeutscher Abschlüsse in die westdeutsch geprägte "Bildungslandschaft" - wären diese Konsequenzen nicht zu vereinbaren.

    Der Senat hat dazu in seinem schon mehrfach erwähnten Urteil vom 10. Dezember 1997 (a.a.O., S. 36) unter Hinweis auf die zum Bundesvertriebenengesetz ergangene Rechtsprechung ausgeführt, dass wesentlicher Maßstab auch jener Anerkennung die Fähigkeit zur selbständigen Einarbeitung innerhalb angemessener Zeit in neue berufliche Anforderungen war und ist.

    Auf den Anwendungsbereich des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV lassen sich diese Grundsätze aus mehreren Gründen nicht übertragen: Zunächst entspricht die vom Eingliederungsgedanken geprägte Interessenlage des Vertriebenenrechts schon vom Ansatz her nur bedingt derjenigen des Einigungsvertrages, dem es nicht um individuelle Eingliederungen in das Berufs- und Wirtschaftsleben der "alten" Bundesrepublik geht, sondern um die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung der ehemaligen DDR in der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland (so bereits Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997, a.a.O., S. 35).

    Nach dem oben Gesagten bestehen sowohl zu der Vergleichsgruppe der Personen, die nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 10. Dezember 1997 (a.a.O.) eine Nachdiplomierung verlangen können, als auch zu den Vergleichsgruppen derjenigen, die den von der Klägerin begehrten Grad Diplom-Kauffrau entweder an einer westdeutschen Hochschule vor dem 3. Oktober 1990 oder aber an einer deutschen Hochschule nach dem 3. Oktober 1990 erworben haben, jeweils Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ungleiche Rechtsfolgen hingenommen werden müssen.

  • VGH Hessen, 08.11.1990 - 6 UE 803/87

    Zur Frage der Gleichwertigkeit eines ausländischen akademischen Grades

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04
    Für die materielle Gleichwertigkeit kam es auf einen generellen Vergleich der Anforderungen an den Erwerb des ausländischen und des entsprechenden deutschen akademischen Grades an, insbesondere auf Inhalt und Dauer des Studiums und auf die in der Abschlussprüfung zu erbringenden Leistungen nach ihrer wissenschaftlichen Bedeutung sowie dem dafür erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. September 1983 - 9 S 376/82 - DVBl 1984, 273; HessVGH, Urteil vom 8. November 1990 - 6 UE 803/87 - KMK-HSchR/NF 21 A Nr. 3; BayVGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - 7 B 91.2793 - VGH n.F. 47, 34).
  • BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90

    Führung eines in der Sowjetunion erworbenen akademischen Grades in Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04
    Für die hier allein umstrittene Frage, ob Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einen Anspruch auf Umdiplomierung gewährt, lässt sich daraus allerdings schon deshalb nichts herleiten, weil § 92 BVFG a.F. (bzw. § 10 BVFG n.F.) über das Recht zur Führung akademischer Grade keine Aussage trifft (s. Beschluss vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1983 - 9 S 376/82

    Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades unter der entsprechenden

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04
    Für die materielle Gleichwertigkeit kam es auf einen generellen Vergleich der Anforderungen an den Erwerb des ausländischen und des entsprechenden deutschen akademischen Grades an, insbesondere auf Inhalt und Dauer des Studiums und auf die in der Abschlussprüfung zu erbringenden Leistungen nach ihrer wissenschaftlichen Bedeutung sowie dem dafür erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. September 1983 - 9 S 376/82 - DVBl 1984, 273; HessVGH, Urteil vom 8. November 1990 - 6 UE 803/87 - KMK-HSchR/NF 21 A Nr. 3; BayVGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - 7 B 91.2793 - VGH n.F. 47, 34).
  • VGH Bayern, 12.01.1994 - 7 B 91.2793
    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04
    Für die materielle Gleichwertigkeit kam es auf einen generellen Vergleich der Anforderungen an den Erwerb des ausländischen und des entsprechenden deutschen akademischen Grades an, insbesondere auf Inhalt und Dauer des Studiums und auf die in der Abschlussprüfung zu erbringenden Leistungen nach ihrer wissenschaftlichen Bedeutung sowie dem dafür erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. September 1983 - 9 S 376/82 - DVBl 1984, 273; HessVGH, Urteil vom 8. November 1990 - 6 UE 803/87 - KMK-HSchR/NF 21 A Nr. 3; BayVGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - 7 B 91.2793 - VGH n.F. 47, 34).
  • BVerwG, 29.12.1993 - 6 B 49.93
    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04
    Dieses Recht war vielmehr früher, soweit es ausländische akademische Grade betraf, in § 2 des Reichsgesetzes über die Führung akademischer Grade - GFaG - geregelt, das in der Bundesrepublik Deutschland zunächst als Landesrecht fortgalt (Beschluss vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 6 B 49.93 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 15).
  • VG Potsdam, 18.05.2010 - 3 K 803/06

    Gleichwertigkeit eines in der DDR erworbenen Diploms mit einem solchen, das in

    Überdies ergäbe sich hieraus auch ein Widerspruch zu dem Recht auf Führung der Grade in der erworbenen Form gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 5 EV (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19/04 -, zitiert nach juris).

    Zwar trifft es zu, dass der Beklagte angesichts des mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgten Zwecks, systembedingte Wettbewerbsnachteile auszugleichen, seine Verpflichtung auf Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem abstrakten Ausspruch, dass der Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler mit einem Abschluss gleichwertig ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19/04 -, a. a. O. - nicht vollständig erfüllt hat.

    Die Kammer hat insoweit als notwendige Vorstufe die Gleichwertigkeit der entsprechenden Bildungsabschlüsse festzustellen (i. d. S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 10.12.1997, Az.: 6 C 10/97 sowie vom 23. November 2005, Az.: 6 C 19/04, a. a. O.).

    Dessen nachträgliche Zuerkennung dient lediglich der Abrundung und Vervollständigung der Gleichwertigkeitsfeststellung, während die Klägerin bereits über einen Hochschulgrad verfügt und die Gleichwertigkeitsfeststellung sich auf die formale und funktionale Einordnung dieser Abschlüsse beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 -6 C 19/04-,a. a. O.).

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 43.16

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; Ausgleich systembedingter Nachteile;

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist diese Regelung, die gemäß Art. 45 Abs. 2 EV als Bundesrecht fortgilt, unmittelbar als Anspruchsgrundlage für jeglichen Anspruch auf Nachdiplomierung heranzuziehen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, 24 und vom 23. November 2005 - 6 C 19.04 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 162 Rn. 13 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - 5 N 66.04

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Ingenieurtitels;

    Nur Vorschriften, die die Führung von akademischen Graden regeln, können Anspruchsgrundlage dafür sein, dass und ggf. in welcher Form der Inhaber eines ausländischen beruflichen Befähigungsnachweises einen akademischen Grad in der Bundesrepublik Deutschland führen darf; da § 92 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG a.F. - (bzw. § 10 BVFG n.F.) über das Recht zur Führung akademischer Grade keine Aussage trifft, gewährt diese Vorschrift auch keinen Anspruch auf Umdiplomierung (so auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 - 9 B 38.90 -, Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 8 S. 1 [3]; Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19.04 -, BeckRS 2006 Nr. 21479 RdNr. 21 = SächsVBl 2006, 69; vgl. noch VGH Kassel, Urteil vom 25. Juni 1991 - 11 UE 3814/88 -, BeckRS 2005 Nr. 23178 S. 3-5).

    Während sie zunächst noch davon ausging, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV könne Grundlage für einen Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung zur Führung eines bundesdeutschen Diplomgrades im Sinne einer Nachdiplomierung sein (Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, LKV 1998, 447 [450]), hat sie dies im Urteil vom 23. November 2005, a.a.O., RdNr. 13, 17, 18 richtiggestellt.

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 245.18

    Keine Gleichwertigkeit eines DDR-Ingenieurhochschulabschlusses mit

    Sie ist unter den folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraus setzungen anzunehmen, wobei an sie kein strenger, sondern ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 41 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19/04 - , juris Rn. 15 ff.):.
  • BVerwG, 08.02.2007 - 6 B 6.07

    Umfang des Darlegungserfordernisses des § 133 Abs. 3 S. 3

    Der beschließende Senat hat sich mit den Voraussetzungen der "Gleichwertigkeit" von Prüfungen, die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet abgelegt worden sind, mit in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen in den vom Oberverwaltungsgericht bereits angeführten Urteilen vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 und 6 C 10.97 - (letzteres BVerwGE 106, 24 = Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 4) befasst und im Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19.04 - (Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 162 = DVBl 2006, 709) das Problem der sog. Umdiplomierung von in der früheren DDR erlangten Diplomen behandelt.
  • VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04

    Erhebung von Studiengebühren wegen eines bereits abgeschlossenen Erststudiums;

    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 beruft, gibt dieses Urteil für ihre Argumentation, eine Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf dem Arbeitsmarkt sei nicht gegeben, schon deshalb nichts her, weil sich das von ihr genannte Urteil mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, den in der DDR erworbenen akademischen Grad Diplom-Ökonom" in einen vergleichbaren Diplomgrad, der in den alten Bundesländern verliehen wird, umzuwandeln (Umdiplomierung"), zumal darin ausdrücklich ausgeführt wird, dass die berufliche Chancengleichheit durch die umstrittene Umdiplomierung allenfalls am Rande berührt wird." vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19/04 - JURIS.
  • VG Berlin, 10.03.2020 - 3 K 508.19
    Mangels Niveaugleichheit und fachlicher Annäherung der absolvierten Ausbildungen ist auch nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) keine Gleichwertigkeit des von der Klägerin erworbenen Abschlusses mit dem einer Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin anzuerkennen (vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. September 2018 - VG 3 K 635.16 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N., insbesondere BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10/97 -, juris Rn. 41 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19/04 -, juris Rn. 15 ff.).
  • VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 635.16

    Anerkennung eines Bildungsabschlusses in der ehemaligen DDR als gleichwertig;

    Sie ist unter den folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten folgenden Voraussetzungen anzunehmen, wobei an sie kein strenger, sondern ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 41 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19/04 -, juris Rn. 15 ff.):.
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