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   BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65   

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BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65 (https://dejure.org/1971,1722)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1971 - VI C 71.65 (https://dejure.org/1971,1722)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1971 - VI C 71.65 (https://dejure.org/1971,1722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen - Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung als Dienstunfallversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65
    Diese Entscheidung kann der Beklagte nicht nachträglich ändern und sich nunmehr statt auf Verjährung auf Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 3. Dezember 1951 berufen (vgl. BVerwGE 23, 166 [174]).

    Der Anspruch auf einen Versorgungsbezug entsteht mit dem Ersten des Monats, für den er zu zahlen ist (vgl. § 126 Abs. 2 DBG. § 21 Abs. 1 RBesG; § 165 Abs. 4 LBG, § 4 LBesG) wobei es, jedenfalls bei Versorgungsbezügen, deren Bewilligung - wie hier - nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, auf die Festsetzung der Bezüge durch Festsetzungsbescheid nach § 165 Abs. 5 LBG (§ 126 Abs. 1 DBG) nicht ankommt (vgl. zu alledem BVerwGE 23, 166 [167 f.]).

    Denn für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung genügt nicht jede Falschberechnung (vgl. BVerwGE 23, 166 [173]).

    Anders als in den in BVerwGE 23, 166 und durch Urteil vom 20. Januar 1960 - BVerwG VI C 107.63 - entschiedenen Fällen hatte der Bescheid vom 3. Dezember 1951 nicht etwa deshalb nur vorläufigen Charakter, weil ein endgültiger Festsetzungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung in Aussicht gestellt worden wäre.

    Wenn bei dieser besonderen Sachlage, bei der es sich im wesentlichen um außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behörde liegende Umstände handelt (vgl. BVerwGE 23, 166 [174]), damals nicht alle Maßnahmen getroffen worden sind, die im Zusammenhang mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Hinterbliebenen erforderlich gewesen wären, so kann unter Würdigung aller Umstände die heute vom Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung der in den Jahren 1945 bis 1948 entstandenen Ansprüche nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden.

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 107.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65
    Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (vgl. Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 107.63 -).

    Insoweit kann also auch der (ungenutzte) Ablauf der Verjährungsfrist nicht als auf einer Maßnahme des Schuldners beruhend angesehen werden und die Einrede der Verjährung jedenfalls nicht aus diesem Grund unzulässig sein (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 107.63 -).

    Anders als in den in BVerwGE 23, 166 und durch Urteil vom 20. Januar 1960 - BVerwG VI C 107.63 - entschiedenen Fällen hatte der Bescheid vom 3. Dezember 1951 nicht etwa deshalb nur vorläufigen Charakter, weil ein endgültiger Festsetzungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung in Aussicht gestellt worden wäre.

  • BVerwG, 26.01.1971 - VI C 66.65

    Zulässigkeit der Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65
    Dieser Bescheid ist Gegenstand des beim erkennenden Senat unter BVerwG VI C 66.65 anhängigen Verfahrens.

    Der Beklagte hat im übrigen den Besonderheiten des Falles durch Rechnung getragen, daß er den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin nachträglich als Dienstunfall anerkannt hat und, wie in dem Urteil in der das Witwengeld der Klägerin betreffenden Streitsache BVerwG VI C 66.65 dargelegt ist, ohne sich auf Unanfechtbarkeit früherer Bescheide zu berufen, rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 1957 Dienstunfallversorgung gewährt hat.

  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 164.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65
    Der Rechtsstreit wird von den durch Erbschein des Amtsgerichts Remscheid-Lennep vom 4. März 1970 ausgewiesenen Erben der Klägerin fortgesetzt, auch soweit sie keine entsprechende Erklärung abgegeben haben (vgl. dazu auch Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 164.62 -).
  • BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67

    Erfordernis des Antrags auf die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) zu

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65
    Zutreffend ist auch die Ansicht der Revision, daß bei Vorliegen unanfechtbarer Bescheide eine erneute Sachentscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Verpflichtung hierzu vorliegen) und daß dieses Ermessen auch in bezug auf die Frage gegeben ist, ob eine neue Sachentscheidung nur mit Wirkung für die Zukunft oder mit voller oder nur teilweiser Rückwirkung ergehen soll (vgl. dazu auch Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG II C 108.67 -).
  • BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60

    Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Unanfechtbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65
    Es muß vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das allerdings nicht immer schuldhaft zu sein braucht, vorliegen, das unter Berücksichtigung der gesagten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen läßt (vgl. auch Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [ZBR 1963, 86]).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 32.81

    Verjährungseinrede - Unzulässige Rechtsausübung - Ermessensfehler -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verjähren Ansprüche auf rückständige Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß § 197 BGB in vier Jahren (BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 11 und vom 26. Januar 1971] - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356] und 57, 306 [307]).

    Eine Festsetzung gemäß § 155 Abs. 1 BBG a.F. (= § 49 Abs. 1 BeamtVG) ist für die "Entstehung" eines Anspruchs im Sinne der Verjährungsvorschriften nicht erforderlich (BVerwGE 23, 166 [167 f.]; Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 107.63 - vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 166 [173]; vgl. Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 31. Juli 1972 - BVerwG 6 B 15.72 - [Buchholz 232 § 84 BBG Nr. 1], vom 20. Januar 1976 - BVerwG 6 B 29.75 - und vom 14. Mai 1979 - BVerwG 6 B 42.77 -) genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung nicht jede Falschberechnung.

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Urteil vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - (a.a.O.) ausgeführt, daß die Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht allein wegen einer Falschberechnung, die zugleich den objektiven Tatbestand der Fürsorgepflichtverletzung erfüllt, als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 90 Erl. 19).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen -

    Für die insoweit erforderlichen Voraussetzungen kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 23, 166 [173]; Urteil vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 6 B 29.75 -) verwiesen werden, wonach der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein "qualifiziertes Fehlverhalten" des Dienstherrn voraussetzt, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen läßt.
  • BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81

    Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche des öffentlichen Rechts - Verjährung

    Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß § 197 BGB u.a. auf beamtenrechtliche (Versorgungs-)Ansprüche entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - [JR 1966, 476] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4]).

    Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen; dies ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 25.81

    Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten - Verjährung von

    Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356], 57, 306 [307] und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.81

    Ermittlung der Verjährung von beamtenrechtlichen Besoldungsansprüchen und

    Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 [167];Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356], 57, 306 [307] undBeschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • BVerwG, 21.10.1982 - 2 B 85.82

    Anwendung der Verjährung des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, daß Ansprüche der Beamten auf rückständige Dienstbezüge der Verjährung gemäß dem entsprechend anwendbaren 197 BGB unterliegen (BVerwGE 23, 166 [167], Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 78 BBG Nr. 1 = ZBR 1963, 88] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 57, 306 [307]), und zwar auch dann, wenn für die Höhe der Dienstbezüge 31 b des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - bedeutsam ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Juli 1973 - BVerwG 8 C 4.73 - [RzW 1974, 60], das einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung betrifft).
  • VG München, 29.01.2018 - M 21 K 17.2886

    Anspruch auf Nachzahlung von rechtswidrig vorenthaltenen beamtenrechtlichen

    Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind; nur zu eigenem Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (BVerwG vom 26.01.1971 - VI C 71.65 - Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4; vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 - BVerwGE 66, 256 = RiA 1983, 137 = ZBR 1983, 184 = DÖD 1983, 181 = Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 8 = NVwZ 1983, 740 = DokBer B 1983, 113).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1993 - 2 A 11617/93

    Ehrenamtlicher Bürgermeister; Lohnausfall; Verdienstausfall;

    Auf die einredeweise geltend zu machende Verjährung (vgl. BVerwGE 23, 166 (174]; 42, 352 [357]; 48, 279 [288]; Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 8) durfte die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auch berufen, weil ihr die Ausübung dieses Gegenrechtes nur unter dem hier nicht einschlägigen Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - VI C 112.63 -, Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 2; Urteil vom 26. Januar 1971 - VI C 66.65 und VI C 71.65 -, Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4; Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 8).
  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04

    Verpflichtung eines Angestellten zu einer Gegenleistung für die Zusicherung einer

    Das BVerwG geht - bezogen auf den genannten Zeitraum - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass " für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 (167); Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1), vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - (Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4) sowie BVerwGE 42, 353 (356), 57, 306 (307) und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 414/05

    Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; Verjährungsfrist für

    Das BVerwG geht - bezogen auf den genannten Zeitraum - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 (167); Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1), vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - (Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4) sowie BVerwGE 42, 353 (356), 57, 306 (307) und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • VG Augsburg, 15.12.2016 - Au 2 K 16.1488

    Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.1965 - VI C 71.65   

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