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   BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85   

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BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85 (https://dejure.org/1988,507)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1988 - 6 C 41.85 (https://dejure.org/1988,507)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 (https://dejure.org/1988,507)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren - Anwaltliche Beratung - Behörde - Kostenfestsetzung - Förmliche Bevollmächtigung - Bevollmächtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 226
  • NJW 1988, 2754 (Ls.)
  • MDR 1990, 17
  • NVwZ 1988, 721
  • DVBl 1989, 38
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 29.10.1986 - 6 B 144.85

    Gebühren - Auslagen - Rechtsanwalt - Widerspruchsführer - Widerspruchsgegner -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ohne förmliche Bevollmächtigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren entscheidet nicht die Widerspruchsbehörde mit der Kostenentscheidung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, sondern die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde (Ergänzung zu BVerwGE 75, 107).

    Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren (nur, aber auch immer dann) erstattungsfähig, "wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war"; " ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war", entscheidet indessen nicht die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde, sondern dies "bestimmt die Kostenentscheidung", § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, d.h. die Widerspruchsbehörde zusammen mit der Kostentscheidung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - <BVerwGE 75, 107 = AnwBl. 87, 241>).

    Insoweit bedarf die Auffassung des Senats in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - (a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts der Ergänzung.

  • BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80

    Streit über die Höhe der Erstattung von Kosten der Hinzuziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die die Rechtsverfolgung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für den Wehrpflichtigen mit sich bringt, die Notwendigkeit der förmlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG zwecks sachgerechter Wahrnehmung der Rechte des Wehrpflichtigen in aller Regel nicht verneint werden (vgl. dazu Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72>).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angesichts des Schwierigkeitsgrades von Streitverfahren über das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 118 BRAGO zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 eine "Mittelgebühr" von 7, 5/10 für angemessen gehalten (vgl. z.B. das bereits zitierte Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - ).

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Daß es hier um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger Aufwendungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 80 VwVfG, die für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 1 VwVfG) die Vorschriften der §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung ausfüllt und ergänzt (vgl. dazu BVerwGE 62, 201 und 62, 296 ), statuiert zunächst einmal in ihrem Absatz 1 den - auch ansonsten (vgl. insbesondere § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auch BVerwGE 61, 100) geltenden - Grundsatz, daß der im Widerspruchsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen" vom unterlegenen Beteiligten erstattet verlangen kann.

    Das gilt dann auch für die Zinsforderung in Höhe von 4 vom Hundert seit der Rechtshängigkeit der Klage (vgl. BVerwGE 61, 100 ).

  • BVerwG, 29.08.1983 - 6 C 111.82

    Kriegsdienstverweigerer - Stattgebender Widerspruchsbescheid - Zuziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Aus diesem Grunde stellt sich auch nicht das Problem der Unvollständigkeit der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gemäß § 72 VwGO, nämlich hinsichtlich der fehlenden Bestimmung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten, und folglich auch nicht die Frage, ob bezüglich einer etwaigen (nachträglichen) Ergänzung der Widerspruchsentscheidung in diesem Punkt die Regelung des § 120 VwGO, möglicherweise auch bezüglich der 2-Wochen-Frist für den Antrag auf Ergänzung, entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG 7 C 128.66 -<BVerwGE 27, 39> und vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 -<BVerwGE 68, 1>).

    Der Kläger hatte, nachdem über seinen Widerspruch die bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - gebildete Kammer für Kriegsdienstverweigerung entschieden und folglich auch die Kostenentscheidung getroffen hatte, sein Begehren auf Festsetzung und Erstattung der ihm infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in seinem Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nämlich nicht bei der in diesem Falle gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständigen Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - (vgl. dazu Urteil des Senats vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 - ), sondern bei der Kammer für Kriegsdienstverweigerung eingereicht; sein Begehren ist daraufhin auch nicht von der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - abgelehnt, sondern lediglich von dem Vorsitzenden der Kammer für Kriegsdienstverweigerung beantwortet worden, wobei dahinstehen kann, ob dessen Schreiben vom 7. September 1984 an den Kläger überhaupt eine ablehnende Entscheidung über das Kostenfestsetzungsbegehren des Klägers darstellte, wie das Verwaltungsgericht ersichtlich gemeint hat, oder nicht vielmehr lediglich Ausführungen zur Sach- und Rechtslage enthielt.

  • OVG Berlin, 05.09.1984 - 6 L 8.84
    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Im übrigen ist nur eine solche Auslegung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG praktikabel, weil die Widerspruchsbehörde, wie u.a. der vorliegende Fall zeigt, nur dann gemäß ihrer Pflicht aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten befinden kann, wenn sie aufgrund einer förmlichen Bevollmächtigung von der Existenz sowie der Mitwirkung eines Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat (so für die Auslegung der entsprechenden Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. Januar 1972 - V OVG B 26/71 - sowie OVG Berlin, Beschluß vom 5. September 1984 - 6 L 8/84 - ; a.A. VGH Kassel, Beschluß vom 5. November 1986 - 9 TE 2275/86 - vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 162 RdNr. 9).
  • BVerwG, 11.05.1981 - 6 C 121.80

    Anspruch auf Kostenerstattung der anwaltlichen Vertretung vor der Prüfungskammer

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Daß es hier um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger Aufwendungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 80 VwVfG, die für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 1 VwVfG) die Vorschriften der §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung ausfüllt und ergänzt (vgl. dazu BVerwGE 62, 201 und 62, 296 ), statuiert zunächst einmal in ihrem Absatz 1 den - auch ansonsten (vgl. insbesondere § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auch BVerwGE 61, 100) geltenden - Grundsatz, daß der im Widerspruchsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen" vom unterlegenen Beteiligten erstattet verlangen kann.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 29.80

    Kriegsdienstverweigerer - Zuziehung eines Bevollmächtigten - Vorverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Daß es hier um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger Aufwendungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 80 VwVfG, die für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 1 VwVfG) die Vorschriften der §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung ausfüllt und ergänzt (vgl. dazu BVerwGE 62, 201 und 62, 296 ), statuiert zunächst einmal in ihrem Absatz 1 den - auch ansonsten (vgl. insbesondere § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auch BVerwGE 61, 100) geltenden - Grundsatz, daß der im Widerspruchsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen" vom unterlegenen Beteiligten erstattet verlangen kann.
  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Da somit im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Klagebegehren in der Sache eine ablehnende Entscheidung der für die Kostenfestsetzung zuständigen Behörde vorlag, außerdem die für eine Widerspruchsentscheidung zuständige Behörde zur Sache umfassend und abschließend Stellung genommen hatte und schließlich der Zweck des Vorverfahrens, nämlich u.a. das Verwaltungsgericht von vermeidbaren Klageverfahren zu entlasten, nicht mehr erreicht werden konnte, durfte das Verwaltungsgericht das Klagebegehren jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung als zulässige Verpflichtungsklage behandeln und folglich sachlich darüber entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Lehnt es die Kostenfestsetzungsbehörde ab, die von dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Beteiligten geltend gemachten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige und daher zu erstattende Aufwendungen anzuerkennen und festzusetzen, so ist dagegen - nach vorausgegangenem Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 und 2 VwGO)- die Verpflichtungsklage eröffnet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - <BVerwGE 77, 268> mit Nachweisen).
  • VGH Hessen, 05.11.1986 - 9 TE 2275/86

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren bei Beratung im Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Im übrigen ist nur eine solche Auslegung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG praktikabel, weil die Widerspruchsbehörde, wie u.a. der vorliegende Fall zeigt, nur dann gemäß ihrer Pflicht aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten befinden kann, wenn sie aufgrund einer förmlichen Bevollmächtigung von der Existenz sowie der Mitwirkung eines Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat (so für die Auslegung der entsprechenden Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. Januar 1972 - V OVG B 26/71 - sowie OVG Berlin, Beschluß vom 5. September 1984 - 6 L 8/84 - ; a.A. VGH Kassel, Beschluß vom 5. November 1986 - 9 TE 2275/86 - vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 162 RdNr. 9).
  • OVG Bremen, 15.09.1986 - 1 B 24/86
  • BVerwG, 28.04.1967 - VII C 128.66

    Rechtsmittel

  • Drs-Bund, 05.12.1957 - BT-Drs III/55
  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 21.16

    Aufsichtsbehörde; Behörde; Bundesministerium der Justiz und für

    Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26).

    Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - DVBl. 1981, 502 , vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 - NVwZ 1984, 507 und vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 20 f.).

    Eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde kann indessen auch im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 und vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 16.90

    Kosten des Vorverfahrens - Teilabhilfe - Verhätnismäßige Teilung

    Das würde auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren gelten, wenn nicht § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine dem § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nachgebildete Sonderregelung träfe (vgl. Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 10 ).

    Eine dahin gehende (positive) Entscheidung ist zwar konstitutiv (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1986, a.a.O. S. 108; Urteil vom 18. April 1988, a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 118.98

    Kosten des Vorverfahrens; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten; Einholung von

    Für die in Kriegsdienstverweigersachen ergangenen Entscheidungen war wesentlich, daß in Verfahren dieser Art angesichts der Schwierigkeiten der Gesetzesanwendung und der meist auf subjektivem Gebiet liegenden Sachaufklärung die Notwendigkeit der förmlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren zwecks sachgerechter Wahrnehmung der Rechte des Wehrpflichtigen in aller Regel nicht verneint werden kann (Urteil vom 6. Dezember 1963 a.a.O. S. 246; Urteil vom 10. April 1978 a.a.O.; ebenso Urteil vom 18. April 1988 BVerwG 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 21).
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