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   BVerwG, 02.09.1988 - 6 C 47.87   

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BVerwG, 02.09.1988 - 6 C 47.87 (https://dejure.org/1988,5462)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1988 - 6 C 47.87 (https://dejure.org/1988,5462)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1988 - 6 C 47.87 (https://dejure.org/1988,5462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bundesamt für Zivildienst - Ablehnungsbescheide - Isolierte Anfechtung - Rechtsschutzbedürfnis - Verweigerung des Kriegsdienstes - Anfechtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.09.1987 - 6 C 30.86

    Rechtsschutzbedürfnis - Anfechtungsklage - Ablehnungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 C 47.87
    Für die Klage mit dem Ziel nur der Aufhebung eines abschlägigen Bescheides des Bundesamts für den Zivildienst ("isolierte Anfechtung") besteht auch dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Bundesamt den Antrag deshalb zu Unrecht für unzulässig gehalten hat, weil er durch einen Bevollmächtigten gestellt worden war (wie Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93)).

    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannte Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1988, 61> m.w.N.) entschieden hat, besteht für eine isolierte Anfechtung der Verwaltungsentscheidungen über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kein Rechtsschutzbedürfnis.

    Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, das durch das erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - aufgehoben worden ist, war eine Klage ausdrücklich mit dem Ziel nur der Aufhebung des ebenfalls auf die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten gestützten abschlägigen Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst.

    Muß nach alledem von einer auch in anderen Fällen von Klägern und Verwaltungsgerichten für möglich gehaltenen Beschränkung des Klageziels auf die Aufhebung des für verfahrensfehlerhaft gehaltenen Verwaltungsbescheides ausgegangen werden, so muß diese Klage aus den Gründen des bereits erwähnten Urteils des Senats vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - als unzulässig abgewiesen werden; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 11. Januar 1988 - 2 BvR 1522/87 - nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

  • BVerwG, 03.05.1982 - 6 C 60.79

    Rechtliche Qualifizierung eines Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 C 47.87
    Insbesondere kann für diese Auffassung nichts aus den vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteilen des erkennenden Senats vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - (BVerwGE 65, 287) und vom 29. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 4.65 - (BVerwGE 34, 353 [BVerwG 29.12.1969 - VI C 4/65]) entnommen werden.

    Diesen Ausführungen über den Charakter einer gegen abschlägige Bescheide in Kriegsdienstverweigerungssachen gerichteten Klage kann nicht entnommen werden, daß bei ausdrücklicher Rücknahme des Feststellungsantrages und damit der Aufgabe des "eigentlichen Klagebegehrens" (siehe BVerwGE 65, 288 [BVerwG 03.05.1982 - 6 C 60/79]) nichts anderes zu gelten hat als im Falle der Erhebung nur einer Anfechtungsklage, der aber sinngemäß entnommen werden kann, daß mit ihr auch die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen begehrt wird.

  • BVerwG, 03.12.1987 - 6 C 44.87

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Aufhebungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 C 47.87
    Anders als in den vom erkennenden Senat durch Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (NVwZ 1988, 346) und 25. April 1988 - BVerwG 6 C 58.87 - entschiedenen Fällen, denen ebenfalls Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Az.: 4 K 1003/85 und 4 K 1141/86) zugrunde lagen, kann im vorliegenden Falle nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Formulierung des Klageantrags in der Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nur um die unzulängliche Darstellung des Begehrens eines anwaltlich nicht vertretenen oder eines zwar anwaltlich vertretenen Klägers handelt, der aber seine Klage nicht etwa teilweise zurücknehmen wollte.

    Nur bei einem solchen unvollständigen und daher auslegungsfähigen Klagebegehren, mit dem auch nicht nur Mängel des Verwaltungsverfahrens gerügt werden, könnte davon ausgegangen werden, daß auch das Feststellungsbegehren Klageziel geblieben ist, der Kläger "also seine Klage nicht etwa teilweise zurückgenommen hat", wie es der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (S. 14 des UA) angenommen hat.

  • BVerwG, 25.04.1988 - 6 C 58.87
    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 C 47.87
    Anders als in den vom erkennenden Senat durch Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (NVwZ 1988, 346) und 25. April 1988 - BVerwG 6 C 58.87 - entschiedenen Fällen, denen ebenfalls Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Az.: 4 K 1003/85 und 4 K 1141/86) zugrunde lagen, kann im vorliegenden Falle nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Formulierung des Klageantrags in der Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nur um die unzulängliche Darstellung des Begehrens eines anwaltlich nicht vertretenen oder eines zwar anwaltlich vertretenen Klägers handelt, der aber seine Klage nicht etwa teilweise zurücknehmen wollte.
  • BVerwG, 29.12.1969 - VI C 4.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 C 47.87
    Insbesondere kann für diese Auffassung nichts aus den vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteilen des erkennenden Senats vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - (BVerwGE 65, 287) und vom 29. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 4.65 - (BVerwGE 34, 353 [BVerwG 29.12.1969 - VI C 4/65]) entnommen werden.
  • BVerwG, 19.08.1992 - 6 C 25.90

    Zivildienst - Dienstverweigerung - Anerkennungsbegehren

    Dazu war es auch in der Lage, nachdem der Kläger jedenfalls mit der Klageerhebung einen Lebenslauf sowie eine ausführliche Darlegung der Beweggründe für seine Verweigerung nachgereicht und somit seinen Antrag entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG vervollständigt hatte (vgl. dazu einerseits Urteile vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - a.a.O., vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 1 und vom 2. September 1988 - BVerwG 6 C 47.87 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 2 und andererseits Urteil vom 6. Juli 1988 - BVerwG 6 C 9.87 - BVerwGE 80, 31 = Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2011 - 1 L 47/11

    Rechtsschutzbedürfnis für isolierte Anfechtungsklage - Klärung der zuständigen

    Soweit die Klägerin einwendet, die vom Verwaltungsgericht für das fehlende Rechtsschutzbedürfnis in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 1988 (6 C 47.87) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil im Fall der Revisionsentscheidung die tatsächlichen Voraussetzungen in den Vorinstanzen bereits geklärt worden seien, während es im anhängigen Verfahren an einer Klärung der Zuständigkeit der Beklagten fehle, wird auch hiermit keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig dargelegt.
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