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   BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97   

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BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97 (https://dejure.org/1997,1505)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 6 C 2.97 (https://dejure.org/1997,1505)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 6 C 2.97 (https://dejure.org/1997,1505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Demokratieprinzip - Organisatorisch-personelle Legitimation Demokratische und sachlich-inhaltliche Legitimation - Funktionale Selbstverwaltung - Selbstverwaltung - Funktional - Staatsgewalt - Daseinsvorsorge - Gemeinschaftsgut "Wasser"

  • Judicialis

    Emschergenossenschaftsgesetz (vom 7. Februar 1990 - GV NW S. 144); ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wasserverbandsrecht - Selbstverwaltungsrecht, Demokratische Legitimation der Kollegialorgane von Wasserverbänden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 64
  • NVwZ 2000, 433 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    2.2 Der Senat läßt sich bei seiner Entscheidung von einem Verständnis des Demokratieprinzips leiten, wie es vom Bundesverfassungsgericht inzwischen in einer Reihe von Entscheidungen entfaltet wurde (vgl. insb. BVerfGE 47, 253, 275 ff.; 52, 95, 130; 77, 1, 40 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 66 ff.).

    Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein; innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83, 60 m.w.N.; 93, 37, 66 f.; grundlegend Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts (HStR), Bd. I, 1987, § 22 Rn. 14).

    Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt; dies setzt voraus, daß die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 93, 37, 67).

    Die Vermittlung personeller demokratischer Legitimation setzt weiter voraus, daß die personell demokratisch legitimierten Mitglieder eines solchen Kreationsorgans bei ihrer Mitwirkung an der Bestellung eines Amtsträgers ihrerseits auch parlamentarisch verantwortlich handeln (s. BVerfGE 93, 37, 67 f,).

    2.3 Diese Kriterien demokratischer Legitimation hat das Bundesverfassungsgericht für die hierarchisch organisierte Bundes- und Landesverwaltung (Ministerialverwaltung) und für die Verwaltung in den von Verfassungs wegen (Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG) durch Besonderheiten gekennzeichneten kommunalen Gebietskörperschaften entwickelt (vgl. BVerfGE 83, 37, 53 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 67 ff.).

    Dies bedarf im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren Begründung (vgl. BVerfGE 93, 37, 67 ff.).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    2.2 Der Senat läßt sich bei seiner Entscheidung von einem Verständnis des Demokratieprinzips leiten, wie es vom Bundesverfassungsgericht inzwischen in einer Reihe von Entscheidungen entfaltet wurde (vgl. insb. BVerfGE 47, 253, 275 ff.; 52, 95, 130; 77, 1, 40 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 66 ff.).

    Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein; innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83, 60 m.w.N.; 93, 37, 66 f.; grundlegend Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts (HStR), Bd. I, 1987, § 22 Rn. 14).

    Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtsträger dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette, vgl. dazu BVerfGE 83, 60, 73).

    Solange und soweit derartige Rechte nicht ausgeübt werden, verbleibt es bei der Entscheidungsgewalt des Amtsträgers, selbst wenn dieser - wie in der Ministerialverwaltung als Regeltypus der staatlichen Verwaltung - weisungsgebunden ist (vgl. zum Ganzen BVerfGE 83, 60, 73 m.w.N.).

    2.3 Diese Kriterien demokratischer Legitimation hat das Bundesverfassungsgericht für die hierarchisch organisierte Bundes- und Landesverwaltung (Ministerialverwaltung) und für die Verwaltung in den von Verfassungs wegen (Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG) durch Besonderheiten gekennzeichneten kommunalen Gebietskörperschaften entwickelt (vgl. BVerfGE 83, 37, 53 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 67 ff.).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    Die Klägerinnen sind Mitglieder der Beklagten zu 1. Ihre Verfassungsbeschwerden, die unmittelbar gegen die Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung im Emschergenossenschaftsgesetz gerichtet waren, wurden durch Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 - 2 BvR 1736/90 - mangels Erschöpfung des Rechtsweges nicht zur Entscheidung angenommen.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 (- 2 BvR 1736/90 - in JURIS veröffentlicht) behandelt Fragen der Klagebefugnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage der vorliegenden Art nicht.

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    2.3 Diese Kriterien demokratischer Legitimation hat das Bundesverfassungsgericht für die hierarchisch organisierte Bundes- und Landesverwaltung (Ministerialverwaltung) und für die Verwaltung in den von Verfassungs wegen (Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG) durch Besonderheiten gekennzeichneten kommunalen Gebietskörperschaften entwickelt (vgl. BVerfGE 83, 37, 53 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 67 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.1995 - 25 A 3868/92

    Anfechtung der Wahl zur Genossenschaft; Wasserverband; Einführung einer direkten

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    BVerwG 6 C 2.97 OVG 25 A 3868/92.
  • BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68

    Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    Soweit die Beklagten zur Unterstützung ihrer Auffassung demgegenüber Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anführen, treffen diese die genannten Besonderheiten des vorliegenden Falles offenkundig nicht (vgl. BVerwGE 34, 69, 74; BVerwGE 59, 231, 238; BVerwGE 64, 115, 117; BVerwG NJW 1987, 337 ff.).
  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 53.79

    Steuerberaterkammer - Haushaltsmittel - Finanzierung - Fachzeitschrift

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    Soweit die Beklagten zur Unterstützung ihrer Auffassung demgegenüber Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anführen, treffen diese die genannten Besonderheiten des vorliegenden Falles offenkundig nicht (vgl. BVerwGE 34, 69, 74; BVerwGE 59, 231, 238; BVerwGE 64, 115, 117; BVerwG NJW 1987, 337 ff.).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    Soweit die Beklagten zur Unterstützung ihrer Auffassung demgegenüber Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anführen, treffen diese die genannten Besonderheiten des vorliegenden Falles offenkundig nicht (vgl. BVerwGE 34, 69, 74; BVerwGE 59, 231, 238; BVerwGE 64, 115, 117; BVerwG NJW 1987, 337 ff.).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    2.2 Der Senat läßt sich bei seiner Entscheidung von einem Verständnis des Demokratieprinzips leiten, wie es vom Bundesverfassungsgericht inzwischen in einer Reihe von Entscheidungen entfaltet wurde (vgl. insb. BVerfGE 47, 253, 275 ff.; 52, 95, 130; 77, 1, 40 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 66 ff.).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97
    2.2 Der Senat läßt sich bei seiner Entscheidung von einem Verständnis des Demokratieprinzips leiten, wie es vom Bundesverfassungsgericht inzwischen in einer Reihe von Entscheidungen entfaltet wurde (vgl. insb. BVerfGE 47, 253, 275 ff.; 52, 95, 130; 77, 1, 40 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 66 ff.).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 9.86

    Steuerberatung - Steuerberaterkammer - Tätigkeitsgrenzen

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 2.97 -.

    Mit Beschlüssen vom 17. Dezember 1997 (NVwZ 1999, S. 870; BVerwGE 106, 64) hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die §§ 6, 12, 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 6, 16 Abs. 1, 2 und 4, 17 Abs. 2, 18 Abs. 5 LippeVG sowie §§ 5, 11, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 6, 15 Abs. 1, 2 und 4, 16 Abs. 2, 17 Abs. 5 EmscherGG mit den Grundsätzen des in Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten, für die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben unverzichtbaren Erfordernisses der organisatorisch-personellen demokratischen Legitimation vereinbar seien, soweit die Organe Verbands- und Genossenschaftsversammlung, Verbands- und Genossenschaftsrat sowie Vorstand aus Amtswaltern bestehen, denen - insgesamt oder mehrheitlich - eine ununterbrochene, auf das Volk zurückzuführende Legitimation fehle.

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Im Rahmen der Anwendung dieses Rechtssatzes hat das BVerfG zahlreiche Einzelbestimmungen zum Aufsichtsinstrumentarium der von ihm überprüften Gesetze angeführt, aber gerade diejenigen Bestimmungen, die nach Auffassung des vorlegenden Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) "Ansätze einer Fachaufsicht" enthalten, nämlich § 33 Abs. 2 Emschergenossenschaftsgesetz (EmscherGG - hierzu BVerwGE 106, 64, 81) und § 34 Abs. 2 Lippeverbandsgesetz (LippeVG - hierzu BVerwG NVwZ 1999, 870, 875) nicht erwähnt (vgl BVerfGE 107, 59, 97 f - unter b; s auch BVerfGE 37, 1, 28: keine Beanstandung der Beschränkung der Aufsicht auf eine Rechtsaufsicht im Zusammenhang mit dem Stabilisierungsfonds für Wein).
  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Die Gewährleistung der staatlichen Einflussnahme bei der Privatisierung

    Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 m. w. N).

    Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 ).

    Erfaßt werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 ).

  • StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01

    Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der

    Das demokratische Prinzip der Landesverfassung verlangt, daß die Befugnis zur Ausübung öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar auf die Wahl durch das Volk zurückgeht und daß, zusätzlich zu dieser personellen Legitimation, die sachlich-inhaltliche Legitimation in Gestalt der Bindung der hoheitlich handelnden Amtsträger an den Willen und die Weisungen einer parlamentarisch verantwortlichen Regierung stattfindet (BVerfGE 83, 60 [73]; 93, 37 [66 ff.]; BVerwGE 106, 64 [74]; BerlVerfGH NVwZ 2000, S. 794).
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97

    Verfassungswidrige Organisation von Wasserverbänden in NRW?

    Anders als in dem gleichzeitig vorgelegten Fall zur Emschergenossenschaft (BVerwG 6 C 2.97) sieht der Senat die Delegierten der Verbandsversammlung des Lippeverbandes zwar als mehrheitlich demokratisch-personell legitimiert an.
  • BVerfG, 08.03.2002 - 1 BvR 1974/96

    Satzungsautonomie ermächtigt nicht zum Erlass einer Anschlusssatzung unter

    Schließlich ist die Selbstverwaltung darauf angelegt, eine gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft durch Beteiligungsrechte zu kompensieren (vgl. BVerwGE 106, 64 ; BVerwG, NVwZ 1999, S. 870 ).
  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

    Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der

    Gleichwohl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Verfahrens, wenn anzunehmen ist, dass sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten wiederholen kann, so dass sich ihnen die streitige Rechtsfrage erneut in gleicher Weise stellen kann (vgl. BVerwG, ZBR 1990, 183, 184; Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - 6 C 2/97, juris Rn. 38 [insoweit in BVerwGE 106, 64, 70 nicht vollständig abgedruckt] und vom 23. September 2004 - 6 P 2/04, ZfPR 2004, 297, 298; BVerwGE 140, 134 Rn. 11; anders BAGE 67, 316, 319; Beschluss vom9. September 2015 - 7 ABR 47/13, juris Rn. 12 f. mwN speziell für die Wahl von Personalvertretungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 6 CN 5.00

    Aufgabenübertragung; Auftragsverwaltung; Förderverband; Niederschrift;

    Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - etwa im Hinblick auf die Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 1.97 und 2.97 - (NVwZ 1999, 870 bzw. BVerwGE 106, 64) - in Frage zu stellen.
  • VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063

    Gewerberecht: Beteiligung einer IHK an einer Fluplatz-GmbH

    Der geringe Umfang solcher Aktivitäten kann sich allenfalls insofern auswirken, dass etwaige verfassungsrechtliche Bedenken nicht durchgreifen (vgl. BVerwGE 106, 64/76) und dem einfachen Gesetzgeber insofern ein Gestaltungsspielraum verbleibt.
  • BVerwG, 31.07.2001 - 6 B 42.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Zuordnung eines wissenschaftlichen

    Diese ist durch die vor Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerechtfertigte Ordnungsentscheidung des Gesetzgebers demokratisch legitimiert (vgl. BVerfGE 35, 79, 116 ff., 125, 128; ferner abw. M. S. 148 ff.; allgemein zur demokratischen Legitimation der "funktionalen" Selbstverwaltung BVerfGE 33, 125, 157 ff. sowie zu deren Grenzen BVerwGE 106, 64, 76 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 8 ME 125/20

    Ärztekammer; Befangenheit; Befangenheit; Befangenheitsantrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2002 - 20 B 1805/02

    Übernahme von Abwasseranlagen durch einen Abwasserverband; Pflicht einer Gemeinde

  • VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 204.14

    Ansprüche auf Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im

  • VG Arnsberg, 09.08.2002 - 13 K 1505/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Beitragsbescheids einer

  • VG Arnsberg, 21.08.2009 - 13 K 98/09

    Zusätzlicher Mitgliedsbeitrag für Zweig- oder Zweitpraxen ist unzulässig

  • VG Arnsberg, 21.08.2009 - 13 K 96/09

    Approbation und Berufsausübung als Zahnarzt im Wohnort als Indiz der

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