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   BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 67.14   

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BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 67.14 (https://dejure.org/2015,32798)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2015 - 6 C 67.14 (https://dejure.org/2015,32798)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2015 - 6 C 67.14 (https://dejure.org/2015,32798)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 19, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2; GewO § 34a; VwGO § 134 Abs. 4
    Waffenschein; Bedürfnis; Bewachungsunternehmer; Bewachungsaufträge; gefährdete Person; gefährdetes Objekt; Geld- und Werttransporte; Erforderlichkeit einer Schusswaffe; Glaubhaftmachung; einzelauftragsbezogener Waffenschein; Firmenwaffenschein; Geltungsbereich.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4; § 8; § 10 Abs. 4; § 19; § 28 Abs. 1; § 28 Abs. 2; GewO § 34a; VwGO § 134 Abs. 4
    Bedürfnis; Bewachungsaufträge; Bewachungsunternehmer; Erforderlichkeit einer Schusswaffe; Firmenwaffenschein; Geld- und Werttransporte; Geltungsbereich; Glaubhaftmachung; Waffenschein; einzelauftragsbezogener Waffenschein; gefährdete Person; gefährdetes Objekt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 Nr 4 WaffG 2002, § 8 WaffG 2002, § 10 Abs 4 WaffG 2002, § 19 WaffG 2002, § 28 Abs 1 S 1 WaffG 2002
    Voraussetzungen zur Erteilung von Waffenscheinen; Bewachungsunternehmen; sog. Firmenwaffenschein

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe auf einen konkreten Bewachungsauftrag

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 28 WaffG, § 34a GewO, § 134 VwGO
    Waffenrecht: Grundsätzlich nur auf einzelne Aufträge bezogene Waffenscheine für Bewachungsunternehmer | Waffenschein; Firmenwaffenschein; Bewachungsunternehmer; Bewachungsaufträge; Gefährdete Person; Gefährdetes Objekt

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 28 WaffG, § 34a GewO, § 134 VwGO
    Waffenrecht: Grundsätzlich nur auf einzelne Aufträge bezogene Waffenscheine für Bewachungsunternehmer | Waffenschein; Firmenwaffenschein; Bewachungsunternehmer; Bewachungsaufträge; Gefährdete Person; Gefährdetes Objekt

  • rewis.io

    Voraussetzungen zur Erteilung von Waffenscheinen; Bewachungsunternehmen; sog. Firmenwaffenschein

  • ra.de
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Bewachungsunternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzung der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe auf einen konkreten Bewachungsauftrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Bewachungsunternehmen und der Waffenschein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine "Firmenwaffenscheine" für Bewachungsunternehmer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Erlaubnis für Bewachungsunternehmen nur für konkreten Bewachungsauftrag

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Waffenerlaubnis nur gezielt für konkrete Bewachungsaufträge

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Waffenerlaubnis nur für konkrete Bewachungsaufträge

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 28 WaffG, § 34a GewO, § 134 VwGO
    Waffenrecht: Grundsätzlich nur auf einzelne Aufträge bezogene Waffenscheine für Bewachungsunternehmer | Waffenschein; Firmenwaffenschein; Bewachungsunternehmer; Bewachungsaufträge; Gefährdete Person; Gefährdetes Objekt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 888
  • DÖV 2016, 309
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 5.99

    Bedürfnis; Repetiergewehr; Schießsport; Zahl der Waffen.

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 67.14
    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 5.99 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85).
  • BVerwG, 18.12.1979 - 1 C 72.76

    Erteilung eines Waffenscheines für eine scharfe Faustfeuerwaffe - Bedürfnis im

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 67.14
    Diese Voraussetzungen gelten gleichermaßen für die Verlängerung der Geltungsdauer wie für die Neuerteilung eines Waffenscheins (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 1 C 72.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 21 S. 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 1 S 2342/17

    Waffenschein für Juwelier

    a) Begründet ein Antragsteller ein Bedürfnis für den Erwerb einer Schusswaffe und/oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie damit, dass er sich mit der Waffe vor Angriffen auf bestimmte Rechtsgüter schützen wolle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen (grdl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25.73 - BVerwGE 49, 1 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972; zu Letzterem auch dass., Beschl. v. 11.11.2015 - 6 C 67.14 - NJW 2016, 888 und v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 u.a. - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 jeweils m.w.N.).

    Deshalb stellen insbesondere auch Geld- und Werttransporte keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2015, a.a.O.).

    Geld- und Werttransporte stellen keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2015, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.).

  • VG München, 10.05.2023 - M 7 K 20.3265

    Anforderungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmen

    Unter Anlegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris) ist zu fordern, dass ein Bewachungsunternehmen sowohl für den Erwerb, wie auch für den Besitz und das Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG einen konkreten Bewachungsauftrag angeben muss, für den der Besitz einer Waffe erforderlich ist.

    Die Vorschrift lässt es insbesondere nicht zu, dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung die zu sichernde Person oder das zu sichernde Objekt gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 10).

    Die dafür verlangte Glaubhaftmachung beziehe sich nicht auf die Tätigkeit als Bewachungsunternehmer allgemein, sondern auf seine Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 11).

    Diese Vorschrift bestätigt vielmehr zum einen die bereits genannte einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG und will zum anderen in dessen Ergänzung, die Einhaltung dieser Beschränkung absichern, indem sie den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nrn. 5 WaffG bildet (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 17).

  • VG München, 01.12.2022 - M 7 K 20.3265

    Anforderungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmer

    Unter Anlegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris) ist zu fordern, dass ein Bewachungsunternehmen sowohl für den Erwerb, wie auch für den Besitz und das Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG einen konkreten Bewachungsauftrag angeben muss, für den der Besitz einer Waffe erforderlich ist.

    Die Vorschrift lässt es insbesondere nicht zu, dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung die zu sichernde Person oder das zu sichernde Objekt gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 10).

    Die dafür verlangte Glaubhaftmachung beziehe sich nicht auf die Tätigkeit als Bewachungsunternehmer allgemein, sondern auf seine Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 11).

    Diese Vorschrift bestätigt vielmehr zum einen die oben genannte einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG und will zum anderen in dessen Ergänzung, die Einhaltung dieser Beschränkung absichern, indem sie den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nrn. 5 WaffG bildet (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795

    Keine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Erteilung einer

    Unter Anlegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris) ist zu fordern, dass ein Bewachungsunternehmen sowohl für den Erwerb, wie auch für den Besitz und das Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG einen konkreten Bewachungsauftrag angeben muss, für den der Besitz einer Waffe erforderlich ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.9.2020 - 24 ZB 20.271).

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 - juris Rn. 14; BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 126. Aufl., Stand 12/2015, § 8 Rn. 10 m.w.N.).

    Diese Vorschrift bestätigt vielmehr zum einen die oben genannte einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG und will zum anderen in dessen Ergänzung, die Einhaltung dieser Beschränkung absichern, indem sie den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nrn. 5 WaffG bildet (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - Rn. 17).

  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 24 ZB 20.272

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Erteilung eines unbeschränkten Waffenscheins

    Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. November 2015 - 6 C 67/14 - sei die Ablehnung eines unbeschränkten Waffenscheins für die Klägerin nicht zu beanstanden.

    Die Klägerin verkennt hierbei, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris) zu dem Ergebnis kommt, dass die für die Erteilung der begehrten Erlaubnis notwendige Konkretisierung der Bewachungsaufträge fehlt und daher die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht vorliegen.

    Für den Fall gleichartiger Bewachungsaufträge kann es ausreichen, nur für einen dieser Transporte glaubhaft zu machen, dass aus Gründen seiner Sicherung Schusswaffen erforderlich sind (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 24 ZB 20.271

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Erteilung eines unbeschränkten Waffenscheins

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. November 2015 - 6 C 67/14 - sei die Ablehnung der begehrten Erlaubnis nicht zu beanstanden, da die für eine entsprechende Erlaubniserteilung notwendige Konkretisierung der Bewachungsaufträge nicht vorliege.

    Die Klägerin verkennt hierbei, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris) zu dem Ergebnis kommt, dass die für die Erteilung der begehrten Erlaubnis notwendige Konkretisierung der Bewachungsaufträge fehlt und daher die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht vorliegen.

    Für den Fall gleichartiger Bewachungsaufträge kann es ausreichen, nur für einen dieser Transporte glaubhaft zu machen, dass aus Gründen seiner Sicherung Schusswaffen erforderlich sind (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 14).

  • VG Ansbach, 17.07.2020 - AN 16 K 19.01463

    Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines wegen erhöhter Gefährdungslage

    Zur Häufigkeit solcher Geldübergaben im sechststelligen Bereich macht der Kläger ohnehin keine genaueren Angaben (siehe ergänzend dazu BVerwG, U.v. 11.11.2015 Az. 6 C 67/14 GewArch 2016, 115 zu Erteilung eines Waffenscheines an ein Bewachungsunternehmen).
  • VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259

    Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört es dabei, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 m.w.N.; U.v. 14.11.2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29; U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 18).
  • VG Berlin, 15.05.2023 - 31 K 118.22
    Auch in solchen Fällen sind vielmehr die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers, also eine bezogen auf seine konkrete Person bezogene Prüfung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - BVerwG 6 C 67/14 -, juris Rn.12 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 25 m.w.Nachw.).
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