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   BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92   

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https://dejure.org/1993,1270
BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92 (https://dejure.org/1993,1270)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1993 - 6 C 32.92 (https://dejure.org/1993,1270)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1993 - 6 C 32.92 (https://dejure.org/1993,1270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungen (Allgemeines) - Verwaltungsinternes Kontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2632 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 685
  • NVwZ 1993, 689
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 (45 ff.) = NJW 1991, 2005 bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet.

    Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen (BVerfGE 84, 34, 48), entspricht, vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden.

    Das folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 34, 49) betonten "wesentlichen" Bedeutung der eigenständigen verwaltungsinternen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen für die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    Die hier gegebene Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß bereits ein gerichtliches Streitverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Prüfungsbescheides und des Fortgangs der Prüfung anhängig ist und schon anhängig war, als das Bundesverfassungsgericht am 17. April 1991 (a.a.O.) die genannten Anforderungen aufstellte.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Zum Anspruch eines Prüflings auf effektiven Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen (wie Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 280, 296 und Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    Diese verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG sind nur in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer zu erfüllen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    Das folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 34, 49) betonten "wesentlichen" Bedeutung der eigenständigen verwaltungsinternen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen für die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 280, 296 und Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern die Pflicht des Gesetzgebers, die erforderlichen Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen als Teil des Prüfungsverfahrehs zu schaffen (vgl. auch BVerfGE 73, 280, 296).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zeck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muß gewährleistet sein, daß die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), daß der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfung und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann, daß die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, daß die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung gegebenenfalls korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden.
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Grundsatz der Normklarheit - Gebot fairer Verfahrensführung - Möglichkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 13.10.1981 - 7 B 145.81

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ungewöhnliche persönliche Belastungen nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden müssen, um berücksichtigungsfähig zu sein, hat das Berufungsgericht in Auslegung irrevisiblen Landesrechts und im übrigen in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 145.81 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 154) beantwortet.
  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Eine solche Verfahrensweise vermeidet zugleich diejenigen Umwege, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn das Verwaltungsgericht, um dem Prüfling vorrangig ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu eröffnen, auf seine Klage hin den Prüfungsbescheid - entweder ohne jede weitere Prüfung oder aber nach einer auf mögliche Verfahrensfehler beschränkten Prüfung - vorbehaltlos aufhebt und derart die Sache an die Prüfungsbehörde "zurückverweist" (vgl. dazu die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen z. B. im Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, aufgehoben durch Urteil des Senats ebenfalls vom 24. Februar 1992 - BVerwG 6 C 32.92 - NVwZ 1993, 689).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

    Im letzten Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, auf der Grundlage der abgeänderten Leistungsbewertung einen neuen Prüfungsbescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Prüfungsbescheids tritt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313 = NVwZ 1993, 681;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Nr. 312 = NVwZ 1993, 689;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).

    Wie der Senat vor allemim Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - a.a.O. bereits dargelegt hat, ist dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zuzustimmen, daß Art. 12 Abs. 1 GG einen Abschluß des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Prüflings gebietet.

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