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   BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02   

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BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02 (https://dejure.org/2003,510)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 (https://dejure.org/2003,510)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 6 C 20.02 (https://dejure.org/2003,510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f; TKG § 33 Abs. 1 und Abs. 2; VwVfG § 37 Abs. 1
    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; Bestimmtheit der Verpflichtung; Voraussetzungen des Zugangsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG; "wesentliche" Leistung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; "wesentliche" Leistung; Berufsausübungsfreiheit; Bestimmtheit der Verpflichtung; Eigentumsfreiheit; Telekommunikation; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; Voraussetzungen des ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der inhaltlichen Bestimmtheit; Hinreichende Konkretheit von Inhalt und Grenzen einer Verpflichtung; Gebotenheit der Festlegung von Mindestbedingungen und Maximalbedingungen; Aufforderung zum Abstellen des beanstandeten Verhaltens; Verpflichtung zur ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 87 f; ; TKG § 33 Abs. 1; ; TKG § 33 Abs. 2; ; VwVfG § 37 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugangsanspruch des Wettbewerbers zum Zwecke des Wiederverkaufs; "Resale" von Teilnehmeranschlüssen sowie Orts- und Cityverbindungen - Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Überlassung von Leistungen an Wettbewerber ("Reseller")

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Überlassung von Leistungen an Wettbewerber ("Reseller")

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Telekom hat Wettbewerbern den Zugang zu wesentlichen Leistungen zu ermöglichen

  • heise.de (Pressebericht, 04.12.2003)

    Telekom muss ihr Ortsnetz Wettbewerbern öffnen [Update]

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reseller-Pflicht im Ortsnetz für Telekom

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reseller-Pflicht im Ortsnetz für Telekom

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 282
  • NJW 2004, 2398 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 878
  • MMR 2004, 347
  • K&R 2004, 296
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Die Klagen gegen den am 11. Mai 2001 ergangenen Auflagenbescheid im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens dieses Bescheids (vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 ), zuletzt geändert am 31. Januar 2001 (BGBl I S. 170), und gegen den Beanstandungsbescheid im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG vom 30. März 2001 sind zulässig.

    Durch den Erlass des Auflagenbescheids hat sich der Beanstandungsbescheid nicht erledigt, und eine Erledigung der Bescheide ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin der Beigeladenen nach dem Ergehen der Bescheide ein unter dem Vorhalt des Ausgangs dieses Rechtsstreits stehendes Vertragsangebot unterbreitet hat (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 162 f.).

    Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 164).

    Es genügt vielmehr, wenn das Angebot der Nachfrage entsprechend qualifiziert wird und wenn des weiteren Inhalt und Grenzen der Verpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt werden (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 164).

    Der sachlich relevante Markt wird bestimmt durch sämtliche Produkte oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaft, Preislage und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 171).

    Da § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG "Wettbewerber auf diesem Markt" begünstigt, weist die grammatikalische Fassung der Bestimmung in die Richtung, dass für die Marktbeherrschung auf den Endkundenmarkt abzustellen ist, den das verpflichtete Unternehmen bedient und auf dem der Wettbewerber mit Hilfe der von ihm nachgefragten Leistungen tätig zu werden beabsichtigt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 172).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O, 172 f.) erwogen, ob es eine schutzzweckbezogene Auslegung des § 33 TKG nahe legt, auch oder gar allein den entsprechenden Vorleistungsmarkt als sachlich relevant anzusehen.

    Ausgeschlossen ist jedoch, allein auf den Vorleistungsmarkt abzustellen, wie es der Senat noch in seinem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O., 173) erwogen hat.

    Von einer marktbeherrschenden Stellung ist auszugehen, wenn ein Unternehmen auf dem relevanten Markt einen vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierten, überragenden Verhaltensspielraum besitzt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 173 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180 f.) muss es sich bei diesen Leistungen nicht um "Telekommunikationsdienstleistungen" handeln.

    Soweit dem Urteil des Senats vom 25. April 2001 (a.a.O.) entnommen werden kann, dass ein im Rahmen von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG möglicherweise auch bedeutsamer Vorleistungsmarkt Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 18 TKG betreffen muss, hält der Senat daran nicht fest.

    Demgegenüber war im Bereich des ehemaligen Staatsmonopols Wettbewerb erst herzustellen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine nachgefragte Leistung nicht schon dann stets die Qualität einer wesentlichen Leistung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG verliert, wenn dem Wettbewerber realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen, die es ihm erlauben, Endkunden auf dem nachgelagerten Markt mit Telekommunikationsdienstleistungen zu versorgen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 181 f.).

    Auf die dem Gesetz allgemein zugrunde liegende Grundsätze könnte allenfalls dann zugegriffen werden, wenn anders die Auslegung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führen würde (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180).

    Insbesondere ergibt sich eine sachliche Rechtfertigung nicht aus einer Abwägung der Interessen der Klägerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Ziele des Telekommunikationsgesetzes, nämlich der Herstellung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 186).

    Ergänzend kommt es darauf an, dass der Marktbeherrscher ein Marktergebnis durchsetzen will, welches er bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht erreichen könnte (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 189).

    Daraus folgt auch, dass die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, den Adressaten zum Abschluss bestimmter ökonomisch relevanter Verträge zu bewegen, als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit anzusehen ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 189 f. m.w.N.).

    Bei § 33 TKG handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung der Berufsausübung (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191).

    Die Verfassung postuliert mithin das Ziel der Privatwirtschaftlichkeit im Bereich der Telekommunikation (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191; Urteil vom 16. Juli 2003 - BVerwG 6 C 19.02 - Umdruck S. 7).

    Die Klägerin wird vor übermäßigen Belastungen auch dadurch geschützt, dass sie den Zugang zu ihren Leistungen aus sachlich gerechtfertigen Gründen beschränken oder verweigern kann (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 192).

    Zu diesen Pflichten gehört auch die Gewährung des Zugangs zu wesentlichen Leistungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 192 f.).

    Der Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen § 33 Abs. 1 TKG stellt sich mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes jedoch als so gravierend dar, dass er entsprechend den Grundsätzen zu den intendierten Entscheidungen von der Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig mit einer Maßnahme nach § 33 Abs. 2 TKG zu beantworten ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 193).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Eine Regelung ist geeignet, wenn mit ihr der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 - BVerfGE 30, 292 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2000 - 13 A 180/99

    Bereitstellung eines entbündelten Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen (TAL)

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    (b) "Wesentlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG sind solche Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters, ohne die die Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für welche die Leistungen von dem Wettbewerber nachgefragt werden, von diesem objektiv nicht erbracht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 13 A 180/99 - CR 2000, 369 ; Holznagel/Koenig, Der Begriff der wesentlichen Leistung nach § 33 TKG, 2001, S. 65; Orthwein, a.a.O., S. 233; Manssen in: derselbe (Hrsg.), Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 33 Rn. 7; Neitzel, CR 2002, 740; Tschentscher/Neumann, BB 1997, 2437 ; Holzhäuser, MMR 2000, 466 ; a.A. Glahs in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2002, § 33 Rn. 35).
  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Dem Gesetzgeber steht bei der Auswahl und technischen Gestaltung wirtschaftsordnender und -lenkender Maßnahmen ein weiter Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 - u.a., BVerfGE 39, 211 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01

    Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Anbieter mit

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Es kann dahinstehen, ob der Zugangsanspruch nach § 33 Abs. 1 TKG wegen des in Satz 1 verwendeten Begriffs der "anderen Telekommunikationsdienstleistungen" oder auch nur mit Blick auf seinen Sinn und Zweck außerdem voraussetzt, dass der nachfragende Wettbewerber die Leistungen des marktbeherrschenden Unternehmens nicht lediglich unter Nutzung eines Großkundenrabatts im eigenen Namen zu geringeren Preisen an seine Endkunden weiterzureichen beabsichtigt, sondern die Schaffung eines "Mehrwerts" durch Umgestaltung der in Anspruch genommenen Vorleistungsprodukte zu inhaltlich anderen Dienstleistungsangeboten plant (vgl. OVG NW, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 13 B 1156/01 - CR 2002, 29 = TMR 2002, 50).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Eingriffe der Berufsausübungsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern, und Eingriffszweck sowie Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372 ; Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96, 1081/97 - BVerfGE 99, 202 ).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Es kann deshalb dahinstehen, ob der Gesetzgeber angenommen hat, bei der Missbrauchsaufsicht des § 33 TKG handele es sich um eine spezielle Ausformung der im amerikanischen Kartellrecht entwickelten so genannten Essential-Facilities-Doctrine, an die sich der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 82 EGV der Sache nach anlehnt (vgl. Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97 - EuGHE I 1998, 7791).
  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

    Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Die Verfassung postuliert mithin das Ziel der Privatwirtschaftlichkeit im Bereich der Telekommunikation (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191; Urteil vom 16. Juli 2003 - BVerwG 6 C 19.02 - Umdruck S. 7).
  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

    Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Ein Eingriff in den von Art. 14 Abs. 1 GG möglicherweise geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt nicht in Betracht, weil die streitige Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Angebots kein Eingriff in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Gewerbebetriebs darstellt (vgl. Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 C 17.02 - Umdruck S. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Eingriffe der Berufsausübungsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern, und Eingriffszweck sowie Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372 ; Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96, 1081/97 - BVerfGE 99, 202 ).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36.89

    Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

  • BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01

    Zur Öffnung des Fährhafens Puttgarden für Konkurrenz auf der "Vogelfluglinie"

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ).
  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ).
  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwGE 114, 160, 164; 119, 282, 284).

    Im Einzelnen sind die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes aus dem Regelungsgehalt der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Maßnahme und dem mit ihr verfolgten Sinn und Zweck herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84, 92 - Fährhafen Puttgarden I; BVerwGE 119, 282, 284).

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