Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.12.2002

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   BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02, 6 CN 3.01   

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BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02, 6 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,1778)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02, 6 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,1778)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02, 6 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,1778)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung - GefHVO -) bezüglich der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Fila Brasileiro, Bullmastiff, Mastino Napoletano; Verhältnismäßigkeit des ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kampfhundeverordnung in Schleswig-Holstein teilweise ungültig

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Aus den im Senatsurteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (DVBl 2002, 1562) genannten Gründen reicht auch im Land Schleswig-Holstein die allgemeine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Polizeiverordnungen nicht aus, um darauf eine der Gefahrenvorsorge zuzurechnende Regelung nach Art von § 3 Abs. 1 GefHVO zu stützen.

    50 Auch die vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats im Hinblick auf das erwähnte Urteil vom 3. Juli 2002 (a.a.O.) und vor allem unter Hinweis auf § 5 GefHVO vorgetragene Erwägung, die Gefahrhundeverordnung enthalte ein Regime "gestufter Rechtskonkretisierung", bei dem die Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund nicht isoliert betrachtet werden dürfe, dessen daran anknüpfende, differenziert ausgestaltete Rechtsfolgen vielmehr als solche gewürdigt werden müssten, ändert nichts daran, dass der Verordnungsgeber in unzulässiger Weise die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmter Rasse oder Gruppe als Tatbestand einer abstrakten Gefahr betrachtet hat.

    Ein solches hat der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O., S. 1562) für grundsätzlich zulässig erachtet.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300, 315).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 316) und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegengewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind (vgl. Pieroth/Schlink/ Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, S. 65 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Das setzt eine Risikobewertung voraus, die im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin in diesem Sinne "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats - 3. Kammer - vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 DVBl 2002, 614).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Richtig ist, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängt: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 BVerwG 1 C 4.90 BVerwGE 88, 348, 351).
  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Die angegriffene Verordnung nimmt insbesondere nicht etwa die Rasse oder Gruppenzugehörigkeit eines Hundes zum Anlass für eine Gefahrerforschung, von deren Ergebnis abhängt, ob und gegebenenfalls welche Verpflichtungen in Bezug auf den Hund bestehen (zu den bundesrechtlichen Grenzen einer derartigen Regelung vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 3.01 ).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 BVerwG 4 C 99.67 (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 BVerwG 3 BN 1.97 Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 P 1.99

    Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Anteil von Frauen und

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    38 Die Verwendung der polizeilichen Generalklausel des § 175 Abs. 1 LVwG als Grundlage sicherheitsbehördlicher Verordnungen ist unter den genannten verfassungsrechtlichen Aspekten unbedenklich, weil sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist (vgl. BVerfGE 54, 143, 144).
  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen" (a.a.O., S. 275; vgl. auch den erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f.).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Erforderlich sei vielmehr eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers in einem besonderen Gesetz (vgl. BVerwGE 116, 347 ; Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 und 6 CN 1.02 - ).
  • OVG Thüringen, 26.04.2007 - 3 N 699/05

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; ordnungsbehördliche Verordnung; Leinenzwang;

    Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, an deren abstrakte Gefährdung die Vorschrift anknüpft, sind in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt worden; in Ansehung dieser Entwicklung hat die Generalermächtigung für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen inhaltlich hinreichend scharfe Konturen erhalten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 m. w. N.).

    An dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 -Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 zur Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung).

  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt in gleicher Weise im Urteil vom 18. Dezember 2002 (6 CN 1/02) aus: "Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann." Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen.

    Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf umso kleiner sein, je schwerer der eintretende Schaden wiegt (Urteil des BVerwG vom 18.12.2002, 6 CN 3/01).

  • BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04

    Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; so genannte

    a) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil (S. 27, 3. Absatz) die Auffassung vertreten, der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit verwehre es dem Gesetzgeber des § 71 a Abs. 1 HSOG nicht, in der gesetzlichen "Ermächtigung zum Erlass belastender Verwaltungsakte in gewissem Umfang Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden und der Exekutive hinsichtlich der auf ein hinreichend bestimmt umrissenes Gesetzesziel zu treffende Maßnahmen zu überlassen." Damit weiche das angefochtene Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01 - (BVerwGE 116, 347), vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02, 3.01 und 4.01 - und vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 2.02 - ab.

    Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02 - sei ausgeführt: "Aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgt, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.

  • VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

    Aus den dargelegten Gründen können die Antragsteller der Regelung in § 71a Abs. 1 HSOG nicht mit Erfolg den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [354], entgegen halten, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 und - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 sowie vom 20. August 2003 - BVerwG - 6 CN 3.02 - ).

    Eine gewisse Unschärfe der von dem Gesetzgeber in § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG verwendeten Begriffe ist im Hinblick darauf hinzunehmen, dass es sich letztlich nur um beispielhaft genannte Anhaltspunkte für das allein maßgebliche Vorliegen gefahrbegründender Eigenschaften von Hunderassen oder -gruppen handelt (zum Merkmal der "rassespezifischen Merkmale" vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 ).

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    28 Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist (Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 1.02 UA S. 24).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einer mit der hier in Rede stehenden Bestimmung vergleichbaren Vorschrift der Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 1.02 UA S. 24 f.).

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 4.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    29 Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist (Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 1.02 UA S. 24).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einer mit der hier in Rede stehenden Bestimmung vergleichbaren Vorschrift der Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., UA S. 24 f.).

  • OVG Saarland, 31.03.2004 - 2 N 2/03

    Gültigkeit der §§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 S 1 und Abs 3 der Polizeiverordnung betreffend

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen betreffend vergleichbare Rechts- bzw. Polizeiverordnungen zum Schutze von gefährlichen Hunden anderer Bundesländer vgl. die Urteile vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - (Niedersachsen), vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02 - (Schleswig-Holstein), vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 - (Mecklenburg-Vorpommern), vom 20.8.2003 - 6 CN 3.02 - (Brandenburg) speziell mit der Anknüpfung der polizeirechtlichen Gefahr an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse bzw. einen bestimmten Hundetyp - letztlich allesamt sogenannte Kampfhunde - befasst und insbesondere in den Fällen, in denen die gesetzliche Verordnungsermächtigung den Erlass von (Polizei-)Gefahrenabwehrverordnungen an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr knüpft, klargestellt, dass darauf beruhende Verordnungen, die an einen bloßen Gefahrenverdacht anknüpfen, durch die Ermächtigung nicht gedeckt sind und der Vorbehalt des Gesetzes eingreift.

    etwa das Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02 -, S. 21 des amtl.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00

    Gefährliche Hunde; Wesenstest; Gefahrermittlungsmaßnahme;

    Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert allerdings, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41, Allgemeines Polizeirecht Nr. 73; BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 -).
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Dabei hat er sich ausdrücklich auf diejenige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen, wonach sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer Hunderasse nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgingen (Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 1.02 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 25/06

    Erforderlichkeit eines Erörterungstermins oder einer Ergebnismitteilung nach NatG

  • VG Karlsruhe, 10.10.2022 - 3 K 3722/21

    Leinenzwanganordnung durch Polizei bei Eilzuständigkeit

  • VGH Bayern, 15.02.2023 - 24 ZB 22.2088

    Jagdrechtliche Eignung - Eignungsgutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG

  • VGH Bayern, 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837

    Anordnungen zur Haltung eines Hundes; Gefahrenprognose; Zeitablauf zwischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09

    Sondernutzung; Sondernutzungsgebühren; Aufstellung eines Bauzaunes; Gehweg;

  • BVerwG, 23.11.2022 - 4 BN 4.22

    Abwägungsmangel (in beachtlicher Weise) in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung

  • VG Gelsenkirchen, 13.05.2022 - 19 K 1505/19

    Feuerwehreinsatz, Brandschutz Nutzungsuntersagung Brandsicherheitswache

  • VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338

    Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang

  • VG Hamburg, 01.09.2003 - 5 VG 3300/00

    Nichtigkeit einer Hundeverordnung wegen Überschreitens der

  • VG Ansbach, 11.03.2022 - AN 15 S 21.2231

    Rechtmäßige Anordnungen zur Hundehaltung wegen konkreter Gefahr

  • VG Aachen, 28.11.2005 - 6 K 2292/02

    Maulkorb- und Leinenpflicht für bestimmte in sog. "Rasseliste" aufgeführte

  • VG Hamburg, 27.06.2005 - 5 K 2332/02

    Nichtigkeit einer Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das

  • VG Hamburg, 01.09.2003 - 5 VG 3300/03
  • VG Meiningen, 05.12.2012 - 5 K 649/11

    Bekanntmachung einer Verbandssatzung auf der Grundlage einer Eilfallregelung

  • VG Aachen, 03.03.2008 - 6 K 1496/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Anlegung eines das Beißen verhindernden

  • VG Ansbach, 14.07.2021 - AN 15 S 21.00023

    Anordnung des Leinenzwangs für Mischlingsrüden

  • VG Ansbach, 15.05.2014 - AN 5 K 14.00097

    Hundehaltung; Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Ansbach, 13.01.2020 - AN 15 K 18.01943

    Die Anordnung von Leinenzwang bei einem Golden Retriever-Hund

  • VG Ansbach, 13.01.2020 - AN 15 S 18.01942

    Anordnungen zur Haltung eines Hundes

  • VG Würzburg, 18.05.2018 - W 9 K 17.337

    Rechtsbehelfsbelehrung bei Sicherstellung eines Führerscheins

  • VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01

    Abstrakte Gefahr; Gleichheitsgrundsatz; Hundesteuer; Kampfhund; Konkrete Gefahr;

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren gegen eine Landesverordnung über das Führen und Halten von Hunden ; Sachkundenachweis für Hundehalter; Halten eines Bullmastiff; Opportunitätsprinzip im Ordnungsrecht; Vermutung der Gefährlichkeit für bestimmte Hunderassen; Verwendung der ...

  • mtw-ev.de PDF
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Mit diesem Inhalt entspricht die Vorschrift dem aus dem Grundgesetz folgenden Gebot der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen, das aber zugleich auf die Grenzen der Ermächtigung nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (DVBl 2002, 1562) führt:.

    Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Gefährdungslage weicht demnach nicht von derjenigen ab, von der der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a. a. O.) zur niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung ausgegangen ist.

    Da die Erwägungen, die für die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Grundlage für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge sprechen, auf Maßnahmen der Gefahrerforschung nicht zutreffen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 6 CN 8.01 (a. a. O.) die Aufstellung eines verordnungsrechtlichen Gefahrermittlungsprogramms auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalermächtigung nach Art des § 17 Abs. 1 SOG M-V für bundesrechtlich zulässig erachtet.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300, 315).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 1985, a. a. O., S. 316) und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegengewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, S. 65 m. w. N.).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Wenn ein Gesetz die Ausübung von Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt regelt, muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung selbst regeln und darf sie nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim geben (BVerfGE 80, 137, 161).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Das setzt eine Risikobewertung voraus, die im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin in diesem Sinne "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats 3. Kammer vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 DVBl 2002, 614).
  • BVerwG, 09.07.1974 - I C 24.73

    Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils - Vorschriften über die Eröffnung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Das schließt die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt durch eine Rechtsverordnung nicht grundsätzlich aus, wenn die jeweilige Rechtsgrundlage dies zulässigerweise dem Verordnungsgeber überantwortet (vgl. BVerwGE 45, 331, 332 ff.).
  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 P 1.99

    Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Anteil von Frauen und

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Die Verwendung der polizeilichen Generalklauseln als Grundlage sicherheitsbehördlicher Verordnungen ist unter den genannten verfassungsrechtlichen Aspekten unbedenklich, wenn und soweit sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt sind (vgl. BVerfGE 54, 143, 144).
  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 BVerwG 4 C 99.67 (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 BVerwG 3 BN 1.97 Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Richtig ist, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängt: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 BVerwG 1 C 4.90 BVerwGE 88, 348, 351).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 BVerwG 4 C 99.67 (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 BVerwG 3 BN 1.97 Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Erforderlich sei vielmehr eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers in einem besonderen Gesetz (vgl. BVerwGE 116, 347 ; Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 und 6 CN 1.02 - ).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

    Zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter wird also keine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorausgesetzt, sondern reicht vielmehr auch eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit hin (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - 6 C 39/06 -, a.a.O.; Urt. v. 3.7.2002 - 6 CN 8/01 -, a.a.O., und vom 18.12.2002 - 6 CN 3/01 -, juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 BN 2.03

    Rechtmäßigkeit einer Gefahrabwehrverordnung - Vorliegen einer abstrakten Gefahr -

    Eine in diesem Sinne ordnungsgemäß dargelegte Abweichung liegt weder hinsichtlich der Ausführungen zur polizeirechtlichen Gefahr im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (- BVerwG 6 CN 8.01 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 = BVerwGE 116, 347) (a), noch hinsichtlich denjenigen im Urteil vom 18. Dezember 2002 (- BVerwG 6 CN 3.01 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72) (b) und auch nicht in Bezug auf das in dieser Rechtsprechung behandelte Bestimmtheitsgebot (c) vor.

    Darin liege eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 (a.a.O.).

    Dem Urteil vom 18. Dezember 2002 (a.a.O.) lag seitens des Verordnungsgebers gerade nicht die Feststellung einer abstrakten Gefahr - dort einer von bestimmten Hunderassen ausgehenden Gefahr - zu Grunde; die getroffenen Feststellungen erlaubten vielmehr lediglich die Einordnung als Gefahrenverdacht.

    Als Maßstab für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt die Beschwerde die Ausführung im Urteil vom 18. Dezember 2002 (a.a.O.), wonach das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes darstelle; welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssten, hänge von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands sowie der Intensität der Maßnahme ab.

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    24 Der erkennende Senat hat erwogen, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 HundehV im Interesse des bundesrechtlichen Gebots der Normerhaltung dahin auszulegen, dass er lediglich zu Gefahrerforschungseingriffen aufgrund eines Gefahrenverdachts ermächtigt, was von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 3.01 UA S. 16 ff.).

    29 Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht vereinbar erweist (Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., UA S. 24).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einer mit der hier in Rede stehenden Bestimmung vergleichbaren Vorschrift der Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., UA S. 24 f.).

  • VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

    Aus den dargelegten Gründen können die Antragsteller der Regelung in § 71a Abs. 1 HSOG nicht mit Erfolg den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [354], entgegen halten, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 und - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 sowie vom 20. August 2003 - BVerwG - 6 CN 3.02 - ).

    Als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG darf eine Hunderasse oder -gruppe dann behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 ).

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Die angegriffene Verordnung nimmt insbesondere nicht etwa die Rasse oder Gruppenzugehörigkeit eines Hundes zum Anlass für eine Gefahrerforschung, von deren Ergebnis abhängt, ob und gegebenenfalls welche Verpflichtungen in Bezug auf den Hund bestehen (zu den bundesrechtlichen Grenzen einer derartigen Regelung vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 3.01 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 5 A 1.08

    Normenkontrolle; genereller Leinenzwang für Hunde, - im gesamten Gebiet einer

    Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [350] = juris Rn. 32, und vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, juris Rn. 24; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -, juris Rn. 103; VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 2720/06 -, juris Rn. 25; OVG Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - OVG 4 B 155/00.NE -, juris Rn. 155).
  • VG Cottbus, 21.12.2016 - 4 L 206/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung

    Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32, und vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2011 - OVG 5 A 1.10 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2022 - 13 S 106/20

    Pflanzenschutzrechtliche Verfügung zur Bekämpfung von Kartoffelkrebs

    Denn in diesen Fällen einer unklaren Sachlage, die bei verständiger Würdigung ebenso gut gefährlich wie ungefährlich sein kann, mithin eines Gefahrenverdachts (vgl. Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., Teil E Rn. 161 ff.), kommen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr in erster Linie Maßnahmen zur weiteren Erforschung des Sachverhalts in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 3.01 - juris Rn. 27).

    Daran zeigt sich, dass es sich hier letztlich um eine Risikobewertung handelt, die - im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr - über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen einschließt, mithin - in diesem Sinne - "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist und deshalb einer ausdrücklichen Regelung durch den Normgeber bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 a. a. O. Rn. 27 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    30 Der erkennende Senat hat erwogen, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 HundehV im Interesse des bundesrechtlichen Gebots der Normerhaltung dahin auszulegen, dass er lediglich zu Gefahrerforschungseingriffen aufgrund eines Gefahrenverdachts ermächtigt, was von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 3.01 Umdruck S. 16 ff.).
  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2011 - 5 A 1.10

    Normenkontrolle; Gemeindeordnung; ordnungsbehördliche Verordnung; genereller

  • VG Hamburg, 01.09.2003 - 5 VG 3300/00

    Nichtigkeit einer Hundeverordnung wegen Überschreitens der

  • VG Hamburg, 27.06.2005 - 5 K 2332/02

    Nichtigkeit einer Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das

  • VG Hamburg, 01.09.2003 - 5 VG 3300/03
  • VG Düsseldorf, 12.11.2003 - 18 K 2419/01

    Ausgestaltung der Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines als Begleithund und

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