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   BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97   

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BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97 (https://dejure.org/1997,2487)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1997 - 6 C 7.97 (https://dejure.org/1997,2487)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 6 C 7.97 (https://dejure.org/1997,2487)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Bildungsabschlüssen der ehemaligen DDR - Gleichwertigkeit - Niveaugleichheit - Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR ("Ökonom")

  • Judicialis

    EV Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3; ; BVFG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EinigungsV Art. 37 Abs. 1 S. 2, 3; BVFG § 92

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1998, 974 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.11.1977 - 8 C 89.76

    Anerkennung von juristischen Staatsprüfungen - Geltungsbereich des BVFG -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Dies ist für andere Regelungen, in denen in vergleichbarer Weise an den Begriff "gleichwertig" angeknüpft wird, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. zu § 92 BVFG: Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104; zu § 2 BAföG: Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 12.92 - BVerwGE 92, 340, 348 f.).

    Als Element der Kontrolle über den Erfolg der notwendigen Einarbeitung sah der 8. Senat den Markt an, "der unzureichende Leistungen meide" (BVerwGE 55, 104, 110 f.).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 2.86

    Zahnärztliche Prüfungen der Sowjetunion - Spätaussiedler - Zahnarzt -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B, für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • OVG Thüringen, 13.12.1995 - 1 KO 19/94

    Hochschulrecht; Gleichwertigkeit; Gleichstellung; Strukturvergleich;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    BVerwG 6 C 7.97 OVG 1 KO 19/94.
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stellt eine unmittelbare bundesrechtliche Anspruchsgrundlage für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" z.B. von Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR mit einem Abschluß dar, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworben wurde; gegen die Kompetenz des Bundes zur Vereinbarung dieser Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. BVerfGE 84, 1 33, 1 48 ).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Auch der zuletzt zuständig gewesene 9. Senat hat diesen strengeren Maßstab keineswegs generalisiert; vielmehr hat er in anderen Fällen die Befähigung genügen lassen, "sich in angemessener Zeit, gegebenenfalls unter Anleitung, in dem erforderlichen Umfang in die Hauptgebiete" (des neuen Berufsfeldes) "einzuarbeiten" (vgl. dazu Urteil vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 5.91 - BVerwGE 90, 271, 274 f.).
  • BVerwG, 26.08.1992 - 6 ER 604.92

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Entscheidungen, die auf einer anderen materiellen Rechtsgrundlage ergangen sind, werden weder durch die Entscheidung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV tangiert (Beschluß des Senats vom 26. August 1992 - BVerwG 6 ER 604.92 - Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 1), noch können sie ihrerseits eine Entscheidung auf der Grundlage des Einigungsvertrages hindern.
  • BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83

    Zur Anerkennung von nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B, für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 6.97

    Gleichwertigkeit von Fachschulabschlüssen und Studienberechtigungen aus

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Die Kompetenz des Bundes zu den im Falle des Beitritts unaufschiebbaren gesetzlichen Regelungen ergab sich auch für diese Regelung "aus der Natur der Sache" des Art. 23 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 84, 133, 148; vgl. im übrigen Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 6.97 -).
  • BVerwG, 19.12.1991 - 6 P 30.91

    Wiedervereinigung - Forschungsinstitute der DDR - Initiativrecht bei Aufstellung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag - EV - ist auf staatsvertraglicher und nicht abänderbarer Grundlage eine eigenständige und abschließende bundesrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen worden (vgl. zum abschließenden Charakter etwa des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV: Beschluß vom 19. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 30.91 - Buchholz 111 Art. 38 EV Nr. 1).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97
    Die Kompetenz des Bundes zu den im Falle des Beitritts unaufschiebbaren gesetzlichen Regelungen ergab sich auch für diese Regelung "aus der Natur der Sache" des Art. 23 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 84, 133, 148; vgl. im übrigen Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 6.97 -).
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 12.92

    Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten (auf BAföG bezogen)

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Deshalb ist auch die Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 (bestätigt durch Urteil des Senats ebenfalls vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 -) nicht zu beanstanden, das zu dem Ergebnis gelangt ist, daß - abweichend von der Beurteilung der KMK - für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV die "Niveaugleichheit" des Abschlusses in der ehemaligen DDR ausreicht.
  • OVG Thüringen, 10.11.1999 - 1 KO 973/96

    Zur Gleichwertigkeit eines in der ehemaligen DDR an einer Militärhochschule

    1996, 71; bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 10.12.1997 - 6 C 7.97 - vgl. auch das Urteil des BVerwG vom gleichen Tag - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24 = DVBl. 1998, 961 = LKV 1998, 447).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu (in der Entscheidung in der Sache 6 C 7.97) näher ausgeführt:.

    Das demnach regelmäßig bestehende wirtschaftliche Interesse an dieser Feststellung bewertet der Senat in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Streitwertbeschluß zu dem Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 7.97 -) mit 10.000,-- DM.

  • VG Meiningen, 10.10.2002 - 1 E 655/02

    Hochschulrechts; Anordnungsgrund; Anordnungsanspruch;

    Dies ist für andere Regelungen, in denen in vergleichbarer Weise an den Begriff "gleichwertig" angeknüpft wird, in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, 11 C 12.93, BVerwGE 92, 340, 348 zu § 2 BAföG; BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, 6 C 7.97 zu Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag).

    Zu der Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.12.1997, 6 C 7.97) ausgeführt, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraussetze und nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen war.

    Dabei müsse es sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln, die Bildungseinrichtungen müssten die gleichen oder zumindest etwa gleichwertige Zulassungsvoraussetzungen erfordern, der Umfang der absolvierten Ausbildung muss einen ähnlich weit gefassten Rahmen haben, das Ausbildungsangebot muss niveaugleich strukturiert sein und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein (BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, 6 C 7.97; ThürOVG, Urteil vom 10.11.1999, 1 KO 973/96, jeweils zu Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2012 - 1 L 89/12

    Zum Verhältnis von Gleichwertigkeitsfeststellungen nach Art. 37 EinigVtr und

    Insbesondere aus dem vom Antragsvorbringen in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 ( juris ) ergibt sich Gegenteiliges nicht.

    Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 ( juris ) bzw. vom 19. März 1998 in dem Verfahren 2 C 2.97 - ( BVerwGE 106, 253 ) schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt.

  • BVerwG, 08.02.2007 - 6 B 6.07

    Umfang des Darlegungserfordernisses des § 133 Abs. 3 S. 3

    Der beschließende Senat hat sich mit den Voraussetzungen der "Gleichwertigkeit" von Prüfungen, die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet abgelegt worden sind, mit in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen in den vom Oberverwaltungsgericht bereits angeführten Urteilen vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 und 6 C 10.97 - (letzteres BVerwGE 106, 24 = Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 4) befasst und im Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19.04 - (Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 162 = DVBl 2006, 709) das Problem der sog. Umdiplomierung von in der früheren DDR erlangten Diplomen behandelt.
  • BAG, 19.07.2000 - 10 AZR 884/98

    Eingruppierung - Diplommathematiker und "Dr paed" als Berufsschullehrer

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen vom 10. Dezember 1997 (- 6 C 6/97 -, - 6 C 7/97 - beide nv. und - 6 C 10/97 - BVerwGE 106, 24) die Auffassung vertreten hat, daß die Kultusministerkonferenz den Einigungsvertrag im Hinblick auf die Anerkennung von in der DDR erworbenen Ausbildungen und Qualifikationen zu eng ausgelegt habe, hat sich dies ausdrücklich nicht auf die staatlich geregelten Berufe, wie zB Lehrer, bezogen.
  • VG Magdeburg, 31.05.2018 - 8 A 372/17

    Beamtenversorgung; Ruhegehalt; Höchstbetragsausnahme; § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

    Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen bereits im Jahr 1997 entschieden, dass im Rahmen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang "in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen" war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, 6 C 7.97; juris).
  • BVerwG, 18.04.2000 - 6 B 17.00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an die Divergenzrüge -

    Eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 - ist nicht hinreichend bezeichnet.
  • FG Schleswig-Holstein, 15.06.2004 - 2 K 284/03

    Zu den Voraussetzungen eines achtsemestrigen Hochschulstudiums im Sinne des § 36

    1997 (Az. 6 C 7/97 Und 6 C 10/97) zu.
  • VGH Bayern, 31.07.2014 - 7 ZB 14.40

    Zweite Juristische Staatsprüfung; Bewertungsfehler

    Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf gut begründete Kritik stößt, soweit sie die Klagen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit vorprozessual erledigter Verwaltungsakte nicht als allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 VwGO behandelt (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7/97 - BVerwGE 109, 203 Rn. 22 m.w.N.).
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