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   BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83   

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BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83 (https://dejure.org/1986,737)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1986 - 6 C 98.83 (https://dejure.org/1986,737)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1986 - 6 C 98.83 (https://dejure.org/1986,737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Anforderungen an Aufklärungspflicht - Zeugen - Mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 21.04.1981 - 6 CB 114.79
    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Auch braucht das Gericht solchen Beweisangeboten nicht nachzugehen, sondern kann sie unbeachtet und unbeschieden lassen, die nicht hinreichend substantiiert sind, weil sie z.B. nicht erkennen lassen, welche Indiztatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt werden, so daß das Gericht nicht in der Lage ist, die Erheblichkeit der Tatsachen und die Tauglichkeit der Beweisaufnahme zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - ).

    Bei seiner Entscheidung, die beiden von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hätten "als unzulässig abgelehnt werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO)", weil sie nicht auf die Erforschung von Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Würdigung gerichtet gewesen seien, ist das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß nur ein in der mündlichen Verhandlung förmlich und vorbehaltlos gestellter, hinreichend substantiierter und auf die Erforschung von Tatsachen gerichteter Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO die Pflicht des Gerichts zu einer begründeten Bescheidung des Beweisantrags noch in der mündlichen Verhandlung auslöst (vgl. dazu Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - und Urteil vom 15. August 1985 - BVerwG 6 C 134.82 -).

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Für die vorliegend zu treffende Entscheidung folgt hieraus, daß das Verwaltungsgericht - und zwar unabhängig von der Zulässigkeit der vom Kläger gestellten förmlichen Beweisanträge von Amts wegen - verpflichtet gewesen wäre, zusätzlich zu der Vernehmung des Klägers als Partei auch die von ihm angebotenen und vom Gericht zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen zu vernehmen, um auf diese Weise alle Beweismittel auszuschöpfen, die möglicherweise Aufschluß darüber geben konnten, ob der Kläger mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. zur Rechtslage bei Altanträgen unter der Geltung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen KDVG Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199>) eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

    Dieses wird nunmehr nach Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 unter Beachtung der vom Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (a.a.O.) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.

  • BVerwG, 21.02.1985 - 6 C 87.82

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Unterlassene Vernehmung des Vaters des

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Das Gericht braucht aber nur diejenigen Beweise in Betracht zu ziehen, die nach seiner Kenntnis des Sachverhalts, wie er sich nach dem Inhalt der Akten und der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei darstellt, sowie nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Einschätzung für die zu treffende Entscheidung erheblich sein können; daher ist z.B. eine weitere Beweiserhebung entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht bereits nach der persönlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen endgültig und fundiert zu der Überzeugung gelangt ist, daß er keine Gewissensentscheidung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 6 C 173.13 - und Urteil vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 -).

    Zwar hätte die mündliche Verhandlung mit der Vernehmung des Klägers als Partei die derart ins Auge gefaßte Vernehmung auch der Mutter und des Freundes des Klägers als Zeugen dann entbehrlich gemacht, wenn das Gericht schon aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei zu der endgültigen und fundierten Überzeugung gelangt wäre, daß er keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. dazu Urteil vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 -).

  • BVerwG, 20.02.1984 - 6 C 13.82

    Kriegsdienstverweigerung - Verletzung der Aufklärungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Hinzu kommt, daß das Gericht bei der Vernehmung des Klägers als Partei sich von Anfang an auf die Erörterung von Konfliktsituationen konzentriert und die Möglichkeit, ihn zusätzlich und vorrangig zu seiner persönlichen Entwicklung hin zum Kriegsdienstverweigerer zu befragen (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 1984 - BVerwG 6 C 13.82 - ), nicht genutzt hatte.
  • BVerwG, 29.01.1985 - 6 B 196.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Die Vernehmung der angebotenen Zeugen war schließlich auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht die Tatsachen, die sie bezeugen sollten, zugunsten des Klägers als wahr unterstellt hätte (vgl. dazu Beschluß vom 29. Januar 1985 - BVerwG 6 B 196.84 -); denn eben das hat das Verwaltungsgericht nicht getan.
  • BVerwG, 18.10.1979 - 6 C 23.79

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Hinzu kommt, daß Art und Umfang von (weiteren) Beweiserhebungen maßgeblich von der rechtlichen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen und erhobenen Beweise durch das Gericht abhängen, die das Gericht nicht zu offenbaren braucht (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 6 C 23.79 - und vom 6. Mai 1980 - BVerwG 6 C 31.80 -) und die sich somit einer zuverlässigen Einschätzung durch die Beteiligten entziehen, so daß auch aus diesem Grunde das Gericht aus seiner Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung des - nach seinen Maßstäben entscheidungserheblichen - Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben, nicht entlassen ist.
  • BVerwG, 25.08.1982 - 6 C 197.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensnot des Wehrpflichtigen -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Insoweit ist dann auch kein förmlicher Beweisantrag erforderlich, um eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden Beweiserhebung auszulösen; vielmehr reicht es aus, daß die in Betracht kommenden Beweismittel sowie die mittels einer Beweiserhebung zu ermittelnden, entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise substantiiert dargelegt werden, daß sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht eine Beweiserhebung aufdrängen muß (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 36.73 - , Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - sowie Urteile vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - und vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - ).
  • BVerwG, 06.05.1980 - 6 C 31.80

    Verwertbarkeit von Zeugenaussagen in Kriegsdienstverweigerungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Hinzu kommt, daß Art und Umfang von (weiteren) Beweiserhebungen maßgeblich von der rechtlichen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen und erhobenen Beweise durch das Gericht abhängen, die das Gericht nicht zu offenbaren braucht (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 6 C 23.79 - und vom 6. Mai 1980 - BVerwG 6 C 31.80 -) und die sich somit einer zuverlässigen Einschätzung durch die Beteiligten entziehen, so daß auch aus diesem Grunde das Gericht aus seiner Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung des - nach seinen Maßstäben entscheidungserheblichen - Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben, nicht entlassen ist.
  • BVerwG, 15.08.1985 - 6 C 134.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Bei seiner Entscheidung, die beiden von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hätten "als unzulässig abgelehnt werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO)", weil sie nicht auf die Erforschung von Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Würdigung gerichtet gewesen seien, ist das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß nur ein in der mündlichen Verhandlung förmlich und vorbehaltlos gestellter, hinreichend substantiierter und auf die Erforschung von Tatsachen gerichteter Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO die Pflicht des Gerichts zu einer begründeten Bescheidung des Beweisantrags noch in der mündlichen Verhandlung auslöst (vgl. dazu Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - und Urteil vom 15. August 1985 - BVerwG 6 C 134.82 -).
  • BVerwG, 11.03.1977 - 6 CB 61.76

    Gewährleistung des Anspruchs des Bürgers auf den gesetzlichen Richter während des

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
    Daraus folgt vor allem, daß die Letztverantwortung dafür, welche Beweise zu erheben sind, nicht auf die Beteiligten abgewälzt werden darf, sondern immer beim Gericht bleibt, zumal allein das Gericht die rechtlichen Maßstäbe festlegt, auf deren Grundlage es den Rechtsstreit entscheidet, und somit auch den Rahmen für die notwendigen tatsächlichen Feststellungen absteckt (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - und vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - ).
  • BVerwG, 06.12.1976 - 6 C 53.76

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 18.04.1983 - 6 C 202.81

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Verletzung der Aufklärungspflicht - Mündliche

  • BVerwG, 06.08.1973 - VI CB 140.73
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 36.73

    Verletzung der Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel durch fehlende Vernehmung

  • VGH Hessen, 05.12.2019 - 2 C 1823/15

    Vorerst kein Neubau der Ortsumgehung Lampertheim-Rosengarten im Zuge der B 47

    Beweisangeboten ist jedoch dann nicht nachzugehen, wenn der entsprechende Antrag der Sache nach auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 6 C 98.83 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177, zit. nach juris Rn. 14 m. w. N.).

    Der Senat braucht Beweisangeboten nicht nachzugehen, wenn der entsprechende Antrag der Sache nach auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 6 C 98.83 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177, zit. nach juris Rn. 14 m. w. N.).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 91.87

    Entscheidungserhebliche Tatsachen - Wahrunterstellung - Verwaltungsprozess -

    Aus diesem Grund geht auch die Revisionsrüge fehl, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Vorfluchtaktivitäten des Klägers von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177).
  • BVerwG, 11.06.2014 - 5 B 19.14

    Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Feststellung des

    Das Tatsachengericht hat gemäß § 86 Abs. 2 VwGO - wie hier geschehen - grundsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung, in der die Beweisanträge gestellt worden sind, durch Beschluss über diese zu entscheiden und deren Ablehnung zu begründen (vgl. Urteile vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 57.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177).
  • BVerwG, 26.04.2022 - 4 BN 28.21

    Erfolglose auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Denn nach § 86 Abs. 2 VwGO ist über einen unbedingten Beweisantrag noch in der mündlichen Verhandlung zu befinden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177 S. 42 m.w.N.), was - vorbehaltlich einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) - nicht mehr möglich ist, wenn diese - wie hier - bereits geschlossen ist.
  • BVerwG, 11.02.1988 - 1 B 136.87

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Abschiebungsandrohung - Neue maßgebliche

    Das Gericht braucht nur diejenigen Beweise in Betracht zu ziehen, die nach seiner rechtlichen Einschätzung für die zu treffende Entscheidung erheblich sein konnten (Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86

    Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis - Falsche Telefaxnummer -

    Hat der Kläger, wie hier, die zu ermittelnden Tatsachen und die in Betracht kommenden Beweismittel hinreichend dargelegt, so hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und zwar unabhängig von der Zulässigkeit der vom Kläger im einzelnen gestellten förmlichen Beweisanträge (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177).
  • OVG Niedersachsen, 09.02.1998 - 12 M 5642/97

    Berücksichtigung "neuer" Tatsachen/Beweismittel; Beweismittel, neue;

    Denn ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO kann mit der Aufklärungsrüge grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsansicht eine weitere Sachaufklärung aufgedrängt hätte (so zur revisionsrechtlichen Aufklärungsrüge etwa BVerwG, U. v. 8.5.1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147 [39 f] = InfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36 [37]; U. v. 25.6.1986 - BVerwG 6 C 98.83 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177 [40 f]) ; st. Rspr.); auch eine sog. "Überraschungsentscheidung" verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nur dann, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 [190]; BVerwG, B. v. 24. Juni 1994 - BVerwG 6 C 2.92 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 42 [2]; s.a. BVerfG [Kammer], B. v. 12.3.1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 [234]).

    Es kommt hinzu, daß bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge von der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen ist, das nur solche Aufklärungsmittel in Betracht zu ziehen braucht, die nach seiner rechtlichen Einschätzung für die zu treffende Entscheidung erheblich sein konnten (BVerwG, U. v. 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 177), die Aufklärungsrüge mithin von vornherein nicht die Fälle erfaßt, in denen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entgegengetreten wird, zur Ausfüllung und Stützung dieses Zulassungsgrundes aber "neuer" Tatsachenvortrag erforderlich ist.

  • VGH Bayern, 19.09.2019 - 15 ZB 19.33171

    Keine prozessordnungswidrige Ablehnung von Beweisanträgen

    Das Gericht braucht Beweisangeboten nicht nachzugehen, wenn mit dem Beweisthema nicht konkrete Tatsachen benannt werden, sondern der Antrag in Wahrheit auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet ist (BVerwG, U.v. 25.6.1986 - 6 C 98.83 - juris Rn. 12; OVG LSA, U.v. 21.10.2009 - 3 L 282/07 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 32.21

    Zulässigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Auflage hinsichtlich einer

    Erforderlich ist ein förmlicher und vorbehaltlos gestellter, hinreichend substantiierter und auf die Erforschung von Tatsachen gerichteter Beweisantrag (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177 S. 42), der "in der mündlichen Verhandlung" gestellt wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 51 Rn. 7 und vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 36 ); unzureichend sind hingegen (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 - 9 B 48.11 u. a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 69).
  • BVerwG, 11.04.1991 - 3 C 73.89

    Begriff des Waldes - Weidecharakter einer Fläche - Waldcharakter einer Fläche -

    Da zudem das einzige Beweismittel, dem das Berufungsgericht Bedeutung beigemessen hat, nicht in mündlicher Verhandlung mit den Parteien des Rechtsstreits erörtert worden ist, kann die vom Oberverwaltungsgericht anhand der Luftbildaufnahme gewonnene Überzeugung nicht als hinreichend "fundiert" (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 177 S. 40) angesehen werden.
  • BVerwG, 25.01.1996 - 9 B 591.95

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei

  • VGH Bayern, 22.07.2019 - 8 ZB 19.31614

    Asyl, Äthiopien: Genitalverstümmelung als Fluchtgrund abgelehnt

  • BVerwG, 21.07.2010 - 2 B 4.10

    Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. §

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2009 - 3 L 282/07

    Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit

  • BVerwG, 12.04.1988 - 3 C 37.87

    Antrag auf Feststellung von Vermögensschäden an einem Betrieb - Flucht aus

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 79.88

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unzumutbare Härte - Militärische Verwendung des

  • BVerwG, 11.02.1993 - 9 B 163.92

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises für eine rumänische

  • BVerwG, 01.06.1992 - 4 B 85.92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - Frage der Standsicherheit von

  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 B 151.97

    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen

  • BVerwG, 11.08.1988 - 1 B 98.88

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer Rechtsfrage, die

  • BVerwG, 23.08.1993 - 9 B 368.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 04.02.1993 - 1 B 8.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.08.1992 - 1 B 160.92

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers durch Entscheidung über einen Widerspruch ohne

  • BVerwG, 11.08.1988 - 1 B 99.88

    Ansehung der Anforderung einer polizeilichen Anmeldung vor Erteilung einer

  • BVerwG, 22.07.1998 - 2 B 51.98

    Unterlassene Erhebung eines schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweis im Sinne

  • BVerwG, 12.02.1996 - 9 B 498.95

    Anspruch eines Polen auf die deutsche Staatsbürgerschaft auf Grund der Eintragung

  • BVerwG, 01.12.1997 - 9 B 647.97

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Deutsche

  • BVerwG, 04.01.1993 - 9 B 162.92

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Bestimmung einer deutschen

  • BVerwG, 05.11.1992 - 9 B 79.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Ausstellung eines

  • BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 257.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 11.01.1990 - 1 B 3.90

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund -

  • BVerwG, 25.10.1989 - 1 B 116.89

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 22.02.1991 - 9 B 272.90

    Die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht - Äquivalenzprüfung hinsichtlich

  • BVerwG, 23.09.1988 - 1 B 4.88

    Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 1 Handwerksordnung (HwO) für die Eintragung

  • BVerwG, 14.09.1999 - 5 B 61.99
  • BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 258.91

    Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung - Entbehrlichkeit einer

  • BFH, 25.09.1987 - V B 3/83

    Verfahrensmangel wegen Unterlassung der beantragten Beweiserhebungen

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