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   BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98   

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BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98 (https://dejure.org/1999,715)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 (https://dejure.org/1999,715)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 (https://dejure.org/1999,715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren - Durchführung und Reichweite - Grundsatz der Chancengleichheit - Prüfungsverfahren bei Neubewertung - Beibehaltung des Prüfungsergebnisses trotz Rücknahme eines Korrekturmangels - Nachteilige Einzelbewertung - Neue nachteilige ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren bei Neubewertung der Prüfungsleistung; Beibehaltung des Prüfungsergebnisses trotz Rücknahme eines Korrekturmangels; neue nachteilige Einzelbewertung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neubewertung von Prüfungsleistungen - Chancengleichheit - Änderung des Bewertungssystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 211
  • NJW 2000, 1055
  • NVwZ 2000, 915 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1594
  • DÖV 2000, 78
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98
    Das bedeutet insbesondere, daß ein Prüfer bei einer aufgrund eines erkannten Bewertungsfehlers erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 272, 279).

    Wird die Note in einem solchen Fall dennoch verschlechtert, kann dies nur auf einer Änderung des Bewertungssystems beruhen, was aber aus den genannten Gründen nicht zulässig ist (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 279, 280).

    Vielmehr ist es Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, daß und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278).

    cc) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturfehlers darf ferner auch nicht darauf beruhen, daß die Prüfer im Rahmen der Neubewertung "beliebige Gründe" nachschieben (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 6 B 88.95

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98
    Er darf mit anderen Worten bei der Neubewertung das der ursprünglichen Bewertung der Prüfungsarbeiten aller Prüflinge zugrunde gelegte Bewertungssystem, soweit es rechtmäßig ist, nicht verändern (Beschluß vom 11. Juni 1996 - BVerwG 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 141, 142).

    In diesem Sinne hat es der Senat auch schon bisher nicht als Änderung des Bewertungssystems angesehen, daß die Prüfer beispielsweise ihre Kritik an Teilen einer Hausarbeit nicht mehr als den Vorwurf eines Relationsfehlers aufrechterhalten, sondern nunmehr als den der Unübersichtlichkeit und Unzweckmäßigkeit des Aufbaus modifiziert haben (Beschluß vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 143).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98
    Eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Kontrollverfahrens, der darin besteht, schon im Verwaltungsverfahren einen effektiven Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen (BVerfGE 84, 34, 45/46; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, S. 261).

    So wäre es beispielsweise mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozeß anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfGE 84, 34, 52).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98
    Eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Kontrollverfahrens, der darin besteht, schon im Verwaltungsverfahren einen effektiven Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen (BVerfGE 84, 34, 45/46; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, S. 261).
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98
    Denn die Rüge des Beklagten, diese Feststellung des Berufungsgerichts gehe fehl, richtet sich der Sache nach gegen die Beurteilung einer Fachfrage des Prüfungsrechts (zum Begriff der Fachfrage: Beschluß vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - DVBl 1998, 407).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.1997 - 22 A 3025/94
    Auszug aus BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98
    BVerwG 6 C 20.98 OVG 22 A 3025/94.
  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98
    Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, alle Prüflinge gleich zu behandeln, was sich nicht zuletzt in einer gleichmäßigen Benotung niederschlägt (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, S. 280, 281).
  • BVerwG, 14.12.2023 - 6 B 12.23

    Richtige Klageart gegen prüfungsrechtliche Entscheidungen; Überdenkensverfahren,

    Die Beschwerde entnimmt des Weiteren den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314) und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - (BVerwGE 109, 211) den Rechtssatz, dass eine Notenänderung im Überdenkensverfahren bei im Wesentlichen gleichbleibender Prüferkritik und nicht gegebenen sachlichen Änderungen nur auf einer unzulässigen Veränderung des Bezugssystems beruhen könne.

    Der Prüfer darf zwar keine vom Vergleichsrahmen unabhängige Bewertung vornehmen und seine prüfungsspezifischen Bewertungskriterien nicht ändern (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 ).

    Schließlich sucht die Beschwerde eine zur Revisionszulassung führende Divergenz durch den Hinweis darzutun, dass es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - (BVerfGE 84, 34) und denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - (BVerwGE 109, 211) mit dem Grundsatz der Prüfungsgerechtigkeit unvereinbar sei, wenn einzelne Prüflinge die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten.

  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

    Der Senat ist an die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Bewertungsbegründungen von Erst- und Zweitprüfer keine auf eine Unbestimmtheit der Frage 1 c) hindeutenden Verständnisunterschiede offenbaren würden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275 f., vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 309, vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 28 und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsumfang: andere

    Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen, sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216; Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -, vom 06.07.2015, juris Rn. 30 und vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris Rn. 16).

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt und die auch das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen zu Grunde gelegt hat, ist es den Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 28.04.2000 - 6 B 6.00 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 04.02.2013 - 9 S 346/13 - Senatsurteil vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris Rn. 35).

    Dabei darf die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses weder auf einer Änderung des Bewertungssystems noch auf dem Nachschieben beliebiger Gründe beruhen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.).

    Ferner liegt eine Änderung des Bewertungssystems nicht schon ohne weiteres in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers oder einer anderweitigen an die Stelle der fehlerhaften Korrektur tretenden nachteiligen Einzelwertung (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.).

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