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   BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92   

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https://dejure.org/1993,1502
BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92 (https://dejure.org/1993,1502)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1993 - 6 C 28.92 (https://dejure.org/1993,1502)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - 6 C 28.92 (https://dejure.org/1993,1502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AAppO § 11 Abs. 1 S. 2, 3, 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsunfähigkeit - Neue ärztliche Diagnose und Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 442
  • DVBl 1994, 651
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81

    Arztprüfung - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgründe - Unverzüglichkeit -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Ein Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann, wenn diese erst während der Prüfung in Erscheinung tritt, auch nachträglich, d.h. nach Ablegung der Prüfung, erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 167 m.w. Nachw.).

    Die unverzügliche Geltendmachung des Rücktritts ist aber nicht nur aus Gründen der Beweissicherung geboten, vielmehr soll mit dieser Verpflichtung auch verhindert werden, daß ein Prüfling zunächst abwartet, wie das Prüfungsergebnis ausfällt, und er sich somit unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ungerechtfertigte Vorteile verschafft (Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.09.1993 - 6 B 36.93

    Erneute Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Wenn dem Prüfling erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, muß er sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes selbst bemühen (Beschluß vom 22. September 1993 - BVerwG 6 B 36.93 - Buchholz 421.0 Prüfungsverfahren Nr. 318).
  • BVerwG, 08.08.1979 - 7 B 11.79
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Zwar hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Prüfling nur die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen, doch bezieht sich diese Pflicht nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in gleicher Weise auf die Rücktrittserklärung selbst (Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120).
  • BVerwG, 15.10.1984 - 7 B 198.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Dazu gehört, daß sich der Prüfling im Krankheitsfall selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert, und daß diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird (vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 198.84 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 206).
  • BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Revision trotz ungenügender Sachaufklärung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Die von ihm beantragte Erhebung eines Sachverständigenbeweises und die Hinzuziehung der Krankheitsunterlagen der Klägerin wären nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Aussagen von Dr. R. bestanden hätten (zur Aufklärungs- und Beweiserhebungspflicht des Gerichts vgl. Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.61 - DÖV 1962, 555).
  • BVerwG, 24.02.2021 - 6 C 1.20

    Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer Erkrankung

    Zum anderen soll vermieden werden, dass die Berufung auf den Anspruch auf Nachteilsausgleich missbräuchlich erfolgt, um sich unter Verletzung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit Vorteile zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1969 - 7 C 77.67 - BVerwGE 31, 190 , vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213 und vom 15. Dezember 1993 - 6 C 28.92 - NVwZ-RR 1994, 442 ; ebenso im Falle der Geltendmachung einer nicht für ausreichend erachteten Ausgleichsmaßnahme: Quapp, DVBl 2018, 80 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2071/16

    Rücktritt eines Prüflings von mehreren erbrachten Prüfungsleistungen; Bezeichnung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28.92 -, juris, Rn. 32.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28.92 -, juris, Rn. 32.

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit durch zwei selbständig nebeneinanderstehende Gesichtspunkte gerechtfertigt: Zum einen soll verhindert werden, daß der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259; aus jüngster Zeit Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323).

    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).

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