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   ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07   

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ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07 (https://dejure.org/2007,18256)
ArbG Essen, Entscheidung vom 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07 (https://dejure.org/2007,18256)
ArbG Essen, Entscheidung vom 26. September 2007 - 6 Ca 1828/07 (https://dejure.org/2007,18256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen der rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung zur Veränderung eines Elternzeitwunsches; Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei zusätzlicher Beanspruchung einer Verlegung des Arbeitsortes in ein Home-Office; Ausnahmefälle einer ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 278/05

    Elternzeit - Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Eine einseitige Beendigung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413; BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 in NZA 2005, 1354).

    Der Arbeitgeber kann auf die Einhaltung der ausschließlich seinen Interessen dienenden Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verzichten (vgl. BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413; BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 636/02 in NZA 2004, 975; Hk-MuschG/BEEG/Rancke § 16 Rdnr. 11).

    Die Verurteilung führt die Vertragsänderung jedoch noch nicht unmittelbar herbei, denn es handelt sich gemäß § 894 ZPO um eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413).

    Der rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 6 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413; BAG vom 27.04.2004 - 9 AZR 522/03 in NZA 2004, 1225).

    Anspruchshindernde Einwendungen sind aber durch den Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 a.a.O.; BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 a.a.O.; ErfK/Dörner § 15 BEEG Rdnr. 17).

    Soweit die Zeit der Arbeitsleistung nicht durch eine arbeitsrechtliche Regelung bestimmt ist, wird sie durch den Arbeitgeber in Wahrnehmung seines Weisungsrechtes nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB festgelegt (vgl. BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 a.a.O.).

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Der von dem Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 5 BEEG verlangte Elternteilzeitanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn für den entsprechenden Zeitraum durch den Arbeitnehmer auch wirksam die Elternzeit beansprucht worden ist (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007, 1430).

    Die Verurteilung führt die Vertragsänderung jedoch noch nicht unmittelbar herbei, denn es handelt sich gemäß § 894 ZPO um eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413).

    Der rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 6 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413; BAG vom 27.04.2004 - 9 AZR 522/03 in NZA 2004, 1225).

    Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 in NZA 2005, 108; BAG vom 2..03.2003 - 9 AZR 126/02 in DB 2004, 319).

    Dies folgt aus der vergleichbaren Interessenlage beider Bestimmungen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 a.a.O.; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 a.a.O.).

    Anspruchshindernde Einwendungen sind aber durch den Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 a.a.O.; BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 a.a.O.; ErfK/Dörner § 15 BEEG Rdnr. 17).

  • BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 233/04

    Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Eine einseitige Beendigung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413; BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 in NZA 2005, 1354).

    Darüber hinaus fehlte hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der Elternzeit auch deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, da das von dem Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber fristgerecht geäußerte Elternzeitverlangen bereits ohne eine weitere Erklärung des Arbeitsgebers zur Folge hat, dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten vorübergehend für die von dem Arbeitnehmer bestimmte Zeit zum Erlöschen gebracht werden (vgl. BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 in NZA 2005, 1354; BAG vom 27.04.2004 - 9 AZR 21/04 in NZA 2004, 1039).

    Dies hat zur Folge, dass die dringenden betrieblichen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG dadurch entstehen müssen, dass gerade erst durch den Wunsch nach Teilzeitarbeit des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers erhebliche Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber entstehen (vgl. BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 in NZA 2005, 1354).

    Dringende dienstliche und betriebliche Belange im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG liegen nur vor, wenn sie der Verkürzung der Arbeitszeit als zwingende Hindernisse entgegenstehen (vgl. BAG vom 16.10.2007 - 9 AZR 239/07; BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 a.a.O.; BAG vom 2..03.2003 - 9 AZR 126/02 a.a.O.).

    Hier wird in der Regel nur eingewandt werden können, dass der Arbeitsplatz bereits mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt ist, der nicht zu einer Arbeitszeitverringerung bereit ist (vgl. BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 a.a.O.).

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 319/03

    Teilzeitanspruch - Kirche

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 in NZA 2005, 108; BAG vom 2..03.2003 - 9 AZR 126/02 in DB 2004, 319).

    Dies folgt aus der vergleichbaren Interessenlage beider Bestimmungen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 a.a.O.; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 a.a.O.).

    Nach dem von dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes zu § 8 TzBfG entwickelten Prüfungsschema (vgl. BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06 in DB 2007, 2323; BAG vom 15.08.2006 - 9 AZR 30/06 in NZA 2007, 259; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 a.a.O.) ist zunächst festzustellen, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06

    Verringerungsanspruch - Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Nach dem von dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes zu § 8 TzBfG entwickelten Prüfungsschema (vgl. BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06 in DB 2007, 2323; BAG vom 15.08.2006 - 9 AZR 30/06 in NZA 2007, 259; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 a.a.O.) ist zunächst festzustellen, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

    Andernfalls könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument begegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen (vgl. BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 1112/07 in DB 2007, 2323).

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 in NZA 2005, 108; BAG vom 2..03.2003 - 9 AZR 126/02 in DB 2004, 319).

    Dringende dienstliche und betriebliche Belange im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG liegen nur vor, wenn sie der Verkürzung der Arbeitszeit als zwingende Hindernisse entgegenstehen (vgl. BAG vom 16.10.2007 - 9 AZR 239/07; BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 a.a.O.; BAG vom 2..03.2003 - 9 AZR 126/02 a.a.O.).

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06

    Verlagerung einer Betriebsabteilung - Wirksamkeit von Versetzungen

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Für die Einhaltung des billigen Ermessens ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG vom 13.07.2007 - 9 AZR 433/06 in DB 2007, 1985; BAG vom 17.01.2006 - 9 AZR 226/05 in NZA 2006, 1064; BAG vom 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 in NZA 1999, 384).
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07

    Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Dringende dienstliche und betriebliche Belange im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG liegen nur vor, wenn sie der Verkürzung der Arbeitszeit als zwingende Hindernisse entgegenstehen (vgl. BAG vom 16.10.2007 - 9 AZR 239/07; BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 a.a.O.; BAG vom 2..03.2003 - 9 AZR 126/02 a.a.O.).
  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 183/97

    Entzug der Aufgaben einer vorläufig bestellten stellvertretenden Schulleiterin

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Für die Einhaltung des billigen Ermessens ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG vom 13.07.2007 - 9 AZR 433/06 in DB 2007, 1985; BAG vom 17.01.2006 - 9 AZR 226/05 in NZA 2006, 1064; BAG vom 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 in NZA 1999, 384).
  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 30/06

    Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Essen, 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07
    Nach dem von dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes zu § 8 TzBfG entwickelten Prüfungsschema (vgl. BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06 in DB 2007, 2323; BAG vom 15.08.2006 - 9 AZR 30/06 in NZA 2007, 259; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 a.a.O.) ist zunächst festzustellen, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
  • BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 226/05

    Beschäftigungsanspruch - Schulleitung - vorübergehende Übertragung -

  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 182/05

    Berichtigung einer Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 716/97

    Abmahnung - Entfernung - Widerruf - Feststellungsinteresse

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 21/04

    Teilzeitarbeit neben Elternzeit

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 522/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit - Orchestermusikerin

  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09

    Elternteilzeit - Leitungsposition - entgegenstehende dringende betriebliche

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 - 11 Sa 299/08 - aufgehoben, soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. September 2007 - 6 Ca 1828/07 - abgeändert hat.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. September 2007 - 6 Ca 1828/07 - wird berichtigt und im Hauptausspruch zur Klarstellung wie folgt gefasst:.

    Die Revision ist namens der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 (- 11 Sa 299/08 -, Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen - 6 Ca 1828/07 -) gerichtet.

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2008 - 11 Sa 299/08

    Elternzeit/Elternteilzeit

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07 - teilweise abgeändert:.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 26.09.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Essen - 6 Ca 1828/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2008 - 6 Sa 323/08

    Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr - Abbedingung der gesetzlichen

    Nach arbeitgeberseitiger Kündigung vom 09.07.2007 zum 15.08.2007 gegen die sich der Kläger unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1260/07 mit seiner Kündigungsklage gewandt hat und weiterer unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1828/07 geführter Zahlungsklage wegen nach Ablauf der Probezeit arbeitsvertraglich zugesagter Gehaltserhöhungen haben die Parteien im Verfahren 6 Ca 1260/07 am 28.11.2007 einen Vergleich geschlossen.
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