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   BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09   

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https://dejure.org/2010,3291
BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09 (https://dejure.org/2010,3291)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 C 6.09 (https://dejure.org/2010,3291)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 (https://dejure.org/2010,3291)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    RGebStV § 5 Abs. 7
    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • openjur.de

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    RGebStV § 5 Abs. 7

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 7 S 1 Nr 2 RdFunkGebVtr
    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Autoradios von Behinderteneinrichtungen gebührenfrei

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • datenbank.nwb.de

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autoradios von Behinderteneinrichtungen gebührenfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebühren in der Behinderteneinrichtigung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Autoradios von Behinderteneinrichtungen gebührenfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 110
  • DVBl 2010, 182
  • DÖV 2010, 942
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 2 S 963/03

    Autoradio in Bus einer Jugendhilfeeinrichtung nicht gebührenbefreit

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Dies geschah nach der Begründung zu Art. 7 Nr. 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (abgedruckt bei: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Steltner, a.a.O., A 2.7) in dem Bewusstsein, dass in dem Bereich der Gebührenbefreiungen und gerade zu dem hier in Rede stehenden Problemkreis divergierende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2394/02 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - einerseits sowie OVG Koblenz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 - und VGH München, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - andererseits).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91

    Übernahme der Kosten eines Aufenthalts in einem Kinderdorf

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Eine Einrichtung war danach zu definieren als ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, die auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 13.91 - juris Rn. 14 und - BVerwG 5 C 42.91 - juris Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2004 - 19 A 2349/02

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Hörfunkgerät in einem

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Aber auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 ist das Oberverwaltungsgericht Münster bereits von einer vergleichbaren Rechtslage ausgegangen (Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 19 A 467/07
    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Juni 2008 (OVG 19 A 467/07) das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
  • VGH Bayern, 18.04.2002 - 7 B 01.2382

    Abgelehnte Rundfunkgebührenbefreiung für Kfz zum Behindertentransport

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Dies geschah nach der Begründung zu Art. 7 Nr. 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (abgedruckt bei: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Steltner, a.a.O., A 2.7) in dem Bewusstsein, dass in dem Bereich der Gebührenbefreiungen und gerade zu dem hier in Rede stehenden Problemkreis divergierende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2394/02 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - einerseits sowie OVG Koblenz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 - und VGH München, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - andererseits).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.2002 - 12 A 11623/01

    Rundfunkgebührenbefreiung für Fahrzeug einer Behindertenwerkstatt

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Dies geschah nach der Begründung zu Art. 7 Nr. 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (abgedruckt bei: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Steltner, a.a.O., A 2.7) in dem Bewusstsein, dass in dem Bereich der Gebührenbefreiungen und gerade zu dem hier in Rede stehenden Problemkreis divergierende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2394/02 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - einerseits sowie OVG Koblenz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 - und VGH München, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - andererseits).
  • BVerwG, 11.03.1998 - 6 C 12.97

    Programmankündigung mit Bewegtbildern (Trailern) im Rundfunk

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Das Senatsurteil vom 11. März 1998 - BVerwG 6 C 12.97 - (BVerwGE 106, 216 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 30 S. 19) steht nicht entgegen.
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Zwar kann Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unter Umständen kompensatorische Fördermaßnahmen zugunsten behinderter Menschen gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ).
  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 4.07

    Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Zentren des UKE; selbstständige

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Im Betriebsverfassungsrecht wird unter Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (vgl. Beschluss vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 4.07 - Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 2 Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Eine Einrichtung war danach zu definieren als ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, die auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 13.91 - juris Rn. 14 und - BVerwG 5 C 42.91 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 21.09.1999 - 10 L 2704/99

    Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradios; Autoradio; Einrichtung (Jugendhilfe);

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 61).
  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 33.11

    Rundfunkgebühren; Befreiung; Rundfunkempfangsgerät; Einrichtung; behinderte

    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09), nach denen die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen auch die Autoradios derjenigen Kraftfahrzeuge umfasse, die der Einrichtungsträger ausschließlich zur Beförderung der betreuten Personen verwende.

    Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und BVerwG 6 C 7.09 - LKV 2010, 322) ausgeführt, dass der Begriff der Einrichtung funktional zu verstehen ist und deshalb auch die Fahrzeuge umfasst, die der Träger der Einrichtung zur Beförderung des betreuten Personenkreises verwendet (vgl. jeweils Rn. 21 ff.).

    In seinen Urteilen vom 28. April 2010 (a.a.O. Rn. 24) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV unter Rückgriff auf das vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. entwickelte Begriffsverständnis zu verstehen ist.

    Der vorliegende Fall ist deshalb anders gelagert als diejenigen, die den Urteilen des Senats vom 28. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lagen.

    Ein Sonderfall könnte hier allenfalls damit begründet werden, dass die Fahrdienste des Klägers eine atypische Abweichung von den Fällen darstellen, in denen Autoradios von den privilegierten Einrichtungen selbst im Rahmen ihrer eigenen Fahrdienste bereitgehalten werden und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats von der Gebührenbefreiung erfasst sind (Urteile vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09 - a.a.O.).

  • VG Würzburg, 28.07.2011 - W 3 K 11.351

    Rundfunkgebührenbefreiung für besondere Betriebe und Einrichtungen

    Mit Formblattschreiben vom 7. Mai 2010 beantragte der Kläger - unter der Bezeichnung "*** ********** *************** Unterfranken" - erstmalig und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ue.v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09 und 6 C 7/09) Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den mittels einer beigefügten Liste im Einzelnen näher bezeichneten insgesamt 69 Behindertenfahrzeugen am Standort ********.

    Zur Begründung verwies der Kläger u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az.: 6 C 6/09.

    Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 28. April 2010, Az. 6 C 6/09, zugrunde gelegten "funktionalen Einrichtungsbegriff" könnten zwar die mit Radio ausgestatteten Kraftfahrzeuge, auch wenn sie nicht in der Einrichtung selbst zum Empfang bereitgehalten würden, der Einrichtung zugerechnet werden.

    Zu dem Erfordernis, dass der Einsatz der Kraftfahrzeuge für den hilfsbedürftigen Personenkreis feststehen müsse, habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (U.v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09, RdNr. 34): Der Einrichtungsträger könne dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ergibt sich auch aus den beiden von ihr herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az: 6 C 6/09 und 6 C 7/09, juris, nichts anderes.

    Beide genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 betreffen offensichtlich jeweils Fälle, in denen die mit Autoradios ausgerüsteten Behindertentransportfahrzeuge von den bedienten Einrichtungen bzw. Betrieben selbst bereitgehalten wurden bzw. diesen konkret rechtlich zugeordnet waren (vgl. im Verfahren 6 C 6/09: juris, Rd.Nr. 33; im Verfahren 6 C 7/09: juris Rd.Nr. 32, 34).

  • VG Würzburg, 28.07.2011 - W 3 K 11.353

    Örtliche Zuständigkeit des für den Standort der Behindertenfahrzeuge mit

    Mit Formblattschreiben vom 7. Mai 2010 beantragte der Kläger - unter der Bezeichnung "Die Johanniter Regionalverband Unterfranken" - mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ue. v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09 und 6 C 7/09) Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den aus einer beigefügten Liste im Einzelnen näher bezeichneten (zunächst) insgesamt fünf Behindertenfahrzeugen ("Behindertentransportfahrzeuge").

    Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. September 2010 Widerspruch ein und verwies sinngemäß auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az.: 6 C 6/09 und 6 C 7/09).

    In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist u. a. ausgeführt: Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht werde auf Antrag gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV (nur) für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die "in Behinderteneinrichtungen" für die behinderten Menschen ohne besonderes Entgelt bereit gehalten würden." Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 28. April 2010, Az. 6 C 6/09, zugrunde gelegten "funktionalen Einrichtungsbegriff" könnten zwar die mit Radio ausgestatteten Kraftfahrzeuge, auch wenn sie nicht in der Einrichtung selbst zum Empfang bereitgehalten würden, der Einrichtung zugerechnet werden.

    Zu dem Erfordernis, dass der Einsatz der Kraftfahrzeuge für den hilfsbedürftigen Personenkreis feststehen müsse, habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (U. v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09, RdNr. 34): Der Einrichtungsträger könne dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ergibt sich auch aus den beiden von ihr herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az: 6 C 6/09 und 6 C 7/09, juris, nichts anderes.

    Beide genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 betreffen offensichtlich jeweils Fälle, in denen die mit Autoradios ausgerüsteten Behindertentransportfahrzeuge von den bedienten Einrichtungen bzw. Betrieben selbst bereitgehalten wurden bzw. diesen konkret rechtlich zugeordnet waren (vgl. im Verfahren 6 C 6/09: juris, Rd.Nr. 33; im Verfahren 6 C 7/09: juris Rd.Nr. 32, 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 8 A 2570/10

    Rundfunkgebührenpflicht besteht nicht für ein Autoradio in einem als

    Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. April 2007 gemäß § 194 VwGO ausgesetzt; nach Ergehen zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (6 C 6.09 und 6 C 7.09) hat es das Verfahren fortgeführt.

    Das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Urteilen vom 28. April 2010 (6 C 6.09 und 6 C 7.09) mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen für behinderte Menschen i. S. d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV sich auch auf Radios in Kraftfahrzeugen dieses Einrichtungsträgers erstrecke.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 6 C 7.09 -, NVwZ-RR 2011, 110 = juris, Rn. 21 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 28 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 28. m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 33.

  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 35.11

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in den Fahrzeugen eines

    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Senats vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09), nach denen die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen auch die Autoradios derjenigen Kraftfahrzeuge umfasse, die der Einrichtungsträger ausschließlich zur Beförderung der betreuten Personen verwende.

    Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und BVerwG 6 C 7.09 - LKV 2010, 322) ausgeführt, dass der Begriff der Einrichtung funktional zu verstehen ist und deshalb auch die Fahrzeuge umfasst, die der Träger der Einrichtung zur Beförderung des betreuten Personenkreises verwendet (vgl. jeweils Rn. 21 ff.).

    In seinen Urteilen vom 28. April 2010 (a.a.O. Rn. 24) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV unter Rückgriff auf das vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. entwickelte Begriffsverständnis zu verstehen ist.

    Der vorliegende Fall ist deshalb anders gelagert als diejenigen, die den Urteilen des Senats vom 28. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lagen.

    Ein Sonderfall könnte hier allenfalls damit begründet werden, dass die Fahrdienste des Klägers eine atypische Abweichung von den Fällen darstellen, in denen Autoradios von den privilegierten Einrichtungen selbst im Rahmen ihrer eigenen Fahrdienste bereitgehalten werden und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats von der Gebührenbefreiung erfasst sind (Urteile vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 34.11

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in den Fahrzeugen eines

    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Senats vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09), nach denen die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen auch die Autoradios derjenigen Kraftfahrzeuge umfasse, die der Einrichtungsträger ausschließlich zur Beförderung der betreuten Personen verwende.

    Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und BVerwG 6 C 7.09 - LKV 2010, 322) ausgeführt, dass der Begriff der Einrichtung funktional zu verstehen ist und deshalb auch die Fahrzeuge umfasst, die der Träger der Einrichtung zur Beförderung des betreuten Personenkreises verwendet (vgl. jeweils Rn. 21 ff.).

    In seinen Urteilen vom 28. April 2010 (a.a.O. Rn. 24) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV unter Rückgriff auf das vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. entwickelte Begriffsverständnis zu verstehen ist.

    Der vorliegende Fall ist deshalb anders gelagert als diejenigen, die den Urteilen des Senats vom 28. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lagen.

    Ein Sonderfall könnte hier allenfalls damit begründet werden, dass die Fahrdienste des Klägers eine atypische Abweichung von den Fällen darstellen, in denen Autoradios von den privilegierten Einrichtungen selbst im Rahmen ihrer eigenen Fahrdienste bereitgehalten werden und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats von der Gebührenbefreiung erfasst sind (Urteile vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09 - a.a.O.).

  • VG Würzburg, 28.07.2011 - W 3 K 11.352

    Örtliche Zuständigkeit des für den Standort der Behindertenfahrzeuge mit

    Mit Formblattschreiben vom 19. Mai 2010 beantragte der Kläger - unter der Bezeichnung "Die Johanniter Regionalverband Unterfranken" - mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ue. v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09 und 6 C 7/09) Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in insgesamt elf Behindertenfahrzeugen.

    Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 28. April 2010, Az. 6 C 6/09, zugrunde gelegten "funktionalen Einrichtungsbegriff" könnten zwar die mit Radio ausgestatteten Kraftfahrzeuge, auch wenn sie nicht in der Einrichtung selbst zum Empfang bereitgehalten würden, der Einrichtung zugerechnet werden.

    Zu dem Erfordernis, dass der Einsatz der Kraftfahrzeuge für den hilfsbedürftigen Personenkreis feststehen müsse, habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (U. v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09, RdNr. 34): Der Einrichtungsträger könne dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ergibt sich auch aus den beiden von ihr herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az: 6 C 6/09 und 6 C 7/09, juris, nichts anderes.

    Beide genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 betreffen offensichtlich jeweils Fälle, in denen die mit Autoradios ausgerüsteten Behindertentransportfahrzeuge von den bedienten Einrichtungen bzw. Betrieben selbst bereitgehalten wurden bzw. diesen konkret rechtlich zugeordnet waren (vgl. im Verfahren 6 C 6/09: juris, Rd.Nr. 33; im Verfahren 6 C 7/09: juris Rd.Nr. 32, 34).

  • BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10

    Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen eines besonderen Härtefalls i.R.e.

    Allerdings erstreckt die gesetzlich erst ab dem 1. März 2007 begründete Revisibilität sich nicht auf den zwar auch im Streit befindlichen, aber vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 - Rn. 11 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2010 - 14 K 3835/06

    Autoradio, Befreiung, betreuter Personenkreis, Rundfunkgebühr,

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in zwei Urteilen vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 -, beide veröffentlicht in juris, mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen sich auch auf Radios in Kraftfahrzeugen des Einrichtungsträgers erstreckt.

    Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 - nur für Autoradios in Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV oder auch für weitere in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV benannte Einrichtungen, hier Einrichtungen der Altenhilfe gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV, einschlägig sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

  • VG Mainz, 20.10.2021 - 3 K 15/21

    Ohne Lehre kein Titel "außerplanmäßiger Professor"

  • BVerwG, 18.03.2009 - 6 B 74.08
  • VG Würzburg, 03.02.2020 - W 3 K 18.539

    Erfolglose Klage gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich

  • VG Schleswig, 13.03.2020 - 4 A 534/17

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Festsetzung

  • VG Kassel, 20.12.2019 - 1 K 3311/18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 3 A 413/10

    Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 7 S 1 Nr 1 RGebStV, Mitnutzung,

  • OVG Sachsen, 12.02.2015 - 3 A 311/14

    Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, technisch

  • VG Hamburg, 08.06.2010 - 10 K 3228/09

    Rundfunkgebührenbefreiung; Betreuter Personenkreis einer Einrichtung der

  • VG Trier, 19.04.2021 - 6 K 3346/20

    Anwendung des RdFunkBeitrStVtr RP § 4a

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