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   BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93   

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https://dejure.org/1994,270
BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93 (https://dejure.org/1994,270)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 (https://dejure.org/1994,270)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 (https://dejure.org/1994,270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung - Voraussetzungen für die Neubewertung einer Prüfungsarbeit - Selbstständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachprüfbarkeit (Prüfungsentscheidungen) - Anforderungen an die Begründung der Prüferbewertungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 582
  • DVBl 1994, 1356
  • DÖV 1995, 79
 
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
    Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, hier der Arbeit Nr. 8, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Fehler Einfluß auf das Gesamtergebnis hat (in diesem Sinne BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 und Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).

    Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - a.a.O.).

    Ein Prüfling kann sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Erhebung substantiierter Einwendungen sowie auf Überdenken der beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsarbeit nur dann wirksam ausüben, wenn auch hier zumindest die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zu der Bewertung veranlaßt haben, und die von ihnen zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aus der Begründung erkennbar sind (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - a.a.O.).

    Das ist zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteile vom 8. Mai 1989 - BVerwG 7 C 86.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263 und vom 9. Dezember 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
    Das ist z.B. der Fall, wenn sie die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Bucholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
    Solange eine gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung "überdenken" kann; auf diese Möglichkeit einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist die Klägerin gemäß § 86 Abs. 3 VwGO alsbald hinzuweisen (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313).
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
    Diese Vorschrift ist dann verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - DVBl 1983, 1105 und vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 -).
  • BVerwG, 23.01.1984 - 6 C 131.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
    Diese Vorschrift ist dann verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - DVBl 1983, 1105 und vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 -).
  • BVerwG, 08.05.1989 - 7 C 86.88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
    Das ist zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteile vom 8. Mai 1989 - BVerwG 7 C 86.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263 und vom 9. Dezember 1992, a.a.O.).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
    Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, hier der Arbeit Nr. 8, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Fehler Einfluß auf das Gesamtergebnis hat (in diesem Sinne BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 und Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerwG, 12.11.1971 - VII B 71.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
    Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, hier der Arbeit Nr. 8, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Fehler Einfluß auf das Gesamtergebnis hat (in diesem Sinne BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 und Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

    a) Der Senat hält ein Unterlassen der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im gerichtlichen Verfahren insoweit im Regelfall für zulässig, als ein Prüfling dort die Bewertung nicht durch Erhebung substantiierter Einwendungen in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte nicht geltend macht (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 9).

    aa) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 6 B 8.03 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 8 f.).

    Zudem wird in seiner Begründung das Urteil des Senats vom 16. März 1994 (a.a.O.) erwähnt, welches - wie dargelegt - unter anderem den Hinweis enthält, dass der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Regelfall die Verwaltungsaktqualität und damit die Bestandskraftfähigkeit abgeht.

  • VG Berlin, 19.02.2020 - 12 K 529.18

    Bewertung einer Prüfungsleistung

    Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - juris, insb. Rn. 55 ff.; BVerfGE 84, 34 (53 ff.); BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, juris, Rn. 32 ff.).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217).

    Im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle muss die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im Verwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden kann, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt; ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden, kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 11).

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