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   BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98   

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BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98 (https://dejure.org/1999,984)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1999 - 6 C 9.98 (https://dejure.org/1999,984)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 (https://dejure.org/1999,984)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtschreibreform - Bindungswirkung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • Judicialis

    BVerfGG § 31 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 31 Abs. 1
    Rechtschreibreform; Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtschreibreform - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Karlsruher Billigung der Rechtschreibreform auch für Berlin verbindlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 355
  • NJW 1999, 3503
  • NVwZ 2000, 63 (Ls.)
  • NJ 1999, 500
  • DVBl 1999, 1579
  • DÖV 2000, 167
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98
    Es bedarf dazu keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, wie das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97 (BVerfGE 98, 218) mit bindender Wirkung nicht nur für den Schulunterricht im Land Schleswig-Holstein, sondern auch im Land Berlin entschieden hat.

    Während der Dauer des Revisionsverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97 (BVerfGE 98, 218) die Verfassungsbeschwerde von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen einen Beschluß des OVG Schleswig zurückgewiesen, durch den vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einführung der Rechtschreibreform im Land Schleswig-Holstein abgelehnt worden war.

    Denn daß ein solches Erfordernis in Wirklichkeit nicht besteht, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - (BVerfGE 98, 218) mit die Verwaltungsgerichte bindender Wirkung entschieden.

    (1) Als tragend erweisen sich zunächst die Aussagen dazu, daß die Rechtschreibung einer staatlichen Regelung zugänglich ist (BVerfGE 98, 218, 246 ff.) und daß die Länder für die Einführung der Rechtschreibreform an den Schulen die Kompetenz besitzen (BVerfGE 98, 218, 248 ff.).

    (2) Im Hinblick auf die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil wesentlich ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, daß die Umsetzung der Rechtschreibreform mit Rücksicht auf deren Inhalt, Reichweite und Konsequenzen keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedürfe (BVerfGE 98, 218, 250 ff.).

    Diese Aussage wird zunächst in bezug auf das Elternrecht (BVerfGE 98, 218, 252 ff.), sodann aber auch in bezug auf die Grundrechtsausübung der Schüler (BVerfGE 98, 218, 256 ff.) sowie von Dritten (BVerfGE 98, 218, 258 ff.) getroffen.

    Die - im Rahmen der Erörterung des Gesetzesvorbehalts angestellten - Erwägungen zur Grundrechtsausübung der Schüler (BVerfGE 98, 218, 256 ff.) gehören zu den tragenden Entscheidungsgründen.

    Wie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Schulwesen belegen (BVerfGE 98, 218, 250 ff.), kommt es für die Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Grundlage darauf an, ob die Einführung der Rechtschreibreform "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" ist.

    Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf den Gesetzesvorbehalt nicht nur die Grundrechte von Eltern und Schülern, sondern auch diejenigen von Dritten (Verlagen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen) geprüft (BVerfGE 98, 218, 258 ff.).

    Die Bindungswirkung auch in Ansehung der Grundrechte der Schüler kann nicht deswegen in Zweifel gezogen werden, weil das Bundesverfassungsgericht insoweit im wesentlichen auf seine Ausführungen zu Bedeutung und Konsequenzen der Reform für das elterliche Erziehungsrecht Bezug genommen hat (BVerfGE 98, 218, 257).

    (3) Zu den tragenden Entscheidungsgründen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 gehört auch die Aussage, daß die Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln in sachlicher Hinsicht Grundrechte der Schüler nicht verletzt (BVerfGE 98, 218, 260 f.).

    Die Reformierung der Schreibung der deutschen Sprache ist staatlicher Regelung zugänglich (BVerfGE 98, 218, 246 ff.).

    Den Ländern kommt die entsprechende Kompetenz zu (BVerfGE 98, 218, 248 ff.).

    Das Bundeskabinett hat die Beschlüsse der Kultusminister- und der Ministerpräsidentenkonferenz am 17. April 1996 zustimmend zur Kenntnis genommen (BVerfGE 98, 218, 249 f.).

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98
    Dies gilt auch, wenn das Bundesverfassungsgericht nur oder auch eine bestimmte Auslegung des einfachen Rechts für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Beschluß vom 20. Januar 1966 1 BvR 140/62 BVerfGE 19, 377, 392; Beschluß vom 30. Juni 1976 2 BvR 284/76 BVerfGE 42, 258, 260; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1967 BVerwG 8 C 2.67 BVerwGE 29, 1, 6; Urteil vom 29. Oktober 1981 BVerwG 1 D 50.80 BVerwGE 73, 263, 269).

    cc) Zur Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, d.h. hier: zur Bestimmung dessen, was ein in jeder Beziehung gleichgelagerter Fall ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Entscheidungsformel und die sie tragenden Gründe zurückzugreifen (Urteil vom 23. Oktober 1951 2 BvG 1/51 BVerfGE 1, 14, 37; Beschluß vom 20. Januar 1966 1 BvR 140/62 BVerfGE 19, 377, 392; Urteil vom 19. Juli 1966 2 BvF 1/65 BVerfGE 20, 56, 87; Beschluß vom 6. November 1968 1 BvR 727/65 BVerfGE 24, 289, 297; Beschluß vom 10. Juni 1975 2 BvR 1018/74 BVerfGE 40, 88, 93; Beschluß vom 2. April 1996 1 BvL 19/95 BStBl 1996 II S. 461; Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 DStR 1999, 109, 110).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98
    Eine derartige Konstellation mit der Folge der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG liegt typischerweise vor, wenn das Bundesverfassungsgericht auch auf eine Verfassungsbeschwerde hin eine Rechtsnorm für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder vereinbar erklärt (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 2 BvG 1/51 BVerfGE 1, 14, 37; Beschluß vom 2. April 1996 - 1 BvL 19/95 BStBl 1996 II S. 461; Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 DStR 1999, 109, 110; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 BVerwG 1 C 32.97 Buchholz 451.09 IHKG Nr. 11 = DVBl 1999, 47).

    cc) Zur Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, d.h. hier: zur Bestimmung dessen, was ein in jeder Beziehung gleichgelagerter Fall ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Entscheidungsformel und die sie tragenden Gründe zurückzugreifen (Urteil vom 23. Oktober 1951 2 BvG 1/51 BVerfGE 1, 14, 37; Beschluß vom 20. Januar 1966 1 BvR 140/62 BVerfGE 19, 377, 392; Urteil vom 19. Juli 1966 2 BvF 1/65 BVerfGE 20, 56, 87; Beschluß vom 6. November 1968 1 BvR 727/65 BVerfGE 24, 289, 297; Beschluß vom 10. Juni 1975 2 BvR 1018/74 BVerfGE 40, 88, 93; Beschluß vom 2. April 1996 1 BvL 19/95 BStBl 1996 II S. 461; Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 DStR 1999, 109, 110).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    § 31 Abs. 1 BVerfGG setzt daher unausgesprochen voraus, dass der Fall, welcher der Bindungswirkung auslösenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, und der Fall, welcher vom Fachgericht als Adressat der Bindungswirkung zu entscheiden ist, ein hohes Maß an Deckungsgleichheit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 ; Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 5.05 - juris Rn. 7 m.w.N.), es sich um einen bloßen Wiederholungs- oder Parallelfall handelt (BVerfG, Urteil vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 - BVerfGE 104, 151 ).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Die für den Eintritt dieser Wirkung vorausgesetzte hinreichende Kongruenz der zu beurteilenden Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 125 = NJW 1999, S. 3503 ff.) ist gegeben.
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    "Tragende Gründe" sind diejenigen Aussagen, auf die der (jeweilige) Senat (des BVerfG) sich selbst erklärtermaßen gestützt hat, im übrigen der Aussagenteil, der aus der "Deduktion" (aus den Abwägungen) des Gerichts nicht wegzudenken ist, ohne daß sich das Ergebnis, das im Tenor formuliert ist, ändert (vgl BVerwGE 108, 355, 361; Maunz/Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand: März 1998, § 31 RdNr 16; zur BVerfG-internen Kontroverse um die Intension der Bindungswirkung s einerseits den 1. Senat, Beschluß vom 12. November 1997, BVerfGE 96, 375, 404 ff, und dagegen den 2. Senat, Beschluß vom 22. Oktober 1997, BVerfGE 96, 409 ff; s ferner W. Meyer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl, 1996, Art. 94 RdNrn 30 ff).

    § 31 Abs. 1 BVerfGG dient prozeßrechtlich der Entlastung des BVerfG von der Befassung mit zahllosen Wiederholungsfällen; materiell-rechtlich soll die Bindungswirkung die Maßgeblichkeit der vom BVerfG gegebenen Verfassungsauslegung bei jeder Auslegung und Anwendung des "einfachen" Rechts sichern (vgl BVerwGE 108, 355, 360).

  • BVerfG, 20.05.2021 - 2 BvR 2595/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Mitgliedschaft in der Jüdischen

    Jedoch ist der Inhalt der aus dem Tenor folgenden Bindung gegebenenfalls unter Heranziehung der tragenden Gründe einer Entscheidung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 19, 377 ; 20, 56 ; 24, 289 ; 40, 88 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 1996 - 1 BvL 19/95 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, Rn. 16; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 96 ; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1518 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 -, BVerwGE 108, 355 ).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98

    Neue Rechtschreibung; Rechtschreibreform; reformierte Rechtschreibung;

    Die entsprechende Frage hat das Bundesverwaltungsgericht für das Berliner Schulgesetz im Urteil vom 24. März 1999 (6 C 9/98 -, BVerwGE 108, 355) - in Annahme einer weit gehenden Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG - in ersterem Sinne entschieden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, da das Bundesverfassungsgericht in dieser Hinsicht mit die Verwaltungsgerichte bindender Wirkung entschieden habe, (BVerwGE 108, 355/358), komme es allein darauf an, ob das jeweilige Landesschulgesetz Grundlage für die Einführung der reformierten Rechtschreibung sein könne.

    Den Umfang der Bindungswirkung dieses Urteils hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 108, 355 im Einzelnen dargelegt.

    Soweit es den - hier ebenfalls allein in Rede stehenden - Schulbereich betrifft, können vielmehr die allgemeinen Vorschriften des Schulgesetzes eine ausreichende Grundlage bilden (so auch BVerwGE 108, 355).

    Gleiches hat das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf das Berliner Schulgesetz getan (BVerwGE 108, 355).

  • VG Hannover, 09.06.2005 - 6 A 6717/04

    Begehren einer Schülerin gegen das niedersächsische Kultusministerium gerichtet

    Nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. März 1999 (BVerwGE 108, 355) die oben wiedergegebenen Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 als für die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bindend angesehen und entsprechend auf die Rechtslage im Land Berlin übertragen.

    Ihrem Klageanspruch stünden das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 und die Ausführungen zu dessen Bindungswirkung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 - nicht entgegen.

    Aus diesem Grund sind sie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 6 C 9/98 -, BVerwGE 108, 355 ff.) entschieden hat, nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) mit der Maßgabe bindend, dass sie allen Entscheidungen der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie aller Gerichte und Behörden zugrunde gelegt werden müssen.

    Dieses hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. März 1999 (a.a.O., S. 363) mit den zutreffenden Worten ausgedrückt, "dass es dem Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Rechtschreibreform darauf ankam, auch in Bezug auf die Grundrechte der Schüler zu einer Sachaussage zu gelangen, die keine Frage offen lässt und damit erschöpfend ist." Daraus folgt unmittelbar nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen muss, dass die auf einem Erlass der Schulverwaltung beruhende Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den neuen Regeln das Grundrecht der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt, ohne dass ihr insoweit noch ein eigener richterlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre.

    Demzufolge kommt es für die Bestimmung der Bindungswirkung, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 24. März 1999 (a.a.O., S. 360) unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausführlich dargestellt hat, nicht darauf an, ob der für die Reichweite der materiellen Rechtskraft eines im kontradiktorischen Verfahren ergangenen Urteiles maßgebliche Streitgegenstand (vgl. § 121 VwGO) identisch ist, sondern ob dem Streitgegenstand des späteren Verfahrens ein Sachverhalt zugrunde liegt, der bei seinem Vergleich mit der Entscheidungsformel und den sie tragenden Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten ein "hohes Maß an Deckungsgleichheit" aufweist (BVerwG, a.a.O., S. 359).

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R

    Ablehnung einer Zusicherung - Verwaltungsakt - Klagebefugnis - Feststellung eines

    Hierbei handelt es sich um die tragende Begründung (vgl dazu BVerwGE 108, 355, 359 ff ), die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ergebnis ("kein Eigentum") entfiele.
  • VG Weimar, 12.07.2005 - 4 K 3880/03

    Besoldung und Versorgung; Besoldung und Versorgung; Befähigung;

    Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch den Beschlüssen der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommt (a.A.: HessVGH, NVwZ-RR 1995, 56 ff. und B. vom 27.07.1999 - 12 UZ 2075/99 - in juris; wohl auch: BVerwGE 108, 355, [359] und BVerwG B. v. 15.03.2005 - 6 B 5/05 - in juris; W. Meyer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl., Art. 94 Rdn. 27; Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 94 Rdnr. 11 m.w.N. in Fn. 18).

    Sollte im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Befähigungsvoraussetzungen" i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV (a.F.) bei Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt eine weitere Differenzierung nach verschiedenen Beamtengruppen möglich sein, so ist die verfassungsrechtliche Frage in der Sachverhaltskonstellation, dass es um Beamte des gehobenen (Justiz-)Dienstes geht, noch durch keine Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (zum in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Erfordernis des Vorliegens eines in jeder Beziehung gleichgelagerten Falles: BVerwGE 108, 355, [361] m.w.N.).

    Es kommt nicht darauf an, ob den Richtern bestimmte Rechtsauffassungen wichtig erscheinen, sondern ob sie erkennbar im Begründungszusammenhang für die Entscheidung des Falles erheblich geworden sind (so: BVerfGE 96, 375, [404]; vgl. auch: BVerwGE 108, 355, [361]; Maunz/Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 31 Rn. 16).

  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Die Menschenunwürdigkeit der Haftbedingungen in den höchstens 5, 3 m² großen Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... für eine nur kurze Dauer von zwei Wochen ergibt sich auch nicht aus einer Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH 184/07 - juris) gemäß § 30 VerfGHG Berlin (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9/98 - juris Tz. 47 - 56 zu § 31 Absatz 1 BVerfGG).
  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 9.19

    Entrichtung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren

    Auf diese Weise dient § 31 Abs. 1 BVerfGG der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts von der Befassung mit zahllosen Wiederholungsfällen und sichert zugleich dessen Autorität als des maßgeblichen Interpreten des Grundgesetzes (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 ; Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 5.05 [ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B6B5.05.0] - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).

    Tragend ist dabei derjenige Teil der Entscheidungsbegründung, der aus der Deduktion des Gerichts nicht mehr hinwegzudenken ist, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis änderte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 mit zahlreichen Nachweisen aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 10 S 1.07

    Baugenehmigung für Terminal "Ost" des Flughafens Berlin-Tegel bleibt sofort

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

  • BVerwG, 15.03.2005 - 6 B 5.05

    Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichender Darlegung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 14 A 2917/03

    Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts;

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05

    Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht

  • LG Berlin, 22.06.2006 - 27 O 1126/05

    Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen aus dem privaten Alltag eines

  • LG Berlin, 27.03.2007 - 27 O 1344/06
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 14.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • VG Schleswig, 06.02.2008 - 9 A 301/05

    Rechtschreibreform; verbindliche Einführung in den Schulen

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