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   BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86   

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https://dejure.org/1989,1654
BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86 (https://dejure.org/1989,1654)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1989 - 6 C 61.86 (https://dejure.org/1989,1654)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - 6 C 61.86 (https://dejure.org/1989,1654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Schwere Gewissensnot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 4 Abs. 3 S. 1; KDVG § 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 239
  • NJW 1990, 266 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 1066
  • DÖV 1990, 298
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86
    Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich danach von anderen sittlichen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit; die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer "Gewissensnot" beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung aber hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zum Recht der Kriegsdienstverweigerung vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - (BVerfGE 12, 45 ) aufgezeigt, und darüber ist auch der Senat mit seinen Anforderungen nicht hinausgegangen (so ausdrücklich klargestellt im Urteil vom 22. November 1974, a.a.O.).

    Schon das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. Dezember 1960 (a.a.O. Seite 55/56) klargestellt, die richterliche Prüfungsbefugnis gehe jedenfalls nicht so weit, daß die Gewissensentscheidung in irgendeinem Sinne, etwa als "irrig", "falsch" oder "richtig", inhaltlich bewertet werden dürfe.

  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 247.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86
    In seinem Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80) hat der Senat zwar noch an diesem Erfordernis des "schweren seelischen Schadens" festgehalten; zugleich hat er aber die Maßgeblichkeit der "Gewissensnot" als Merkmal einer Gewissensentscheidung hervorgehoben.

    Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich danach von anderen sittlichen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit; die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer "Gewissensnot" beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung aber hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zum Recht der Kriegsdienstverweigerung vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - (BVerfGE 12, 45 ) aufgezeigt, und darüber ist auch der Senat mit seinen Anforderungen nicht hinausgegangen (so ausdrücklich klargestellt im Urteil vom 22. November 1974, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84

    Maß der Gewissensbelastung für eine Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86
    Er hat im Gegenteil in jüngerer Zeit, weil die Anforderung eines "schweren seelischen Schadens" mißverstanden werden kann (etwa im Sinne eines notwendigen pathologischen Befundes mit der Folge, daß z.B. ein "robust wirkender" Wehrpflichtiger, wie ihn das Verwaltungsgericht im Kläger gesehen hat, möglicherweise trotz schwerer Gewissensnot nicht anerkannt würde), wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. maßgeblich nur noch auf das Erfordernis einer "schweren Gewissensnot" abgestellt (vgl. etwa Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - sowie Beschluß vom 25. Februar 1986 - BVerwG 6 B 185.84 -).
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86
    Bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - (Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30) hat der erkennende Senat, im Anschluß an das Grundsatzurteil des 8. Senats vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (BVerwGE 41, 53), klargestellt, daß an die Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu strenge Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche nur unter der Voraussetzung bejaht wird, daß die Persönlichkeit des Wehrpflichtigen beim Zwang zum Wehrdienst "zerbrechen" würde.
  • BVerwG, 25.08.1982 - 6 C 197.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensnot des Wehrpflichtigen -

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86
    Er hat im Gegenteil in jüngerer Zeit, weil die Anforderung eines "schweren seelischen Schadens" mißverstanden werden kann (etwa im Sinne eines notwendigen pathologischen Befundes mit der Folge, daß z.B. ein "robust wirkender" Wehrpflichtiger, wie ihn das Verwaltungsgericht im Kläger gesehen hat, möglicherweise trotz schwerer Gewissensnot nicht anerkannt würde), wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. maßgeblich nur noch auf das Erfordernis einer "schweren Gewissensnot" abgestellt (vgl. etwa Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - sowie Beschluß vom 25. Februar 1986 - BVerwG 6 B 185.84 -).
  • BVerwG, 22.09.1982 - 6 B 50.82

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Würdigung von Bekundungen -

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86
    Dies ist auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 158.73 - sowie aus jüngerer Zeit zum Beispiel Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 13.12.1974 - VI C 158.73

    Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86
    Dies ist auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 158.73 - sowie aus jüngerer Zeit zum Beispiel Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 80.73

    Begründetheit einer Verfahrensrevision - Inhaltliche Wiedergabe von nicht

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86
    Bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - (Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30) hat der erkennende Senat, im Anschluß an das Grundsatzurteil des 8. Senats vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (BVerwGE 41, 53), klargestellt, daß an die Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu strenge Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche nur unter der Voraussetzung bejaht wird, daß die Persönlichkeit des Wehrpflichtigen beim Zwang zum Wehrdienst "zerbrechen" würde.
  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Der Zusammenhang der genannten Verfassungsbestimmungen erhellt zunächst, daß hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zu Offenbarungspflichten im Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer (BVerwGE 81, 239) oder bei glaubensbedingten Anträgen auf Befreiung vom Schwimm- oder Sportunterricht (BVerwGE 94, 82 ff., 87) nicht heranzuziehen sind.
  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

    Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 und vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239 ).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

    Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 und vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239 ).
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