Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.12.2005

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05   

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BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2006,848)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2006 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2006,848)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2006,848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4; PartG 1994 § ... 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47, 48, 49a
    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle; Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes; Annahme einer Spende als Zuwendung für Parteizwecke; Erforderlichkeit der Feststellung der Person des Spenders ; Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende ...

  • Judicialis

    GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. ... 21 Abs. 1 Satz 4; ; PartG 1994 § 18 Abs. 1; ; PartG 1994 § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; PartG 1994 § 19 Abs. 4 Satz 3; ; PartG 1994 § 23 Abs. 4 Satz 3; ; PartG 1994 § 23a Abs. 1; ; PartG 1994 § 23a Abs. 2; ; PartG 1994 § 25 Abs. 1 Satz 1; ; PartG 1994 § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; ; PartG 2002 § 31a; ; PartG 2002 § 31c; ; VwVfG § 47; ; VwVfG § 48; ; VwVfG § 49a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, ...

  • rechtsportal.de

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Spendensanktion" gegen SPD bestätigt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 26.7.2006)

    SPD muss 767.000 Euro zurückzahlen // Konsequenz aus Wuppertaler Spendenaffäre bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 254
  • NVwZ 2007, 210
  • DVBl 2007, 199 (Ls.)
  • DÖV 2007, 484
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    (1) Diese Vorschriften, die die materielle Rechtslage in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Spendenannahme und der staatlichen Parteienfinanzierung in den Jahren 1999 und 2000 betreffen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - (BVerfGE 111, 54 = juris Rn. 195, 206) ausgeführt hat.

    Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute, deren Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung durch Spenden das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 = juris Rn. 168).

    Sollte diese Annahme zutreffen, wäre abweichend von den vorangegangenen Ausführungen die Rechtsfolge des § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 (Verlust des Finanzierungsanspruchs, soweit er auf den Zuwendungen an die Partei beruht), wenn nicht sogar diejenige des § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 (Verlust des gesamten Anspruchs), eingetreten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 208).

    § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 und § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 betreffen solche Fehler des Rechenschaftsberichtes, die so wesentlich sind, dass sie den Rechenschaftsbericht als Ganzes entwerten (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 94 ff., 102 bzw. Rn. 186 ff., 206).

    § 23a PartG 1994 würde im Fall eines wegen rechtswidrig angenommener Spenden wesentlich unrichtigen Rechenschaftsberichtes von § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 "konsumiert" (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 207; Heinig/Streit, JURA 2000, 393 ; Masing, NJW 2001, 2353 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Außerdem soll die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhalten, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Partei steht (zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 - BVerfGE 85, 264 ).

    Diesem Ziel dient § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002), indem er die Parteien dazu anhält, sich bereits bei der Annahme einer Spende, die einen bestimmten Bagatellbetrag übersteigt, über die Person des Spenders Gewissheit zu verschaffen, und ihnen die Annahme der Spende versagt, wenn diese Gewissheit nicht zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 323).

    Die Spende darf mithin von der Partei nur dann entgegengenommen werden, "wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist" (BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 323 f.); dagegen ist ihr - von Kleinspenden abgesehen - die Annahme von anonymen Spenden verboten.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 79.82

    Ernährungswirtschaft, Denaturierungsprämie

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Diese Grundsätze gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum staatlichen Subventionsrecht allgemein in den Fällen der rechtswidrigen Bewilligung von Subventionen (vgl. etwa Urteile vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 52 S. 84 und vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384); im Parteiengesetz 1994 findet sich keine abweichende Bestimmung.

    Bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen ist regelmäßig anzunehmen, dass die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsaktes erklärt hat, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.O. S. 89).

  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 ).

    Dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 3).

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 m.w.N. und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 = Buchholz 451.31 Wirtschaftsprüfer Nr. 5).
  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von der erwähnten Regel auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6 und vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 S. 7).
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von der erwähnten Regel auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6 und vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 S. 7).
  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Diese Grundsätze gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum staatlichen Subventionsrecht allgemein in den Fällen der rechtswidrigen Bewilligung von Subventionen (vgl. etwa Urteile vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 52 S. 84 und vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384); im Parteiengesetz 1994 findet sich keine abweichende Bestimmung.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 m.w.N. und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 = Buchholz 451.31 Wirtschaftsprüfer Nr. 5).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Auch wenn angenommen wird, dass die Feststellung des konkreten Inhaltes eines Verwaltungsaktes als Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 41 f.; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1991, 574 ; Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - m.w.N.), ist dem Revisionsgericht eine eigene Auslegung jedenfalls dann möglich, wenn das Tatsachengericht in seiner Entscheidung nichts Näheres ausgeführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat (Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 11 = DVBl 1982, 960; vgl. auch Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 = Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 1 S. 9; vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 = NVwZ 1985, 181).
  • BVerwG, 24.01.1991 - 8 B 164.90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Rechtsfragen - Hinweispflicht des Gerichts -

  • BVerwG, 23.11.2004 - 2 C 28.03

    Ausgleichszulage; - bei Verringerung der Dienstbezüge; Verringerung der

  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BVerwG, 23.05.1984 - 2 C 41.81

    Nachzahlungforderung aus dem Ruhegehalt eines Beamten - Begrenzung des zeitlichen

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11

    Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig

    Hier folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls. 1 u. Rdnr. 80 ff, vgl. auch BGHSt 56, 203, Rdnr. 57), dass staatliche Reaktionen in Form von Sanktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen, zu stützen sind.

    Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83).

    Unterblieb - wie hier - eine solche Kürzung, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die rechtswidrige Annahme der Spende zunächst nicht bekannt war, so ist die Bewilligung dieser Mittel für das laufende Jahr in Höhe des Kürzungsbetrages rechtswidrig (vgl. BVerwGE 126, 254 (274)).

    Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (BVerwGE 126, 254 (269)).

    Objektiv setzt die Annahme i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 voraus, dass die Spende in den Verfügungsbereich an einen für die Parteifinanzen Verantwortlichen und Zeichnungsberechtigten gelangt ist (vgl. BVerwGE 126, 254 (269) Rdnr. 88).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (269) Rdnr. 89 ff.) ist geklärt, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) dahingehend zu verstehen ist, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfragen herstellbar sein muss.

    Auf Grundlage der festgestellten Abläufe ist der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass unter Anknüpfung und Fortentwicklung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254) und unter Berücksichtigung der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Ipsen, PartG, § 25 Rdnr. 24; Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 99; Morlok in BT-Drs. 14/6711 S. 68 f.; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 [659]) die Klägerin die Barspende unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 begründete Verbot erlangt hat, weil für die Partei im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar war.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 100; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 (659)) ist geklärt, dass sich die Frage der Feststellbarkeit der Identität des Spenders i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 im rechtlichen Sinne nach der Kenntnis der Partei bestimmt.

    Maßgeblich muss auf die Kenntnis der Person abgestellt werden, die aufgrund des Organisationsrechts der Partei oder infolge parteiinterner Bestellung, gegebenenfalls auch nur für bestimmte Anlässe, wie etwa eine Wahlvorbereitung, befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92).

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92), ist zwar im Regelfall davon auszugehen, dass das, was der Person, die befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, bei Annahme bekannt ist, sich auch die Partei zurechnen lassen muss.

    Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung ohne erkennbare Ausnahme von einer Wissenszurechnung von der Person, die die Spende annahm an die Partei ausgegangen ist, erklärt sich damit, dass die dort entschiedene Sachverhaltskonstellation (vgl. näher BVerwGE 126, 254 (255 ff.)) keinen Anlass für die Herleitung von Ausnahmen für die Wissenszurechnung gegeben hat.

    § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 soll damit gewährleisten, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt (BVerwGE 126, 254 (270) Rd. 90).

    Dies beruht auf der Erwägung, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen (vgl. BVerwGE 126, 254 (270) Rdnr. 90).

    Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute (vgl. BVerwGE 126, 254 (270) Rd. 91).

    Wie gezeigt (S. ) kommt es für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellbarkeit des Spenders auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Annahme der Spende an (BVerwGE 126, 254 (271), Rdnr. 91) und nicht darauf, dass irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt die Parteivorstände im Rahmen einer Auskunftsklage auf dem Zivilrechtsweg von der Person des Spenders Kenntnis erhalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (277)) ist es für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung unerheblich, ob die Klägerin die gewährte Finanzierung für rechtmäßig halten durfte, weil sie von der Rechtmäßigkeit der angenommenen Spenden ausgegangen ist.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.) ist nämlich geklärt, dass staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangen Fassung zu stützen sind (vgl. näher S. ).

    Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83).

    Die mit Bescheid vom 2. Juli 2009 erfolgte Rücknahmen der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel stellt aber keine Reaktion auf eine erneute Prüfung von Rechenschaftsberichten der Klägerin der Jahre 1996 bis 1998 dar, sondern ist Folge des unmittelbar kraft Gesetzes (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 98) nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 eingetretenen Verlustes des Anspruches auf staatliche Mittel.

    Auch hier führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.), wonach staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangenen Fassungen zu stützen sind, grundsätzlich dazu, dass die staatlichen Reaktionen für die unter Geltung des alten Rechts erfolgten Rechtsverstöße bei den Spendenfällen in den Jahren 1996 bis 1998 auf das Parteiengesetz 1994 zu stützen sind.

    Dies hat zu einer überhöhten Gewährung staatlicher Mittel geführt (vgl. dazu BVerwGE 126, 254 Rdnr. 104).

    Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist der zwingende Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 und der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 114; Morlock, NJW 2000, 761 (768), VG Berlin, Urteil vom 29. September 2005 - 2 A 84.94 - veröffentlicht in Juris).

    Nach der nach Ansicht des Senates überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (277), Rdnr. 105) ist das der Behörde in § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin eingeschränkt, dass dem Präsidenten des Bundestages keine andere Entscheidung als die Rücknahme verbleibt.

    Die von der Kläger angeführte Regelung des § 23b Abs. 2 PartG 2002 über Sanktionsfreiheit nach Selbstanzeige ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteigesetzes), weshalb sie auf die staatliche Reaktionen auf die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Spendenfälle der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.).

    Die spezielle Rechtsgrundlage der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingefügten (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes) Regelung des § 31 c Abs. 1 PartG 2002 i.V.m. § 31a Abs. 3 PartG 2002 ist hier nicht anwendbar, weil die erfolgten Festsetzungen über die Rückerstattung staatlicher Mittel eine staatliche Reaktion auf die in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 abgeschlossen Bar- und Sachspendenfälle sind, die auf das Parteiengesetz in der vorangegangenen Fassung gestützt werden muss (vgl. BVerwGE 126, 254 Ls. 1).

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20/05, BVerwGE 126, 254 Rn. 78; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 43 Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 02.03.2017 - 10 ME 4/17

    Wildtierverbot für Zirkusveranstaltungen auf kommunalen Flächen ist unzulässig

    Für die Auslegung der Gastspielerlaubnis als Verwaltungsakt kommt es auf ihren objektiven Erklärungsgehalt an, d.h. wie sie von der Antragstellerin als Empfängerin unter Berücksichtigung aller bekannten oder erkennbaren Umstände zu verstehen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2006 - 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254 ff.; juris, Rn. 78).
  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 16.17

    Analogie; Aufstellungsort; Bistrobereich; Geeignetheitsbestätigung;

    Als Akt der Rechtserkenntnis ist die Umdeutung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 101).

    Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NW besteht kein Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils, weil der Kläger die Geeignetheitsbestätigung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung zumindest unvollständig waren (zur Berücksichtigung im Rahmen einer Umdeutung vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 104).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    aa) Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 35 - Tagesschau-App, mwN; GRUR 2016, 702 Rn. 25 - Eligard; BVerwGE 126, 254 Rn. 78).

    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 35 - Tagesschau-App; GRUR 2016, 702 Rn. 25 - Eligard; BVerwGE 126, 254 Rn. 78).

  • BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot;

    Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellung der Identität des Spenders kommt es dann nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 ).

    Sie ist jedoch für die bis zum Ende des Jahres 2002 erlangten Spenden nicht maßgeblich (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 83).

    Unterblieb - wie hier - eine solche Kürzung, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die rechtswidrige Annahme der Spende im Vorjahr nicht bekannt war, so war die Bewilligung der Mittel für das laufende Jahr in Höhe des Kürzungsbetrages rechtswidrig (Urteil vom 26. Juli 2006 a.a.O. Rn. 98).

    Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 deshalb entscheidende Frage der Feststellbarkeit des Spenders kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an (Urteil vom 26. Juli 2006 a.a.O. Rn. 92 f.).

    Die zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spenden befugten Parteimitglieder dürfen eine Spende nur dann nicht annehmen, wenn sie dasjenige, was ihnen nicht bekannt ist, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Annahme der Spende nicht noch ermitteln können (Urteil des Senats vom 26. Juli 2006 a.a.O. Rn. 92).

    Das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen, ist deshalb zwar notwendig, um die Pflicht zur Rechenschaftslegung nicht umgehen zu können (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 114); seine Funktion erschöpft sich aber nicht in der Sicherung der zukünftigen Rechenschaftslegung, sondern soll darüber hinaus zum Schutz der innerparteilichen Demokratie sachfremde Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei abwehren, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 91).

    Wie der Senat im Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - (BVerwGE 126, 254 Rn. 83) ausgeführt hat, ist das "Sanktionensystem" durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes grundlegend umgestaltet worden.

    Diesem zwingenden Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 muss grundsätzlich auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung Rechnung getragen werden (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 105).

    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von der erwähnten Regel auszugehen (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 81 m.w.N.).

  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05

    Verwaltungsgericht weist Klagen der SPD gegen Sanktionen wegen nicht

    Sie vertieft ihr vorprozessuales Vorbringen unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Juris).

    Vielmehr haben staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf der Grundlage des Parteiengesetzes in der vorangegangenen Fassung zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Juris, Leitsatz 1).

    Davon sind die in § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 aufgelisteten und näher beschriebenen Spenden ausgenommen; diese Norm ist verfassungsgemäß (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 87 Juris).

    Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 90 Juris).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Juni 2006 ausführlich wie folgt begründet (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 91- 94 Juris):.

    Diese Rechtsverstöße sind ihr auch zuzurechnen; sollte sie bzw. die jeweils handelnden Untergliederungen tatsächlich irrig in gutem Glauben gehandelt haben, so war dieser Irrtum jedenfalls vermeidbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 97 Juris).

    Für die Frage, wer diese Prüfung innerhalb der Partei, die nicht selbst handlungs- und wissensfähig ist und zivilrechtlich als (nichtrechtsfähiger) Verein organisiert ist, vorzunehmen hat, muss auch insoweit abgestellt werden auf die Personen, die auf Grund des Organisationsrechts der Partei oder infolge ihrer parteiinternen Bestellung befugt sind, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 94 Juris; Morlok, NJW 2000, 761 [S. 765]).

    Dem muss auf der anderen Seite dadurch Rechnung getragen werden, dass das "Wissen" der für die Untergliederungen handelnden Personen der Gesamtpartei zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 94 Juris).

    Der Bescheid des Deutschen Bundestages ist in diesem Sinne umzudeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 99 ff. Juris).

    Das dem Bundestag eröffnete Ermessen ist dahingehend eingeschränkt, dass keine andere Möglichkeit als die Rücknahme bleibt; der Verstoß gegen Spendenannahmeverbote führt zu einem zwingenden Verlust des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 107 Juris).

    Denn von der Geltendmachung dieses Zinsanspruchs kann nach § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG abgesehen werden und zwar auch dann, wenn der dort angeführte Fall nicht vorliegt (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 109 Juris ).

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Es ist deshalb anerkannt, dass die Rücknahme auch konkludent erfolgen kann, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 ).
  • BVerwG, 09.12.2015 - 9 C 28.14

    Erschließungsbeitrag; Erschließung; Artzuschlag; grundstücksbezogener

    Die sich daraus für das Revisionsgericht grundsätzlich ergebende Bindung tritt jedoch u.a. dann nicht ein, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nichts Näheres ausgeführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1982 - 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 11 S. 11, vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 79; Beschluss vom 6. April 2004 - 4 B 2.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 2 VwGO Nr. 12 S. 4).

    Maßgebend ist gemäß § 133 BGB vielmehr der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 100.83 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 4 S. 5 und vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 78).

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Anerkennung als

    Das Schreiben vom 2.10.2007 auszulegen, steht in der Kompetenz des Senats (unstreitig, vgl zur Auslegung von Verwaltungsakten zB BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 11 RdNr 20 mwN und BVerwGE 142, 179 RdNr 24; vgl auch BVerwGE 126, 149 RdNr 52; 126, 254 RdNr 79) .
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 29/14

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19

    Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26.19

    Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Kenntnisnahme des vollständigen Inhalts

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 292/08

    Kosten einer archäologischen Dokumentation aus Anlass von Ausgrabungen im Bereich

  • VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09

    FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten

  • VG Berlin, 15.08.2019 - 2 K 213.18

    Kein neues Verfahren wegen CDU-Parteispenden eines Geheimagenten

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 3 N 107.08

    Parteienfinanzierung; staatliche Teilfinanzierung; Rechenschaftsbericht;

  • BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

    Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung;

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 239/14

    Markenrechtsschutz: Parallelimport eines Arzneimittels mit durch Verwaltungsakt

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

  • BVerwG, 18.01.2017 - 8 C 1.16

    Abführungsbetrag; Festsetzung; Teilrücknahme; Umdeutung; Verwaltungsvermögen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2021 - 12 A 395/18

    Erlaubnispflicht für die betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 24.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

  • BFH, 22.08.2007 - II R 44/05

    Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid - Fehlender Grund bei

  • VG Köln, 03.09.2015 - 16 K 3369/14

    Widerruf und Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen möglicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 - 3 B 28.21

    AfD muss Sanktionszahlungen wegen Parteispende leisten

  • BVerwG, 06.05.2021 - 2 C 10.20

    Beweislast bei der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen

  • VG Berlin, 16.06.2021 - 2 K 209.20

    AfD verliert Parteispendenprozess

  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05

    Parteispende; Jubiläumszuwendung; Entgegennahme; Weiterleitung an das Präsidium

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06

    Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt,

  • VG Berlin, 17.04.2012 - 20 M 401.10

    Wirkungen einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - 13 B 1316/18

    Tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Vermitteln und Abgeben von Hunden und Katzen

  • VG Berlin, 20.05.2008 - 2 A 28.07

    NPD muss staatliche Mittel zurückzahlen

  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 8 BV 21.1145

    Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer liquidierten UG (haftungsbeschränkt),

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 4.11

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 3a B 1.11

    Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichts einer politischen Partei;

  • BVerwG, 09.04.2009 - 3 B 116.08

    Versagung der Gebrauchmachung von einer in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2009 - 1 KN 219/07

    Aufstellungsbeschluss; Aushang, öffentlicher; Aushangfrist; Bekanntmachung,

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2009 - 2 LB 7/08

    Flächenangabe; Flächenzahlung; Irrtum; Landwirtschaftsrecht; Rückforderung;

  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für

  • VGH Bayern, 06.05.2019 - 14 B 17.1926

    Zeckenbissbedingte Arthritis als Dienstunfall

  • VGH Bayern, 01.02.2022 - 8 CS 21.1051

    Vollzug einer wasserrechtlichen Untersagung des Schwellbetriebs eines

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2018 - 9 S 652/16

    Tatbestandswirkung der Genehmigung zum Betrieb einer Privatschule

  • VG Köln, 14.02.2024 - 21 K 6409/21
  • VGH Bayern, 05.11.2013 - 19 B 09.1559

    Rückforderung einer kulturlandschaftserhaltenden Subvention

  • VG Düsseldorf, 26.11.2021 - 6 L 1820/21

    Zuverlässigkeit; Widerruf; Rücknahme; Umdeutung; nachträglich eingetretene

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2019 - 7 LB 36/18

    Anliegergebrauch; Gehwegabsenkung; Gemeingebrauch; Mehrkostenvergütung;

  • VGH Bayern, 17.04.2019 - 8 BV 18.2005

    Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung

  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 23.09

    Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts; Auskünfte, unvollständige;

  • OVG Hamburg, 07.04.2008 - 4 Bs 208/07

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung - Beiladung des Rechtsträgers -

  • VGH Bayern, 01.02.2022 - 8 CS 21.1056

    Untersagung der Gewässerbenutzung einer Stau- und Kraftwerksanlage im

  • VG Minden, 27.06.2022 - 10 K 3582/19
  • VGH Bayern, 31.08.2020 - 8 ZB 20.801

    Genehmigung der gastronomischen Nutzung eines Stegs

  • OVG Sachsen, 08.11.2019 - 7 C 15/18

    Erbengemeinschaft; Notgeschäftsführungsmaßnahme; Bestandskraft; Wirksamkeit;

  • VG Saarlouis, 11.02.2011 - 10 K 425/10

    EU-Fahrerlaubnisentziehung - zur Umdeutung einer Aberkennungsverfügung

  • VG Köln, 13.04.2016 - 16 K 3382/14

    Widerruf und Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen Vergaberechtsverstöße;

  • BVerwG, 22.10.2012 - 3 B 29.12

    Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26
  • VG Frankfurt/Oder, 23.07.2019 - 8 K 1062/15

    Widerruf von EU-Fördermitteln wegen nachträglicher, auf Zweckverfehlung

  • VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09

    DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2014 - 4 N 4.13

    Angestellter Lehrer; Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Besetzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2023 - 1 L 35/21

    Rücknahme einer Zuwendungsgewährung an einen sich in Schwierigkeiten befindenden

  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 1 ZB 17.2406

    Nutzungsänderung einer Lagerhalle im Außenbereich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2010 - 2 L 84/09

    Widerruf einer Subventionsbewilligung innerhalb eines Rückforderungsbescheides;

  • VG Berlin, 16.02.2022 - 2 K 213.20

    Die AfD - und das Spendenannahmeverbot des Parteiengesetzes

  • VG Berlin, 03.12.2010 - 2 K 108.10

    Weitere Strafzahlung gegen NPD in Höhe von 33.000 Euro rechtmäßig

  • OVG Thüringen, 07.02.2007 - 3 EO 730/06

    Rechtmäßigkeit einer sofortigen Vollziehung der Untersagung der Wettvermittlung;

  • VG Cottbus, 15.09.2022 - 3 K 1573/20
  • VG Cottbus, 15.09.2022 - 3 K 1572/20
  • VG Würzburg, 23.10.2020 - W 9 K 19.1489

    Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2019 - 14 A 414/19

    Beurteilung der Anwendbarkeit des Recht zur Bestimmung der

  • VG Köln, 04.02.2021 - 16 K 1940/18
  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 20 BV 10.2833

    Keulung eines Geflügelbestandes aufgrund tierseuchenrechtlicher Anordnung

  • VG Köln, 04.06.2021 - 21 K 796/21
  • VG Düsseldorf, 16.06.2023 - 15 K 4952/20

    Schweißhundstation, Anerkennung, subjektiv-öffentliches Recht

  • VG Potsdam, 14.12.2022 - 13 L 791/22
  • VG Wiesbaden, 19.01.2022 - 6 K 1004/21

    Zur Waffeneigenschaft eines Abwehrsprays

  • VG Neustadt, 10.01.2019 - 4 K 1321/18

    Isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids, mit dem ein

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2005 - 6 C 20.05   

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BVerwG, 13.12.2005 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2005,66444)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2005 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2005,66444)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2005,66444)
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